Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281161/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 21.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn K L, p.A. W GmbH, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.5.2009, Ge96-44-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von insgesamt 480 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.5.2009, Ge96-44-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen in drei Fällen gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG und § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 Z4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) Geldstrafen in der Höhe von jeweils 800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je 96 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortlicher Beauftragter für den Bereich Holzbau/Hallenbau der ‚W Gesellschaft mbH’ mit Sitz in S strafrechtlich zu verantworten, dass bei einer am 05.02.2009 durchgeführten Kontrolle der Baustelle in T, KG P, L, Hallenbau J A, durch das Arbeitsinspektorat Leoben, festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer H K, M W und G R bei einer Absturzhöhe von ca. 4 m bis ca. 6 m, im Zuge der Errichtung des Dachstuhls mit der Herstellung der Dachlattung beschäftigt waren, wobei weder Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden, noch die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt waren, obwohl bei Arbeiten an sonstigen Arbeitsplätzen und Standplätzen bei mehr als 2 m Absturzhöhe Absturzgefahr besteht und entsprechende Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.“

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass die Arbeitnehmer die Schutzausrüstung weisungswidrig nicht verwendet hätten. Weiters gab der Bw an, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe sein Monatseinkommen weit übersteige und sein Erwerbseinkommen erheblich beinträchtige, ein Vermögensbesitz nicht vorhanden sei und der Arbeitgeber aufgrund einer bereits erteilten Ermahnung nicht bereit sei, die Kosten der Strafe zu übernehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

3.1. Mit Schreiben vom 23.6.2009 – zugestellt am 29.6.2009 – hat der Oö. Verwaltungssenat den Bw aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Bw bis dato nicht nachgekommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängten Geldstrafen richtet, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw drei Geldstrafen von je 800 Euro gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde gewertet, dass keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt. Dies ist allerdings kein anerkannter Milderungsgrund sondern wäre dies nur eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Überdies scheinen beim Bw sehr wohl einige einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, Eigentümerschaft eines Einfamilienhauses und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diese Schätzung wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung im Erstverfahren dem Bw zur Kenntnis gebracht und hat er dieser damals nicht widersprochen. Auch im Berufungsverfahren ist der Bw der Aufforderung nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen wieder nicht nachgekommen, weshalb von diesen Verhältnissen auszugehen war.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen sind im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und sind als tat- und schuldangemessen anzusehen. Weiters erscheinen die verhängten Geldstrafen als geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Es liegt entgegen der Annahme der Erstinstanz kein Strafmilderungsgrund vor und selbst bei Nichteinrechnung des Hauseigentums, sind die Strafen auch angesichts der Tatumstände noch als angemessen einzustufen.

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor und konnten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war daher ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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