Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100298/5/Fra/Ka

Linz, 03.03.1992

VwSen - 100298/5/Fra/Ka Linz, am 3. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M H, gegen das Straferkenntnis des Bügermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 1991, GZ 101-5/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Der Strafausspruch wird behoben. Die Beschuldigte wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 21, 24 und 51 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. November 1991, GZ.101-5/3, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.d i.V.m. § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil sie zumindest am 23. April 1991 in L, vor dem Haus Nr. ihren PKW-Marke 323, Farbe grünmetallic Begutachtungsplakette Lochung 5/91, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In ihrer fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bestreitet die Beschuldigte die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Tatbestandes nicht. Sie gibt jedoch zu bedenken, in ihrem Falle "Milde walten zu lassen" und stellt den Antrag sie lediglich "abzumahnen", wobei sie im Wesentlichen vorbringt, daß der gegenständliche PKW auf ein Wechselkennzeichen angemeldet sei und das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in einer Sackgasse stand. Das Abstellen sei auch von der Polizei toleriert worden, da ja in der Nähe der Sportplatz sei und bei Veranstaltungen laufend "unsere" Parkplätz benützt werden. Es sei auch kein Schaden oder eine Behinderung entstanden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Aufgrund des Berufungsantrages war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Danach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, daß von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

I.3.2. Die von der Beschuldigten glaubwürdig vorgebrachten Umstände lassen den Schluß zu, daß das Verschulden im gegenständlichen Fall als geringfügig zu werten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Beschuldigte absolut unbescholten ist. Daß schwerwiegende Folgen durch die Übertretung eingetreten wären, ist ebenfalls nicht evident. Um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten, war jedoch der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich. Im Wiederholungsfall würde mit einem derartigen Ausspruch wohl nicht mehr das Auslangen gefunden werden können.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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