Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164219/8/Sch/Sta

Linz, 27.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-11134-1-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                 Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.             Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-11134-1-2008, über Frau M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2  iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt, weil sie als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des PKW's mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 20.11.2008 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (25.11.2008), das ist bis 04.12.2008, darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug am 28.08.2008 um 14.00 Uhr in Sipbachzell, A1, Westautobahn, bei km 191,600, Ri. Salzburg, gelenkt hat.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der erstbehördlichen Aktenlage und den ergänzenden Ermittlungen durch die Berufungsbehörde kann zusammenfassend von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen werden:

Herr Dr. H H ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, mittels welchem laut entsprechender Polizeianzeige am 28. September 2008 eine dort näher umschriebene Geschwindigkeits­überschreitung begangen worden ist.

Die Erstbehörde hat mit Aufforderung vom 31. Oktober 2008 vom Genannten gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangt, dass er den Lenker zum Vorfallszeitpunkt bekannt gebe.

Dazu wurde mitgeteilt, dass er die Auskunft nicht erteilen könne, dies könne Frau M H, geb. am, wohnhaft in M, B, A.

Hierauf hat die Erstbehörde die nunmehrige Berufungswerberin als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert (Schreiben vom 20. November 2008). Diese Aufforderung – adressiert an die L Anschrift der Berufungswerberin laut Zentralem Melderegister - ist laut Postrückschein, nach einem vergeblichen Zustellversuch am 24. November 2008, dann am 25. November 2008 bei der Postfiliale L hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden. Wie von der Berufungsbehörde bei dieser Postfiliale ermittelt wurde, hat die Berufungswerberin das Schriftstück am 26. November 2008 behoben. Die Genannte hat allerdings in keiner Weise hierauf reagiert, sodass die Erstbehörde eine mit 12. Jänner 2009 datierte Strafverfügung erlassen hat, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde. Der Einspruch beschränkt sich auf die gesetzlichen Notwendigkeiten einer solchen Eingabe, enthält also keine Begründung.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 hat die Erstbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung abgefertigt, hierauf ist ein Ersuchen um Akteneinsichtnahme seitens der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin ergangen, dem auch entsprochen wurde. Erstmals in der als Einspruch bezeichneten Stellungnahme dazu vom 6. Mai 2009, also nahezu 6 Monate nach Zustellung des Auskunftsbegehrens, hat die Berufungswerberin  in der Sache eine kurze Äußerung abgegeben. In dem Schreiben heißt es, dass sie keinerlei Angaben machen könne, wer am Vorfallstag mit dem gegenständlichen Pkw tatsächlich gefahren sei; der nunmehrige Vorwurf sei also zu Unrecht erhoben worden.

In der Folge hat die Erstbehörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, wo zum einen – aktenwidrig – behauptet wurde, sie habe kein derartiges Schriftstück, gemeint die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, behoben.

Überdies treffe sie die Auskunftspflicht gemäß "§ 102 Abs.2 KFG (gemeint: § 103 Abs.2) nicht, da sie dazu überhaupt nicht in der Lage" sei.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind der Rechtsmittelwerberin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Erhebungsergebnisse im Hinblick auf die ganz offenkundig ordnungsgemäße Zustellung – und auch Behebung – der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur Stellungnahme mitgeteilt worden. Die Berufungsbehörde hat hiebei auch die sich aufdrängende Frage aufgeworfen, wie denn der Zulassungsbesitzer dazu kommen konnte, sie als Auskunftsperson zu benennen.

In der Stellungnahme vom 7. August 2009 verweist die Berufungswerberin zum einen darauf, ihr sei nicht bewusst, dass sie jemals eine Aufforderung zur Auskunftserteilung behoben habe. Zudem sei sie "offensichtlich irrtümlich" von ihrem Vater – dem Zulassungsbesitzer – als Auskunftsperson namhaft gemacht worden.

Mit diesem Vorbringen bzw. diesen Behauptungen  konnte dem Rechtsmittel aber dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Ob nun dem Zulassungsbesitzer ein Irrtum unterlaufen sein könnte oder nicht bzw. aus welchen sonstigen Gründen die Berufungswerberin – mit einer Anschrift in A D – benannt wurde, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist nämlich, dass sie auf die ordnungsgemäß an ihrer L Meldeadresse zugestellte Aufforderung überhaupt nicht reagiert hat. Die Berufungswerberin hätte vielmehr, um glaubwürdig zu erscheinen, auf den vermeintlichen oder tatsächlichen Irrtum des Zulassungsbesitzers sogleich hinweisen müssen. Es kann nicht angehen, eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe faktisch zu ignorieren und dann irgendwann im Verwaltungsstrafverfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen.

Dabei hätte die Berufungswerberin sogar die – gesetzlich gar nicht vorgesehene – von der Erstbehörde eingeräumte Möglichkeit gehabt, ihrerseits wiederum eine Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Die Aufforderung der Erstbehörde vom 20. November 2008 enthält nämlich diese bemerkenswerte Möglichkeit (vgl. dazu VwGH 14.7.2000, 2000/02/0665).

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen, allerdings hätte es nach Ansicht der Berufungsbehörde einer eingehenderen Begründung dahingehend bedurft, weshalb trotz des Hervorkommens des sehr wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Strafbetrag von 218 Euro – wie in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung – beibehalten wurde.

Ein solcher Milderungsgrund darf aber nicht unberücksichtigt und ungewürdigt bleiben. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass dieser eine Herabsetzung der Verwaltungsstrafe rechtfertigt und diese dennoch dem spezialpräventiven Aspekt gerecht wird.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, insbesondere dem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro, wurde nicht entgegengetreten, sodass diese auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Die Rechtsmittelwerberin wird sohin in der Lage sein, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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