Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164309/4/Bi/Se

Linz, 31.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P R, A, vom 20. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 12. Mai 2009, VerkR96-19306-2009-Hai, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 6. April 2009 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. März 2009 wegen insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen gemäß KFG 1967 und FSG als verspätet eingebracht und somit unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Einspruch fristgerecht am 3. April 2009 per Fax übermittelt und am Montag, dem 6. April 2009, telefonisch bei der Erstinstanz nachgefragt, ob sein Fax auch eingelangt sei. Ihm sei gesagt worden, es habe am 3. April 2009 Probleme gegeben und er solle das Fax noch­mals übersenden, was er getan habe.

Außerdem sei die Strafverfügung nicht beim Postamt D sondern beim Postamt 4... A hinterlegt worden. Ihm könne keine Schuld zuge­rechnet werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. März 2009 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. März 2009 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag beim P 4... A, wo der Bw auch wohnt, hinterlegt wurde. Am 6. April 2009, 8.09 Uhr, erfolgte die Übermittlung des mit 2. April 2009 datierten Einspruchs mit Fax an die Erstinstanz.

 

Auf der Grundlage der Berufungsausführungen wurde seitens der Bearbeiterin bei der Erstinstanz erhoben, dass in der dortigen Einlaufstelle die vom Bw behaup­teten Probleme unbekannt waren, zumal am 3. April 2009 das Hauptfaxgerät (wie in der Strafverfügung angeführt mit der Nr. 07672-702-399) einwandfrei funktioniert habe. Sollte das Hauptfaxgerät nicht ordnungsgemäß funktionieren, würden Faxe automatisch auf das Bürgerservice-Faxgerät (mit der Endziffer 599) umgeleitet, was aber am 3. April 2009 nicht der Fall gewesen sei. Auf dem Haupt­faxgerät seien auch zahl­reiche Faxe eingelangt, aber nicht das des Bw. Auf den übermittelten Faxlisten vom 3. April 2009 sind die zwischen 7.15 Uhr bis 20.14 Uhr eingelangten Faxe zu finden, aber keines mit einer Faxnummer wie im Einspruch. 

 

Dem Bw wurde seitens des UVS mit Schreiben vom 24. Juli 2009 die Mitteilung der Erstinstanz samt Faxlisten mit der Einladung zur Abgabe einer Stellung­nahme binnen drei Wochen ab Zustellung übermittelt; der Bw hat nach Zustellung am 28. Juli 2009 darauf bislang nicht reagiert, obwohl für diesen Fall eine Entscheidung nach der Aktenlage angekündigt war.

 

In rechtlicher Hinsicht war auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass zum einen die Strafverfügung eine § 49 Abs.1 VStG entsprechende Rechtsmittel­belehrung enthielt und andererseits der mit Fax am 6. April 2009 übermittelte Einspruch als verspätet anzusehen war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

behauptete Faxgerät – Fehler bei Erstinstanz nicht vorhanden – Einspruch verspätet

 

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