Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163957/8/Fra/Bb/RSt

Linz, 16.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau M A, geb.    , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. F W, W, vom 27. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Februar 2009, GZ VerkR96-13979-2008-Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Schuldspruches zu lauten hat: "Sie haben als Lenkerin die durch ..."

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 72,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat Frau M A (der Berufungswerberin) mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2009, GZ VerkR96-13979-2008-Pi, vorgeworfen, am 3. Mai 2008 um 11.36 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A1 bei km 168,815 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Pkw, , Kennzeichen      die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. Februar 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung vom 27. Februar 2009.

 

Darin rügt die Berufungswerberin im Wesentlichen die Begründung und die Strafbemessung im erstinstanzlichen Straferkenntnis. Sie bestreitet ferner das festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und vertritt die Auffassung, dass eine Fehlmessung aufgrund der fehlerhaften Bedienung und Kontrolle des Messgerätes vorläge. Überdies bringt sie vor, dass die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des § 44a VStG verletzt habe, da nicht festgestellt worden sei, in welcher Eigenschaft sie die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.

 

Die Berufungswerberin beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Herabsetzung der verhängten Strafe bzw. die Anwendung des § 21 VStG.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. März 2009, GZ VerkR96-13979-2008-Pi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am 27. Februar 2009 - zur Post gegeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenate des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ VerkR96-13979-2008 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009.

 

An der durchgeführten Verhandlung hat Herr Univ. Prof. Dr. W P als Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen und wurde zum Sachverhalt gehört. GI M S der Autobahnpolizeiinspektion Haid wurde als Zeuge befragt. Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob im konkreten Fall das eingesetzte Lasermessgerät entsprechend den Bedienungsvorschriften bedient wurde und ob von einer korrekten und beweiskräftigen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann. Der Berufungswerberin selbst sowie auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haben sich an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Berufungswerberin) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 3. Mai 2008 um 11.36 Uhr das Kraftfahrzeug, , mit dem Kennzeichen      in Ansfelden, auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung Salzburg. Das von ihr gelenkte Fahrzeug wurde im Bereich der 100 km/h Beschränkung, bei Straßenkilometer 168,815 durch GI M S von der Autobahnpolizeiinspektion H einer Lasermessung unterzogen. Es wurde eine Geschwindigkeit von 163 km/h gemessen, wobei nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 158 km/h verblieb.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7402 in einer zulässigen Entfernung von 225. Der Standort des Beamten war bei Straßenkilometer 169,040 und die Messung erfolgte bei Kilometer 168,815. Der Polizeibeamte befand sich während der Messung im Dienstwagen und führte diese bei laufendem Motor vom Fahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster durch. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Entsprechend dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 7402 wurde das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E am 9. Oktober 2007 geeicht und die Nacheichfrist ist bis 31. Dezember 2010 festgesetzt. Das angefertigte Messprotokoll zeigt, dass am 3. Mai 2008 von 11.25 bis 11.36 Uhr durch die Autobahnpolizeiinspektion H, auf der Autobahn A1, bei Standort Kilometer 169,040 im Bereich der 100 km/h-Beschränkung an 65 Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen (Gerätefunktionskontrolle und Zielerfassungskontrolle und "0-km/h-Messung") durchgeführt wurden. Es wurde eine Anzeige erstattet und als Messorgan ist GI M S ausgewiesen.

 

Aus technischer Sicht ist im gegenwärtigen Fall von einer korrekten Geschwindigkeitsmessung auszugehen. Das verwendete Lasermessgerät wurde ordnungsgemäß in Betrieb genommen und die entsprechenden Funktionskontrollen durchgeführt.

Die diesbezüglichen gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik,  Ing. R H lauten – auszugsweise - wie folgt:

 

"Bei der verwendeten Bauart der Laserpistole LTI 20.20 TS/KM-E hat der Laserstrahl eine Öffnungsbreite von 3 Millirat. Dieser Öffnungswinkel ist unveränderlich. Im Bezug auf eine Messentfernung von 225 m ergibt sich daher eine Messkegelbreite von 0,675 m. Wenn man zugrunde legt, dass der Polizeibeamte das Fahrzeug etwa im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert hat, ergibt sich, dass, aufgrund der berechneten Messkegelbreite von 0,675 m, die Messkegelbreite kleiner ist als die Fahrzeugbreite eines Pkws. Aufgrund des Messstandortes und des Messortes des gemessenen Fahrzeuges ergibt sich ein Winkelfehler. Dieser Winkelfehler wirkt sich als Kosinusfehler immer im Sinne des Berufungswerbers aus. Aus physikalischer Sicht ist eine Auswirkung des Winkelfehlers zum Nachteil der Berufungswerberin dezidiert auszuschließen. Die Anzeigegeschwindigkeit des Lasermessgerätes stellt daher eine Geschwindigkeit dar, die als Minimalwert anzusehen ist. Je nach tatsächlichem Winkelfehler ist die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit der Berufungswerberin größer. Es kann sich kein kleinerer Wert ergeben. Unter Berücksichtigung eines Ablesewertes von 163 km/h ist die eichtechnische Messtoleranz von 3 % zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall rechnerisch 158,11 km/h – also abgerundet 158 km/h – ergibt. Da auf allen Fällen von einem Winkelfehler auszugehen ist, da der Winkel zwischen dem messenden Fahrzeug und dem Messstrahl größer war als 0 %, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Fahrzeug schneller als mit 158 km/h unterwegs war. Bei der verwendeten Messpistole werden für die Feststellung eines Mittelwertes in ca. 0,3 Sek. ca. 40 Messungen durchgeführt. Diese 40 Messungen werden durch ein einprogrammiertes Programm kontrolliert. Nach dem System der Summe der kleinsten Quadrate von Gauss – ein mathematisch exaktes Verfahren – wird ein Mittelwert ermittelt, der sicherstellt, dass, wenn bei den 40 Messungen „Ausreißer“ dabei sind, die Messung annulliert wird. Wenn der Messbeamte bei diesem Messgerät einen Ablesewert vorfindet, wurden diese internen, physikalisch exakten und mathematisch exakten, Routinekontrollen bestanden und der Messwert wird angezeigt. Anderenfalls wird kein Geschwindigkeitsmesswert angezeigt. Das heißt der Beamte kann keinen Wert ablesen.

Aufgrund dieser internen, vom Polizeibeamten nicht zu beeinflussenden Routinekontrollen ist aus technischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass, wenn am Display ein Ablesewert sich vorfindet, die Messung korrekt durchgeführt wurde. Aus den Zulassungsbestimmungen geht weiters hervor, dass die Spannungsversorgung des Lasermessgerätes sich in einem Spannungsbereich von ca. 9 bis 15 Volt befinden muss. Wenn die Spannung unter die Minimalspannung absinkt, dann ist keine weitere Messung mit dem Lasermessgerät möglich.

Nach Auskunft des Polizeibeamten wurde bei der gegenständlichen Messung eine externe Batterie, ein externer Akku verwendet, der speziell für das Lasermessgerät vorgesehen ist. Das heißt, bei der Verwendung dieses Akkus ist der vorgesehene Spannungsbereich vorgegeben. Da der Spannungsbereich der Batterie nicht verändert werden kann, entspricht sie also der Maximalspannung von den ca. 9 bis ca. 15 Volt. Aus dem gegenständlichen Messprotokoll geht hervor, dass insgesamt in dieser Zeit 65 Fahrzeuge gemessen wurden und ein Fahrzeug – offenbar das Fahrzeug der Berufungswerberin – zur Anzeige gebracht wurde. Es ist physikalisch nachvollziehbar, dass, wenn eine Batterie oder ein Akku länger verwendet wird, sich der Ladungszustand automatisch verringert. Selbst wenn zu Beginn der Messung der Akku voll aufgeladen war, ergibt sich dann durch die Messung eine Reduzierung des Ladungszustandes. Die Spannungskontrolle, die im Lasermessgerät eingebaut ist, misst die Eingangsspannung und schaltet bei Unterschreitung einer Spannung von 9 Volt ab, sodass keine weitere Messung möglich ist.

Zum zulässigen Temperaturbereich ist festzustellen, dass die Temperatur der Lasermesspistole während der Lasermessung in einem Bereich liegen muss, der zwischen -10 und +50°C liegt.

Legt man das vorgelegte Messprotokoll zugrunde, wurden die vorgeschriebenen Kontrollmessungen vor Beginn der Messung durchgeführt.

Folgt man weiters der Aussage des Polizeibeamten, dass er das Fahrzeug in seinem Sichtbereich hatte, ist nachvollziehbar aufgrund der Zieloptik, dass das Fahrzeug genau erfasst werden konnte. Die Messung erfolgte am 3. Mai 2008 um 11.36 Uhr, also bei Tageslicht; sollten die Abblendscheinwerfer eingeschaltet gewesen sein, wirkt sich das eher im Sinne einer besseren Zielerfassung aus, da man zwischen den leuchtenden Scheinwerfern einen besseren Zielpunkt oder noch leichter einen Zielpunkt findet. Eine Blendwirkung durch das Abblendlicht kann ausgeschlossen werden, selbst wenn bei Tag mit Fernlicht gefahren wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Optik einen Blendschutz hat, der auch in der Nacht verwendet wird, wenn die Fahrzeuge primär mit Abblend- oder Fernlicht unterwegs sind. Eine Blendung ist aber insofern schon auszuschließen, da ja die Messung unter einem Winkel erfolgt und das Licht sozusagen den Messbeamten nicht direkt trifft, sondern wenn, dann ist es das diffuse Licht, das den Messbeamten anstrahlt und das auf eine Entfernung im gegenständlichen Fall von 225 m. Im Hinblick auf einen bestehenden Messwinkel, der bestanden haben muss, die Größe dieses Messwinkels ist für die Messung der Geschwindigkeit nur insofern erheblich, dass man die Differenz ermitteln könnte, um wie viel schneller das Fahrzeug gefahren ist als tatsächlich jetzt vorgeworfen wurde.

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht festzustellen, dass mit dem vorgelegten Messprotokoll die Lasermesspistole ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurde und die entsprechenden Funktionskontrollen durchgeführt worden sind. Im Hinblick auf die Messung ist festzustellen, dass die Messung auf eine Entfernung von 225 m durchgeführt wurde und bei bestehendem Sichtkontakt auf diese Entfernung bei diesem Messgerät eine einwandfreie Messung nachvollzogen werden kann.

Zu der Bestimmung der eichamtlichen Zulassung wo dezidiert darauf hingewiesen wird, dass Wind oder die Sonneneinstrahlung die Messung beeinflussen kann, ist aus technischer Sicht ergänzend festzustellen, dass dabei gemeint ist, dass die Betriebstemperatur des Lasermessgerätes zwischen -10° und +50°C nicht unter- bzw. überschritten werden darf. Der Wind kann speziell im Winter bei kalten Temperaturen zu einer weiteren Reduzierung der Temperatur führen und dadurch ist der Windeinfluss indirekt maßgeblich, weil er zur Temperaturreduzierung beitragen kann. Einen anderen Einfluss des Windes gibt es nicht. Wenn man davon ausgeht, dass das Messgerät zwischenzeitlich nach den durchgeführten Eingangskontrollmessungen hinunterfällt, besteht die Möglichkeit, dass sich die Zieleinrichtung verstellt. Wenn dann nicht wieder von vorne mit den Kontrollmessungen begonnen wird und praktisch die Zieleinrichtung neu kontrolliert wird, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Zielabweichung ein Fahrzeug anvisiert wird und ein anderes Fahrzeug durch den Messstrahl getroffen und gemessen wird. Um eine Verstellung der Zieleinrichtung so zusagen nicht mehr auszuschließen, muss es sich schon um ein „Hinunterfallen“ handeln. Ein festeres zur Seite legen der Messpistole z.B. auf den Fahrersitz ist damit nicht gemeint. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich die Zieleinrichtung verstellt, nicht. Es müsste schon durch ein Missgeschick zu einem härteren Aufprall kommen. Dazu ist ergänzend festzustellen, dass die Abteilung Verkehr eine eigene Lasermesspistole hat und aus eigenen Messungen festgestellt werden kann, dass, wenn man nicht sehr pfleglich mit dem Gerät umgeht und es durchaus einmal von einem halben Meter z.B. auf den harten Boden fällt, es noch zu keiner Verstellung der Visiereinrichtung gekommen ist. Das kann deshalb ausgesagt werden, weil das bereits passiert ist und kurz nachher die Eichung des Messgerätes ohne Probleme und ohne Justierung der Visiereinrichtung möglich gewesen ist".

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dem Eichschein und aus dem Messprotokoll sowie der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Zeugen GI M S und den gutachtlichen Bekundungen des Amtssachverständigen Ing. R H.  

Gestützt auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 3. Mai 2008, das Messprotokoll, den Eichschein, die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten GI M S und auf das anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass das verwendete Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E entsprechend der Bedienungsanleitung benützt und den Verwendungsvorschriften entsprechend eingesetzt wurde und im gegenständlichen Fall von einer korrekten und beweiskräftigen Geschwindigkeitsmessung des Kraftfahrzeuges, , Kennzeichen     auszugehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261).

 

GI M S, der als Organ der Straßenaufsicht mit Handhabung von Lasermessgeräten befasst ist, über langjährige Praxis im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, wie er im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgeführt hat, verfügt und bei der mündlichen Verhandlung einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinerlassen hat, muss angesichts seiner Ausbildung und Erfahrung zugebilligt werden, dass er sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann, also befähigt ist, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen. Es kann von ihm als geschulten Sicherheitswachebeamten ebenso erwartet werden, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass er im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.

 

Auch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik, Ing. R H ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen und gelangt einerseits zum Ergebnis, dass das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurde und die entsprechenden Funktionskontrollen durchgeführt wurden und anderseits, dass im konkreten Fall eine korrekte Messung vorliegt und die gemessene Fahrgeschwindigkeit nach Abzug der in Betracht kommenden Toleranz tatsächlich zumindest 158 km/h betrug.

Einem schlüssigen, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern ein solches Gutachten kann grundsätzlich in seiner Beweiskraft nur durch Beibringung eines entsprechenden gleichwertigen Gegengutachtens entkräftet werden (vgl. unter anderem VwGH 25. April 1991, 91/09/0019; 31. Jänner 1995, 92/07/0188). Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat dem Gutachten nicht widersprochen - dieses ist daher beweiskräftig und kann in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wurde das von der Berufungswerberin gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen     am 3. Mai 2008 um 11.36 Uhr auf der Autobahn A1 durch GI M S einer Lasermessung unterzogen. Die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 158 km/h wurde mit dem technisch einwandfreien und geeichten Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7402 ermittelt. M S ist als speziell geschulter und geübter Polizeibeamter im Zusammenhang mit  Lasermessgeräten anzusehen und weist überdies langjährige Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst auf. Die Bedienungsanleitung bzw. Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten, insbesondere hat der Beamte die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen durchgeführt. Hinweise auf einen Defekt des Gerätes bzw. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor, weil in einem solchen Fall kein gültiges Messergebnis zustande gekommen wäre, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre. Überdies dies hat das technische Amtsachverständigengutachten unzweifelhaft ergeben, dass im konkreten Fall von einer korrekten Messung auszugehen ist. Auf all diesen Grundlagen war die Messung als beweiskräftig anzusehen und es war daher das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Berufungswerberin hat somit als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen     auf der Autobahn A1 bei Kilometer 168,815 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten und damit unzweifelhaft eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO begangen.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Durch ihr Vorbringen ist es der Berufungswerberin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden trifft. Im konkreten Fall wird daher davon ausgegangen, dass sie die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO zumindest fahrlässig begangen hat und damit auch die subjektive Tatseite der Übertretung verwirklicht hat.

 

3.4. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung war die Korrektur (Ergänzung) des Spruches erforderlich und nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig. Bereits in der Anzeige wurde ausgeführt, dass die der Berufungswerberin angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenkerin begangen hat. Diese Anzeige wurde dem Vertreter der Berufungswerberin im Wege der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2008, GZ VerkR96-13979-2008 durch die erstinstanzliche Behörde zur Kenntnis gebracht. Dies stellt eine innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG vorgenommene und taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG dar (vgl. VwGH 13. Dezember 2000, 2000/03/0294; 19. Dezember 2005 2001/03/0162; VwGH verstärkter Senat 19. September 1984, 82/03/0112 uva).

 

 

3.5. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Bei der Strafbemessung ist auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Die Berufungswerberin hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn um 58 km/h und damit in einem erheblichen Ausmaß überschritten.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar (vgl. VwGH 23. Oktober 1986, 86/02/0063 - hier: mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h).

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügt die Berufungswerberin über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist sie nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Berufungswerberin weist zwar eine einschlägige, jedoch zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt offensichtlich noch nicht in Rechtskraft erwachsene Vormerkung nach § 52 lit.a Z10a StVO aus dem Jahr 2008 auf, sodass sie zum Zeitpunkt des Vorfalles im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land noch unbescholten war. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihr damit zuerkannt werden. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von bis zu 2.180 Euro für die Begehung der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden), welche lediglich 16,6 % der möglichen Höchststrafe beträgt, noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um die Berufungswerberin künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht. Zu § 21 VStG vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall die Berufungswerberin kein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht möglich ist.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

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