Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252183/4/Py/Hue

Linz, 21.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn E-N E H, E, A, vertreten durch W Mag. A H, F, A R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2009, Zl. 0032422/2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten   Geldstrafen auf viermal 1.000 Euro (insgesamt somit auf 4.000      Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal 17           Stunden herab-   gesetzt werden.

 

II.     Die Beiträge des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der       Erstbehörde verringern sich auf viermal 100 Euro (insgesamt somit     auf 400 Euro). Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu          leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2009, GZ. 0032422/2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 idgF Geldstrafen in Höhe von viermal 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von viermal 33 Stunden, verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 800 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma E H KG mit dem Sitz in  L, T S zu verantworten, dass von dieser Firma die nachfolgend angeführten indischen Staatsbürger der Firma G R, N, O zur Arbeitsleistung überlassen und von der Firma G am 07.05.2008 im Geschäftsgebäude der Firma H KG, Filiale M in M als Reinigungskräfte beschäftigt wurden, obwohl Ihnen für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder ´Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt` oder einen Aufenthaltstitel ´Daueraufenthalt-EG` oder einen Niederlassungsschein besaßen:

1. Herr S G, geboren ,

2. Herr S M, geboren ,

3. Herr S R, geboren  und

3. Herr S S, geboren."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass dem Bw ein Schuldentlastungsbeweis mit seiner Rechtfertigung, er habe von der Beschäftigung der vier Ausländer nicht gewusst, da diese von einem Mitarbeiter auf die Arbeitsstelle mitgenommen worden seien, nicht gelungen sei, da der Bw als Verantwortlicher der Firma verpflichtet sei, entsprechende Kontrollmaßnahmen zu setzen.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd und straferschwerend keine Umstände zu Tage getreten seien. Unbescholtenheit liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse könne mit der Verhängung der Mindeststrafen das Auslangen gefunden werden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6. Juli 2009. Darin bringt der Bw vor, dass in der Rechtfertigung (vom 15. September 2008) mehrere Milderungsgründe (Übernahme der Geschäftführerfunktion nach plötzlichem Tod des Vorgängers, unternehmerische Unerfahrenheit, volles Geständnis und Reue, geringes Einkommen, Unbescholtenheit) bekannt gegeben worden seien, weshalb auch die Organpartei in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 einer Anwendung des § 20 VStG zugestimmt hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis seien jedoch keine strafmildernden Umstände gewertet worden. Auch ein Erschwerungsgrund sei nicht angegeben worden.

Zudem habe der beschäftigte Arbeitnehmer eigenmächtig und unbefugt die vier Ausländer beschäftigt, weshalb dieser gekündigt worden sei. Seitens des Bw habe keine Absicht bestanden, die Ausländer illegal zu beschäftigen. Es haben lediglich mangelnde Überwachung und mangelnde Kenntnisse vorgelegen. 

 

Beantragt wird die Herabsetzung der Mindeststrafen auf die Hälfte in Anwendung des § 20 VStG.   

 

3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 legte die belangte Behörde die Berufung vom 6. Juli 2009 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafen richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung von keiner Partei beantragt worden ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet. Unter Berücksichtigung der
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie sie vom Bw bekannt gegeben worden seien, habe mit der Verhängung der Mindeststrafen das Auslangen gefunden werden können.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch einige – und bisher nicht berücksichtigte – Milderungsgründe zutage getreten: Neben dem Wohlverhalten nach der Tat ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bw bereits bei Verfahrensbeginn ein Tatsachengeständnis abgelegt hat.   

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe und im Hinblick auf die besondere Situation des Bw, der nach dem Tod seines Bruders kurzfristig dessen Geschäftsführerfunktion übernehmen musste, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht der Organpartei in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 an und erscheint es vertretbar unter Anwendung des ao. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal auch Erschwernisgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Taten bleiben jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre, da ein geeignetes Kontrollsystem zur Abwendung von Übertretungen nach dem AuslBG nicht vorhanden war und bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist. Mit den nunmehr verhängten Strafen ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.  

 

6. Gem. § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Anlagen

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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