Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164255/4/Zo/Jo

Linz, 01.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau P J, L, vom 12.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 14.04.2009, Zl. S-1761/09-4, wegen zwei Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zwei Übertretungen des GGBG vorgeworfen.

 

2. Die Berufungswerberin hat dagegen am 17.06.2009 eine Berufung zur Post gebracht und dabei zu den Vorwürfen Stellung genommen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung der Berufung. Daraus ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin am 26.05.2009 persönlich übernommen. Sie hat ihre Berufung, welche mit 12.06.2009 datiert ist, laut Poststempel erst am 17.06.2009 zur Post gegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Die zweiwöchige Berufungsfrist begann im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des Straferkenntnisses am 26.05.2009. Sie endete daher mit Ablauf des 09.06.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungswerberin ihre Berufung erst am 12.06.2009 verfasst und am 17.06.2009 zur Post gegeben. Sie musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, welche der UVS nicht verlängern (aber auch nicht verkürzen) kann. Aufgrund der verspäteten Einbringung der Berufung ist eine inhaltliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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