Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100297/2/Sch/Kf

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100297/2/Sch/Kf Linz, am 2. Jänner 1992 DVR.0690392 A K, W; Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A K vom 28. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 1991, St. 13664/90-G, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 (Faktum 1.) verhängten Strafe Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 610 S festgesetzt. Zusätzlich ist vom Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 920 S (20 % der zu den Fakten 2.) und 3.) verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1991, St. 13.664/90-G, über Herrn A K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 3.) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 3.000 S, 2.) 600 S und 3.) 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden, 2.) 24 Stunden und 3.) 96 Stunden verhängt, weil er am 29. August 1990 um 1.36 Uhr in L, Km 8,6, Überführung F, Richtungsfahrbahn Nord, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen 1.) die durch Verbotszeichen gemäß §  52 lit.a Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 122 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät durchgeführt (richtig wohl: festgestellt) wurde, 2.) den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte KFZ nicht mitgeführt und 3.) das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt hat. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 760 S vorgeschrieben.

2. Herr A K brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h, also um mehr als 50 %, überschritten hat. Hiebei kann nicht von einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung gesprochen werden. Gerade durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen. Im konkreten Fall muß aber bei den möglichen Folgen der Tat jedenfalls auch darauf Bedacht genommen werden, daß es sich beim Tatort immerhin um eine Autobahn handelt, also um eine höherwertige Verkehrsfläche. Dazu kommt noch, daß die Tatzeit (1.36 Uhr) die Annahme eines geringen Verkehrsaufkommens rechtfertigt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe, sowohl in general- als auch in spezialpräventiver Hinsicht das Auslangen gefunden werden kann. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber erstmals wegen einer Übertretung der StVO 1960 in Erscheinung getreten ist.

b) Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.5 lit.b und 64 Abs.1 KFG 1967:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Dazu kommt im gegenständlichen Fall noch, daß der Berufungswerber - wenn auch mit Unterbrechungen - das Fahrzeug von S bis L gelenkt hat, also auf einer Strecke von insgesamt ca. 120 km. Der Berufungswerber hat also einen sehr massiven Verstoß gegen diese Vorschrift zu verantworten.

Bezüglich dieser Übertretung, aber auch hinsichtlich jener gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, mußte jeweils eine Vormerkung als erschwerend gewertet werden. Die Herabsetzung der verhängten Strafen erscheint daher im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt nicht gerechtfertigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände mußte die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers in den Hintergrund treten. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt, muß ihm die Bezahlung der verhängten Strafe aus seinem Unterhalt, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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