Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560114/2/BP/Se

Linz, 24.08.2009

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des A F, vertreten durch J H, Rechtsanwältin in P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2008, GZ.: 301-12-2/1 ASJF, wegen Kostenersatz gemäß § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung des Berufungswerbers sowie wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8 und 68 Abs. 1 AVG 1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 5/2008 iVm. § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. 82/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Mai 2008, GZ.: 301-12-2/1 ASJF, wurde ein Antrag der Allgemeinen Unfall­versicherungs­anstalt - Landessstelle Linz, vom 9. Oktober 2007 (Wahrungs­antrag), bei der belangten Behörde am 10. Oktober 2007 eingelangt, auf Ersatz der Kosten in der Höhe von 3.070,80 Euro, für die geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Herrn A F, D, von 16. Juli 2007 bis 19. Juli 2007, Az: UL 27652/07/kho, abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber (im Folgenden Bw) durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Telefax vom 17. Juli 2007 Berufung in deren Rahmen die Aufhebung des oa. Bescheides sowie die Kostenübernahme der Behandlung des Herrn F beantragt wurde.

 

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2009 wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.4. Mit Telefax vom 17. August 2009 beantragte die rechtsfreundliche Vertreterin namens des Bw die Berufungsentscheidung vom 28. Juli 2009 aufzuheben und die Behandlung der Kosten zu übernehmen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 18. August 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus ergibt, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal auch kein diesbezüglicher Parteienantrag vorliegt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem aus den Punkten 1.1., bis 1.4 dieses Erkenntnisses ersichtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 3 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 61 leg. cit. der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung dringend geleistet werden, sodass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch nur, wenn

1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde,

2. die Person oder Einrichtung die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass ein Antrag auf Kostenersatz der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - Landesstelle Linz, vom 7. Oktober 2007 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Mai 2009 gemäß § 61 Oö. SHG abgewiesen wurde, wodurch grundsätzlich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über eine diesbezügliche Berufung zuständig ist.

 

3.2. Gemäß § 64a Abs.1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungs­vorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

 

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt gemäß Abs.3 dieser Bestimmung die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien von Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

 

Im in Rede stehenden Verfahren entsprach die belangte Behörde in keinster Weise der gesetzlich normierten zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung, was diese mit einem rechtlichen Mangel belegt haben würde.

 

Allerdings wird – im Übrigen der belangten Behörde folgend – auch vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Antrag des Bw vom 17. August 2009 als Vorlageantrag im Sinne des § 64a Abs. 2 AVG qualifiziert weshalb die Berufungsvorentscheidung gemäß Abs. 3 leg. cit. außer Kraft tritt und es nun dem Oö. Verwaltungssenat zukommt über die ursprüngliche Berufung zu entscheiden.

 

Bei dieser Beurteilung stellt sich zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung an sich.

 

3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nicht nur aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass lediglich Parteien das Berufungsrecht in einem Verwaltungsstrafverfahren zukommt. Der Begriff "Partei" wird in § 8 AVG definiert.

 

Demgemäß sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, korrespondierend zur herrschenden Lehre und Judikatur der österreichischen Höchstgerichte, bedeutet dies, dass einer Person der Parteistatus von den einschlägigen Materiengesetzen zugebilligt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Person allenfalls als beteiligt im Sinne des § 8 AVG anzusehen, nicht aber als Partei mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

 

Im vorliegenden Fall ist also zu klären, ob dem Bw, der verständlicher Weise ein persönliches Interesse daran hat, dass die Kosten seines stationären Krankenhausaufenthalts von einem Sozialhilfeträger und nicht von ihm getragen werden, das Parteienrecht durch die einschlägige Gesetzesbestimmung des Oö. SHG zugebilligt wird.

 

3.4. § 61 Abs. 1 Oö. SHG normiert ausdrücklich, dass der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen sind. Partei in diesem Verfahren und daher antragslegitimiert ist demnach nur der Kostenträger, nicht aber die Person, zu deren Gunsten die Leistung erfolgt ist. Aus diesem Grund ist ein über den Kostenersatz absprechender Bescheid auch nur der Partei und nicht der in den Genuss der Leistung gekommenen Person zuzustellen.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bw nicht Partei und somit auch nicht berufungslegitimiert ist, weshalb die Berufung auch spruchgemäß mangels Parteistellung des Bw als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3.5. Darüber hinaus gebricht es der Berufung aber auch an einem weiteren formalen Mangel.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Diese Bestimmung ist Ausdruck der materiellen Rechtskraft von Bescheiden. Der Bescheid vom 19. Mai 2008 wurde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – Landesstelle Linz, als Partei mit Wirkung Montag 23. Mai 2008 zugestellt. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt nach § 26 Abs. 2 ZustG das Dokument als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

 

Nach der Bestimmung des oben zitierten § 63 Abs. 5 AVG endete die Berufungsfrist (für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) mit Ablauf Montag 6. Juni 2008. Zu diesem Zeitpunkt erwuchs der nun vom Bw angefochtene Bescheid in Rechtskraft. Die an sich schon unzulässige Berufung wäre auch im Hinblick auf die entsprechende Frist "verspätet" eingebracht worden.

 

Es war also die Berufung auch hinsichtlich dieses Punktes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis:

         Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.     Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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