Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163444/12/Kei/Th

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Mag. G W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W B, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2008, Zl. VerkR96-19998-2007/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "um 40 km/h" wird gesetzt "um 39 km/h" und

statt "O, schwarz" wird gesetzt "O.".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind
27 Euro (= 15 Euro + 12 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Allhaming, auf der A1, bei km 181.000 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 08.04.2007, 15:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

2) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, auf der A1 bei km 173.500 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 08.04.2007, 15:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, S, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 160,00 €          72 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) 120,00 €          72 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

    280,00 €

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 308,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. August 2008 und vom 28. Oktober 2008, jeweils Zl. VerkR96-19998-2007/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 15. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI F H und KI E H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen  am 8. April 2007 auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Zu dieser Zeit erfolgten vorschriftsgemäß durchgeführte Messungen der Geschwindigkeiten des durch den Bw gelenkten PKW mittels Provida durch die beiden Polizeibediensteten GI F H und KI E H. Dabei wurde festgestellt, dass der durch den Bw gelenkte PKW bei Strkm. 181,000 um 15.45 Uhr eine Geschwindigkeit von 169 km/h – in diesem Bereich war eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt – und bei Strkm. 173,500 um 15.50 Uhr eine Geschwindigkeit von 134 km/h – in diesem Bereich war eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt – gefahren ist. Die Messtoleranzen wurden bei den beiden angeführten und durch den Bw gefahrenen Geschwindigkeiten bereits abgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI F H und KI E H und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI F H und KI E H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

 

Dazu, dass der Videorekorder defekt war, wird bemerkt:

Die Videoaufzeichnung dient einer Dokumentation der Nachfahrt, sie steht aber in keinem Zusammenhang mit der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit oder mit der Messung der momentanen Fahrgeschwindigkeit. Es ist davon auszugehen, dass trotz defektem Videorekorder eine korrekte Messung durchgeführt werden kann, wenn die Rahmenbedingungen gültiger Eichschein und entsprechende Reifengröße beim jeweiligen KFZ eingehalten worden sind. Der Zeuge GI H gab in der Verhandlung glaubhaft an, dass die im Eichschein angeführte Reifendimension am KFZ montiert gewesen ist und dass zur gegenständlichen Zeit bereits Sommerreifen montiert gewesen sind. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Rahmenbedingungen, die durch den gültigen Eichschein vorgegeben wurden, eingehalten worden sind. Die Videoaufzeichnung stellt eine Hilfe dar, um eine Nachfahrt zu analysieren. Es gibt aber keine Verpflichtung dahingehend, dass eine Videoanlage verwendet werden muss.

 

Zur Nationalität des durch den Bw gelenkten KFZ:

Der Bw hat vorgebracht, dass es sich um ein tschechisches Kennzeichen und nicht um ein slowakisches Kennzeichen gehandelt habe. Die Polizeibediensteten konnten sich im Hinblick auf diese Frage in der Verhandlung nicht erinnern. Es wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen, dass es sich um ein tschechisches und nicht um ein slowakisches Kennzeichen gehandelt hat.

Es wird auf die sinngemäß auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevanten Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1541 und S. 1542, hingewiesen:

"Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement (VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Dies gilt auch für die Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, ist doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des 'Fahrzeuges' – mehr verlangt diese nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers – unerheblich. Daher war es nicht erforderlich, in der Strafverfügung das polizeiliche Kennzeichen des davon erfassten PKW anzuführen. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn in dieser Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war (VwGH 28.2.2001, 2000/03/0311)."

"Da schon das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement bildet (s. VwGH 20.3.1991, 90/02/0185), müssen umso weniger die Kfz-Marke oder die Wagentype in den Spruch des Strafbescheides aufgenommen werden (VwGH 27.2.1992, 92/02/0079)."

Vor diesem angeführten Hintergrund ist das Faktum, dass es sich um ein tschechisches und nicht um ein slowakisches Kennzeichen gehandelt hat, nicht rechtserheblich.

 

Zu dem durch den Bw gestellten Beweisantrag im Hinblick auf eine verkehrspsychologische Begutachtung der beiden Meldungsleger wird bemerkt, dass kein Grund dahingehend vorlag bzw. vorliegt, dass es geboten wäre, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Dieser Beweisantrag wurde deshalb in der Verhandlung abgelehnt.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potenzielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich von einer etwas geringeren durch den Bw gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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