Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522356/3/Kof/Jo

Linz, 03.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W L,
geb. , N, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, M, L gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2009,
VerkR21-565-2009, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses
Bescheides  hinsichtlich  seiner  gesundheitlichen  Eignung  zum  Lenken  von

-     Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie

-     Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.08.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(= im Folgenden: Aufforderungsbescheid).

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Besitzer der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln,
aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken
in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen; ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnisse vom 17.06.2009, 2009/11/0052 und vom 16.04.2009, 2009/11/0020 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw lenkte am 26.04.2009 gegen 16.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Linz im Bereich Promenade und Herrenstraße.

 

Dabei hat er – angeblich – mehrmals versucht, die Tandem-Radfahrer,
Herrn T. M. und Herrn A. P. durch mehrmaliges Querstellen seines Fahrzeuges zum Anhalten zu zwingen bzw. in weiterer Folge zum Anhalten gezwungen.

 

Anschließend kam es zu einer lautstarken Diskussion sowie zu einem Handgemenge zwischen Herrn T. M. einerseits  und  dem Bw andererseits.

 

 

 

Wegen dieses Vorfalles wurde am 24.07.2009 beim Landesgericht Linz eine Hauptverhandlung durchgeführt,

-         Herrn T. M. betreffend: wegen § 83 Abs.1 StGB und

-         den Bw betreffend: wegen §§ 105 Abs.1 und 83 Abs.1 StGB.

 

Dieses Gerichtsverfahren wurde mittels Diversion abgeschlossen.

 

Eine Diversion ist einer rechtskräftigen Verurteilung nicht gleichzuhalten!

VwGH vom 23.05.2006, 2004/11/0201; vom 31.03.2005, 2003/03/0051.

 

Aber sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 83 StGB begründet
keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden;

VwGH vom 27.01.2005, 2004/11/0217.

 

Dem Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen,
dass gegen den Bw wegen allfälliger Übertretungen nach der StVO ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 83 Abs.1 StGB – KEINE begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum