Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110919/28/Wim/Ps

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A M, S, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 9. Februar 2009, Zl. VerkGe96-156-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 70 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr iVm § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 30.08.2008 um 00.18 Uhr auf der Wiener Straße B 1 im Gemeindegebiet von V bei Km 244,700, auf Höhe der T Tankstelle, Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, den PKW mit dem Kennzeichen, welcher als Mietwagen zugelassen ist, gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises waren. Im Fahrzeug befand sich Frau C V die angab, sich ein Taxi bestellt zu haben. Es handelte sich daher um eine Taxi- und nicht um eine Mietwagenfahrt."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde weder den Schuldvorwurf decken noch das Vorbringen des Berufungswerbers entkräften habe können. Weder aus einer Telefonbucheintragung noch aus nichtbehördlichen Inhalten des Internets könne ein normativer Gehalt entnommen werden. Betreffend die in der Entscheidung angeführte Aussage der Zeugin, dass ihr der Unterschied zwischen Mietwagen und Taxi nicht geläufig sei, sei nicht dem Bescheid zu entnehmen, ob dies als eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Verwaltungsübertretung geeignet sein solle. Die Unterstellung, die Fahrzeuge seien rechtsmissbräuchlich falsch angemeldet worden, werde zurückgewiesen und verletze den Grundsatz auf ein faires Verfahren.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, bei welcher neben dem Berufungswerber auch der gewerberechtliche Geschäftsführer und als Zeugen die anzeigenden Polizeibeamten sowie der Fahrgast Frau C V einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die E GesmbH mit dem Sitz in V, T, ist im Besitz von mehreren Konzessionen für das Taxigewerbe sowie von einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit einem Pkw. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, ein neunsitziger Kleinbus der Marke M, ist als Mietfahrzeug zugelassen und ist dies auch im Zulassungsschein eingetragen. Für die verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens gibt es eine Telefonzentrale am Firmensitz in V, wo unter der Taxirufnummer die Bestellungen entgegengenommen werden.

 

Am 30. August 2008 hat der Lenker A M von der Zentrale in V den Auftrag erhalten, einen Fahrgast in T von einem Lokal abzuholen. Der Lenker ist von der Zentrale weggefahren und nach Beendigung der Fahrt wieder zur Zentrale zurückgekehrt. Auf der Strecke ist er auf der Rückfahrt mit dem Fahrgast Frau C V angehalten worden. Zum Zeitpunkt der Hinfahrt wusste der Lenker nicht, wohin der Fahrgast genau zu fahren war. Der Lenker konnte keinen Taxiausweis vorzeigen und ist nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises. Der Fahrtauftrag wurde in der Telefonzentrale der Firma entgegengenommen. Frau V hat konkret bei ihrem Anruf ein Taxi bestellt. Ein vorausberechneter Fahrpreis wurde nicht vereinbart.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers, von Frau V und auch der einvernommenen Polizeibeamten.

So hat auch die Zeugin C V durchaus glaubwürdig angegeben, dass sie ein Taxi bestellt hätte. Die Angabe, dass hier eine Mietwagenfahrt vereinbart war, erscheint als nicht glaubwürdig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zu den geltenden Rechtsgrundlagen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

 

4.2. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts ist von einer Taxifahrt auszugehen. Der Auftrag wurde von der Telefonzentrale über den Taxiruf entgegengenommen und dem Lenker weitergegeben, wobei auch ausdrücklich ein Taxi bestellt wurde. Es wurde daher mit dieser Fahrt nicht das Mietwagengewerbe, sondern das Taxigewerbe ausgeübt. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Ob auf dem Fahrzeug die Aufschrift Taxi wirklich angebracht ist oder das Fahrzeug nur mit einem Wegstreckenmesser ausgestattet ist, ist für die Beurteilung der konkreten Fahrt als Taxifahrt nicht relevant, da ja der Vorwurf besteht, dass mit einem Mietwagenfahrzeug eine Taxifahrt durchgeführt wurde.

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat diesbezüglich kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und keine Beweise namhaft gemacht bzw. Beweismittel genannt, die seiner Entlastung dienen. Es ist daher dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung nicht gelungen und war auch vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen. Hier ist noch dazu anzumerken, dass der Berufungswerber bereits im Vorfeld wegen eben der gleichen Tat rechtskräftig bestraft worden ist und ihm daher das Unrecht der Tat durchaus bewusst hätte sein müssen.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten) berücksichtigt. Als straferschwerend wurde gewertet die bereits zweimalige rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe. Strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen. Bei einem Strafrahmen von 726 Euro liegt die verhängte Strafe immer noch im unteren Bereich und ist angesichts der geschilderten Umstände keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Erstbehörde hat daher bei der Straffestlegung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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