Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110918/26/Wim/Sta

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 9. Februar 2009, Zl. VerkGe96-157-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.2 iVm § 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr iVm § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbei­trag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als gem. § 15 Abs.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in V, T, diese ist Inhaberin einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort S, B, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 4 PKW im Standort A, B, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort T, O mit einer weiteren Betriebsstätte in L, B, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 5 PKW im Standort V, T mit einer weiteren Betriebsstät­te in S, F, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort S, D, sowie einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit 1 PKW am Standort T, O, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gele­genheitsverkehrsgesetzes bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 eingehalten werden, da Herr M A, geb., am 30.08.2008 um 00.18 Uhr im Gemeindegebiet von Vöcklabruck auf der Wiener Straße B 1 bei Km 244,700, auf Höhe der T Tankstelle, Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, welcher als Mietwagen zugelassen ist, als Taxilenker im Fahrtdienst einge­setzt war, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Im Fahr­zeug befand sich Frau C V die angab, sich ein Taxi bestellt zu haben. Es handelte sich somit um eine Taxi- und nicht um eine Mietwagenfahrt."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde weder den Schuldvorwurf decken noch das Vorbringen des Beru­fungswerbers entkräften habe können. Weder aus einer Telefonbucheintragung noch aus nichtbehördlichen Inhalten des Internets könne ein normativer Gehalt entnommen werden. Betreffend die in der Entscheidung angeführte Aussage der Zeugin, dass ihr der Unterschied zwischen Mietwagen und Taxi nicht geläufig sei, sei nicht dem Bescheid zu entnehmen, ob dies als eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Verwaltungsübertretung geeignet sein solle. Die Unterstel­lung, die Fahrzeuge seien rechtsmissbräuchlich falsch angemeldet worden, werde zurückgewiesen und verletze den Grundsatz auf ein faires Verfahren.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, bei welcher neben dem Berufungswerber auch der Taxilenker und als Zeugen die anzeigenden Polizeibeamten sowie der Fahrgast Frau C V einver­nommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die E GesmbH mit dem Sitz in V, T, ist im Besitz von mehreren Konzessionen für das Taxige­werbe sowie von einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit einem Pkw. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, ein neunsitziger Kleinbus der Mar­ke M, ist als Mietfahrzeug zugelassen und ist dies auch im Zulas­sungsschein eingetragen. Für die verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens gibt es eine Telefonzentrale am Firmensitz in V, wo unter der Taxiruf­nummer die Bestellungen entgegengenommen werden.

 

Am 30. August 2008 hat der Lenker A M von der Zentrale in V den Auftrag erhalten, einen Fahrgast in von einem Lokal abzuholen. Der Lenker ist von der Zentrale weggefahren und nach Beendigung der Fahrt wieder zur Zentrale zurückgekehrt. Auf der Strecke ist er auf der Rückfahrt mit dem Fahrgast Frau C V angehalten worden. Zum Zeitpunkt der Hinfahrt wusste der Lenker nicht, wohin der Fahrgast genau zu fahren war. Der Lenker konnte keinen Taxiausweis vorzeigen und ist nicht im Besitz eines Taxi­lenkerausweises. Der Fahrtauftrag wurde in der Telefonzentrale der Firma entge­gengenommen. Frau V hat konkret bei ihrem Anruf ein Taxi bestellt. Ein vorausberechneter Fahrpreis wurde nicht vereinbart.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Taxilenkers, von Frau V und auch der einvernommenen Polizeibeamten.

So hat auch die Zeugin C V durchaus glaubwürdig angegeben, dass sie ein Taxi bestellt hätte. Die Angabe, dass hier eine Mietwagenfahrt ver­einbart war, erscheint als nicht glaubwürdig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zu den geltenden Rechtsgrundlagen kann auf die Ausführungen in der ange­fochtenen Entscheidung verwiesen werden.

 

4.2. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts ist von einer Taxifahrt auszugehen. Der Auftrag wurde von der Telefonzentrale über den Taxiruf entge­gengenommen und dem Lenker weitergegeben, wobei auch ausdrücklich ein Taxi bestellt wurde. Es wurde daher mit dieser Fahrt nicht das Mietwagengewerbe, sondern das Taxigewerbe ausgeübt. Der Berufungswerber hat daher den objekti­ven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Ob auf dem Fahrzeug die Aufschrift Taxi wirklich angebracht ist oder das Fahr­zeug nur mit einem Wegstreckenmesser ausgestattet ist, ist für die Beurteilung der konkreten Fahrt als Taxifahrt nicht relevant, da ja der Vorwurf besteht, dass mit einem Mietwagenfahrzeug eine Taxifahrt durchgeführt wurde.

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjekti­ver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsams­delikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwal­tungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat diesbezüglich kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und keine Beweise namhaft ge­macht bzw. Beweismittel genannt, die seiner Entlastung dienen. Es ist daher dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung nicht gelungen und war auch vom Ver­schulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen. Hier ist noch dazu anzumerken, dass der Berufungswerber bereits im Vorfeld wegen eben der gleichen Tat rechtskräftig bestraft worden ist und ihm daher das Un­recht der Tat durchaus bewusst hätte sein müssen.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal­tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die vom Berufungswerber nicht widersprochenen geschätzten persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Ver­mögen, Sorgepflichten) berücksichtigt. Als straferschwerend wurde gewertet die bereits mehrmalige rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe. Strafmil­dernde Umstände wurden nicht angenommen. Bei einem Strafrahmen von 7.267 Euro liegt die verhängte Strafe immer noch im unteren Bereich und ist angesichts der geschilderten Umstände keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Erstbehörde hat daher bei der Straffestlegung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der ver­hängten Strafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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