Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164363/2/Sch/Ps

Linz, 26.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb., B, O, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR96-7064-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juli 2009, Zl. VerkR96-7064-2008, wurde über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 6. Oktober 2008 um 06.00 Uhr in der Gemeinde Oberneukirchen, Gemeindestraße Freiland, Lobensteiner Gemeindestraße nächst Lobenstein 54, als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen diesen nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er das Fahrzeug aufgrund eines aus der Gegenrichtung herannahenden Pkw so weit zum rechten Fahrbahnrand gelenkt habe, dass er die dort gehende M W mit dem rechten Außenspiegel erfasst und niedergestoßen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker eines Lkw offenkundig während der Durchführung eines Ausweichmanövers im Zusammenhang mit einem entgegenkommenden Fahrzeug eine am rechten Fahrbahnrand befindliche Fußgängerin streifte. Der Berufungswerber kümmerte sich sogleich um die durch den Anprall niedergestoßene Fußgängerin, später im Krankenhaus wurde festgestellt, dass diese Prellungen am linken Ellbogen sowie am Rücken erlitten hatte.

 

Das vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Leonfelden gegen den Berufungswerber wegen des Vergehens nach § 88 Abs.1 StGB durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde laut entsprechender Benachrichtigung des Bezirksanwaltes vom 3. Dezember 2008 gemäß § 191 Abs.1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

 

§ 191 Abs.1 StPO lautet:

Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn

1.       in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und

2.       eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

 

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt grundsätzlich Gerichtszuständigkeit für die Ahndung der Tat voraus, da die Prüfung der Frage, ob Geringfügigkeit vorliegt, schon begriffsmäßig dies verlange. Eine Verwaltungsstrafbehörde kann ja auch nicht § 21 Abs.1 VStG oder § 45 Abs. 1 VStG für Delikte anwenden, für die sie nicht zuständig ist.

 

Es kann nach der hier gegebenen Sach- und Rechtslage also nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten, anzunehmen ist ein Aufmerksamkeits- oder Fahrfehler, an sich ein Vergehen nach § 88 Abs.1 StGB begangen hat, allerdings nach Ansicht des einschreitenden Bezirksanwaltes ein Anwendungsfall des § 191 Abs.1 StPO gegeben war.

 

Somit wird die Subsidiaritätsregelung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 relevant, weshalb die von der Erstbehörde in Anspruch genommene verwaltungs­behördliche Zuständigkeit tatsächlich nicht vorlag.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher von der Berufungsbehörde unter Anwendung des § 45 Abs.1 Z1 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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