Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530934/9/Re/Sta

Linz, 01.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der d-Handelsgesellschaft mbH, K, vertreten durch Herrn G D, K., vom 26. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Mai 2009, Ge20-42-2008, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird in nachstehendem Umfang Folge gegeben:
1. Auflagepunkte I/1. und I/2. betreffend die Ausstattung der
     Lagerbehälter mit Füllstandsanzeiger bzw. Grenzwertgeber
     entfallen unter ausdrücklichen Verweis auf §§ 24 und 31 VbF.

 

2. Anstelle des bisher vorgeschriebenen Auflagenpunktes I/3. wird folgende Auflage vorgeschrieben:

"Unter den produktführenden Rohrleitungen im Lagerraum außerhalb der Auffangwannen sind flüssigkeitsdichte und medienbeständige Auffangtassen mit Gefälle zu den Auffangwannen anzubringen."

 

3. Auflagepunkt I/4. wird abgeändert und lautet: "Die Maßnahmen sind bis spätestens 30. Oktober 2009 umzusetzen."

 

4. Die im bekämpften Bescheid zitierte Rechtsgrundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 17.12.1999 entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 79 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§§ 24 Abs.1 und 31 Abs.4 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 12. Mai 2009, Ge20-42-2008, gegenüber der d-Handelsgesellschaft mbH,
K, K., für den Betrieb der Tankstelle in K, Gst. Nr. der KG. K, zum Schutze des Grundwassers und zur Sicherheit von Menschen 4 zusätzliche Auflagen im Grunde des § 79 Abs.1 GewO 1994 iVm § 24 Abs.1 und 31 Abs.1 der VbF vorgeschrieben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Mai 2008 sei bei der Tankstelle ein Mineralölaustritt aus dem Öllagerraum in den Innbach festgestellt worden. Vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sei die Notwendigkeit einer Füllstandsanzeige mit Grenzwertgeber dargelegt worden. Dies, da ein Überfüllen des Lagerbehälters mangels technischer Einrichtung nicht verhindert worden sei. Mineralöl sei auch außerhalb der Lagerwanne gelangt, dieser Bereich sei jedoch nicht medienbeständig. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien in den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 24 und 31 VbF begründet und notwendig, um Sicherheit dahingehend zu gewährleisten, dass durch eine technische Sicherheitseinrichtung der Befüllvorgang rechtzeitig angehalten werde. Ohne Füllstandsanzeiger sei der Befüllvorgang ein Risiko. Durch hohen Druck sei beim Befüllvorgang nach Losreißen des Füllstandsanzeigers Mineralöl in den nicht medienbeständigen Bereich des Lagerraumes gelangt. Die ölführenden Leitungen durch den Tankraum seien teilweise außerhalb des Auffangwannenbereiches und hätten keine zweite Sicherheit. Es sei daher anzuordnen gewesen, den nicht medienbeständigen Bereich des Lagerraumes in flüssigkeitsdichter Weise abzusichern. Die Installierung eines Füllstandsanzeigers und Grenzwertgebers sei in den §§ 24 Abs.1 und 31 Abs.1 VbF begründet. Ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis sei daher nicht zu prüfen. Es seien daher die bisher getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichend und die im durchgeführten Ermittlungsverfahren vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und im Spruch näher umschriebenen Auflagen erforderlich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Verpflichtete, vertreten durch G D, K. mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009, am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben.  Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das unbefugte Entfernen eines Peilstabes sei unmöglich, da der Tankraum versperrt sei und könne der Peilstab auch in Form eines Bandes eingeführt werden. Auch die Verwendung einer Messuhr sei Stand der Technik. Ein Grenzwertgeber sei zum Zeitpunkt des Ölunfalls eingebaut gewesen und funktioniere seit dem Einbau. Die Abdeckung des Zwischenraumes zwischen Lagerraumwand und Auffangwanne sei technisch schwierig oder unmöglich und stelle eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Maßnahme dar. Im Übrigen sei bereits ein Erdtank eingebaut worden und die Verwendung des gegenständlichen Plattentanks nur mehr sporadisch. Die Füllleitung sei durch eine Tasse gesichert, sodass kein Diesel beim Befüllvorgang austreten könne. Der Ölunfall sei nur durch das Fehlverhalten des Fahrers eingetreten. Der Tank sei bereits mehr als 15 Jahre in Verwendung und sei nie etwas passiert, weshalb die Maßnahme einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-42-2008 sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, dies unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 VbF muss bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VbF muss zum Füllen und Entleeren jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Rohrleitungen  oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muss durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, dass in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.

 

Gemäß § 31 Abs.4 VbF müssen Lagerbehälter mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.

 

Gemäß § 40 VbF müssen oberirdische Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt sein.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hält der maschinenbautechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, welcher bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen war, insbesondere zu den Berufungsausführungen der Berufungswerberin im Gutachten vom 9. Juli 2009, UBAT-031480/9-2009-Gau/Md, fest:

"Seitens der BH Grieskirchen wurden der d-Handelsgesellschaft mbH, K, mit Bescheid vom 12. Mai 2009, Ge20-42-2008 zusätzliche Vorkehrungen zum Schutze des Grundwassers und zur Sicherheit von Menschen vorgeschrieben.

 

Zu diesen zusätzlichen Vorkehrungen wird aus fachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

 

  1. 'Die Lagerbehälter müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sei, der den Flüssigkeitsstand kontrollierbar und den höchst zulässigen Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar macht.'

 

     Wie in der Niederschrift vom 26. Mai 2008 von mir bereits festgehalten, waren bei den gegenständlichen Behältern zur Kontrolle der Behälterinhalte Inhaltsanzeiger vorhanden. Gemäß § 24 Abs.1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BGBl. Nr. 354/1993 VbF muss bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer von unterteilten Lagerbehältern der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchst zulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein. Dies ist bei den vorhandenen analogen Messuhren mit einer entsprechenden Kennzeichnung des höchst zulässigen Füllstandes gegeben.

 

  1. 'Die Lagerbehälter sind mit einem Grenzwertgeber auszustatten, um die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzuzeigen.'

 

          Wie in der Niederschrift vom 26. Mai 2008 von mir bereits festgehalten, sind beide Lagerbehälter mit Grenzwertgebern ausgestattet. Dies entspricht dem § 31 Abs.4 der VbF. Gemäß dieser Gesetzesstelle müssen Lagerbehälter mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert. Die Funktionstüchtigkeit einer Überfüllsicherung muss vor jedem Füllvorgang überprüft werden können. In der Niederschrift vom 26. Mai 2008 wurde von mir bereits darauf hingewiesen, dass derartige Anlagen auch wiederkehrenden Prüfungen gem. § 14 VbF zu unterziehen sind, wobei  u.a. auch auf die Funktionstüchtigkeit der Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) einzugehen ist.

 

  1. 'Der Bereich zwischen Lagerraumwand und Auffangwanne ist flüssigkeitsdicht abzudecken, um ein Austreten von Mineralöl aus Leitungen und aus dem Lagerbehälter zu verhindern.'

     Gemäß § 40 der VbF müssen einwandige oberirdische Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt sein. Dies ist bei den gegenständlichen Lagerbehältern der Fall. In der Verhandlungsschrift vom 7.6.1993 wurde angeführt, dass für den 23.000 l fassenden Plattentank (Behälter mit Ölaustritt bei Ölunfall) sowie für die Ölwanne mit einem Inhalt von
25.300 l Atteste der Fa. F vorgelegt wurden.

 

     Gemäß § 31 Abs.1 der VbF dürfen beim Füllen und Entleeren im Lagerbehälter, den Rohrleitungen sowie den Armaturen keine unzulässigen Drücke auftreten. Dies war jedoch beim nicht bestimmungsgemäßen Betrieb durch Überfüllen des Lagerbehälters der Fall. In der Niederschrift vom 26. Mai 2008 wurde von mir bereits festgehalten, dass die produktführenden Rohrleitungen, welche teilweise in Bereichen verlegt sind die nicht durch die Auffangwannen abgesichert sind, innerhalb von flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Blechtassen mit Gefälle zu den Auffangwannen verlegt werden sollten.

     Aus fachlicher Sicht wird daher anstelle des Auflagenpunktes 3 die Vorschreibung folgender Auflagen vorgeschlagen:

     Unter den produktführenden Rohrleitungen im Lagerraum außerhalb der Auffangwannen sind flüssigkeitsdichte und medienbeständige Auffangtassen mit Gefälle zu den Auffangwannen anzubringen.

 

     Die flüssigkeitsdichte Abdichtung von Bereichen zwischen Auffangwannen und Lagerraumwänden ist gemäß den Bestimmungen der VbF nicht vorgesehen."

 

 

Im Rahmen des über dieses ergänzende Gutachten gewährten Parteiengehörs hat die verpflichtete d-Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch G D, mitgeteilt, dass mit der von Herrn Ing. G angeregten Maßnahme der Anbringung einer Tasse Einverständnis bestehe.

 

Die belangte Behörde stellt zum ergänzenden Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. Juli 2009 fest, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme aus ihrer Sicht schlüssig sei und die bisherigen Ermittlungen bestätige. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gerade die fehlende Abdichtung zwischen Auffangwanne und Lagerraumwand Ursache für einen Mineralölaustritt gewesen sei. Dies, wenn man davon ausgehe, dass der Amtssachverständige davon ausgehe, dass bei einer konsensgemäßen Betriebsführung, insbesondere was die Einhaltung von Anforderungen im Sinne der Punkte 1. und 2. des Gutachtens betreffe, eine flüssigkeitsdichte Abdichtung von Bereichen zwischen Auffangwannen und Lagerräumen nicht erforderlich sei. Es seien daher als Folge Maßnahmen aufzutragen, um eine künftige Bodenverunreinigung und eine Verunreinigung des Grundwasser zu vermeiden. Ein Lagerraum in einer Bauweise mit Füllsteinen entspreche nicht dem Stand der Technik und sei es ungewöhnlich, dass ein solcher Raum in so einer Bauweise überhaupt errichtet werde und in diesem dann, quasi nachrüstend, eine Auffangwanne aufgestellt werde, ohne mit Sicherheit eine Gefährdung von Schutzinteressen ausschließen zu können. Es gebe keinen Grund, sich auf die unmittelbaren Bestimmungen der VbF zu beschränken und können Belange im Einzelfall über diese Anforderungen hinausgehen. Der Amtssachverständige habe die Anforderungen darzustellen, die aus fachlicher Sicht geeignet wären, um das angesprochene Gefahrenpotential hintanzuhalten.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates folgt dem schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. Juli 2009. Dieser weist in diesem Gutachten zunächst darauf hin, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst war und nach einem Ölunfall am 26. Mai 2008 an Ort und Stelle Befund und Gutachten zu den Beweisthemen der belangten Behörde betreffend konsensgemäßem Betrieb bzw. ausreichende vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen zum Schutze des Grundwasser abgegeben habe. Bereits im Rahmen dieser Niederschrift vom
26. Mai 2008, aufgenommen in K. stellt der Sachverständige fest, dass soweit den Unterlagen entnommen werden kann, die Anlage zur Lagerung von Dieselkraftstoff in 2 oberirdischen Lagerbehältern mit einem Inhalt von 12.000 und 23.000 l konsensgemäß ausgeführt wurde. Beide Lagerbehälter seien für die Befüllung mit einem Grenzwertgeber ausgestattet und zur Kontrolle der Behälterinhalte sei ein Inhaltsanzeiger vorhanden. Weiters stellt er fest, dass die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zum Schutze des Grundwassers bei der Befüllung der Lagerbehälter (Grenzwertgeber und Inhaltsanzeige) grundsätzlich ausreichend waren. Es sei jedoch nicht bekannt gewesen, wann und ob diese letztmals in ihrer Funktion überprüft worden seien. Gemäß § 14 VbF seien derartige Anlage wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen, dies entsprechend der Prüffristen des § 15 VbF. Bereits im Rahmen dieser Überprüfung wurde letztlich festgehalten, dass für erforderlich erachtet wird, die produktführenden Rohrleitungen, welche nicht durch die Auffangwanne abgesichert sind, durch dichte Blechtassen mit Gefälle zu den Auffangwannen zu verlegen. Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist weiters zu entnehmen, dass auch gegenüber dem Landeskriminalamt Oberösterreich anlässlich des Dieselölaustrittes der konsensgemäße Zustand mitgeteilt wurde und festgehalten wurde, dass ein entsprechender Auftrag nach § 79 GewO 1994 betreffend die Sicherung der produktführenden Rohrleitungen durch dichte Blechtassen mit Gefälle zu den Auffangwannen noch nicht ergangen seien. Zusammenfassend wurde dabei festgestellt, dass der in Rede stehende Dieselölaustritt nicht auf einen  den erteilten Betriebsanlagengenehmigungen widersprechenden Betrieb der Tankstellenanlage zurückzuführen sei. Im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für Oö., Landeskriminalamt, vom 7. November 2008 an die Staatsanwaltschaft W wird mangelhafte Sorgfalt beim Befüllen des Lagerbehälters und nach Bekannt werden des Störfalles gesprochen.

 

Der beigezogene maschinenbautechnische Amtssachverständige hat bereits in seiner Äußerung vom 18. Dezember 2008 gegenüber der belangten Behörde festgehalten, dass jeder Lagerbehälter mit einer Füllstandsanzeige ausgestattet sein muss. Dies allerdings nur zur drucklosen Lagerung der vorgesehenen brennbaren Flüssigkeit. Demgegenüber normiert § 31 Abs.1 VbF, dass beim Füllen und Entleeren der Lagerbehälter, der Rohrleitungen sowie den Armaturen keine unzulässigen Drücke auftreten dürfen. Um dies verhindern, ist gemäß § 31 Abs.4 VbF jeder Lagerbehälter mit einer Einrichtung zu versehen, die die Gefahr des Überfüllen rechtzeitig anzeigen oder das Überfüllen verhindern. Hiezu ist beim gegenständlichen Lagerbehälter ein Grenzwertgeber vorgesehen.

 

Aus sämtlichen Aussagen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich somit, dass bereits ex lege auf Grund der Bestimmungen der §§ 24 Abs.1 sowie 31 Abs.4 VbF  die gegenständlichen Lagerbehälter der Berufungswerberin mit entsprechenden Füllstandsanzeigen und Grenzwertgeber ausgestattet sein müssen. Die zusätzliche Vorschreibung dieser Ausstattungserfordernisse, wie im gegenständlichen Bescheid mit Auflagenpunkte I/1. und 2. beabsichtigt, war daher nicht erforderlich. Es wird vielmehr Aufgabe und Verantwortung der Berufungswerberin sein, für die Ausstattung der Lagerbehälter mit den entsprechenden technischen Einrichtungen in Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen der VbF auszustatten, andernfalls er mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen oder Zwangsmaßnahmen nach der Gewerbeordnung zu rechnen hat.

 

Den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen ist weiters schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass es zur Erreichung des konsensgemäßen Zustandes bzw. zur Erfüllung des Standes der Technik nicht erforderlich ist, die zwischen der Auffangwanne und den Wänden des Lagerraumes frei bleibenden Flächen mit flüssigkeitsdichten Tassen zu versehen, ausgenommen jene Bereiche, wo sich produktführende Leitungen befinden. Der Amtssachverständige, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen war, hat auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Notwendigkeit der flüssigkeitsdichten Tassen bei den zwischen der Auffangwanne und den Wänden des Lagerraumes freibleibenden Flächen nicht gefordert, sondern wurde diese Auflage von der belangten Behörde ohne begründete Ausführung des Amtssachverständigen vorgeschrieben. Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass die Aufstellung von einwandigen Lagerbehältern in flüssigkeitsdichten Wannen mit entsprechendem Volumen dem Stand der Technik entspricht und nach den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschrieben ist. Sowohl betreffend die Dichtheit der Lagerbehälter als auch für die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen, wie Füllstandsanzeiger bzw. Grenzwertgeber sind im einschlägigen Regelwerk der VbF Fristen für wiederkehrende Überprüfungen vorgesehen. Bei Einhalten dieser Frist bzw. jeweils fristgerechten Durchführung der  entsprechenden Überprüfungsmaßnahmen ist daher bei konsensgemäßem Betrieb schlüssig ableitbar, dass Produktaustritte nicht mehr stattfinden, da in Bezug auf den Lagerbehälter somit jeweils zwei Barrieren  vorgesehen sind. Für die produktführenden einwandigen Rohrleitungen hingegen, für welche eine zweite Barriere bisher nicht vorgeschrieben war, wurde eine entsprechende Auflage vom Amtssachverständigen formuliert und in diese Berufungsentscheidung aufgenommen.

 

Aus den dargestellten Gründen und der gegebenen Sach- und Rechtslage ist es daher Aufgabe der Konsensinhaberin, den konsensgemäßen Betrieb auch unter Einhaltung der zitierten und sonstigen Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten herzustellen bzw. auf Dauer zu gewährleisten und zu erfüllen und konnte somit insoferne der Berufung im dargestellten Umfang Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend abgeändert werden.

Die Rechtsgrundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 17.12.1999, Ge-440419/54-1999, war zu streichen, da dieser Bescheid (richtiges Bescheiddatum offensichtlich: 14.12.1999) die Aufstellung eines  Tankautomaten und die Verlängerung der Betriebszeit der Tankstelle betrifft, nicht jedoch die verfahrensgegenständliche Produktelagerung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut Akt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 28. Juni 1993, Ge-440419/8-1993, die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Anlage zur Lagerung von Dieselkraftstoff in zwei oberirdischen Lagerbehältern mit einem Inhalt von 12.000 l und 23.000 l erteilt wurde.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden und der Berufung im dargelegten Umfang Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

2) In diesem Verfahren sind für die Einbringung der Berufung Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Anlage: Akt

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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