Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164371/4/Br

Linz, 31.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F P J,  W,  vom, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 16. Juli 2009, Zl. 2-S-9.267/09, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber (folglich kurz: Bw) mit dem o.a. Bescheid den Einspruch vom 3.7.2009 gegen die Strafverfügung vom 9. Juni 2009, Zl. 2-S-9.267/09, als verspätet zurückgewiesen. 

Dies weil der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.6.2009 gemäß der im Akt einliegenden Zustellungsurkunde am 17.06.2009 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wobei am 18.6.2009 der Fristenlauf begonnen habe; vom Berufungswerber ist die Sendung (Strafverfügung) am 19.6.2009 bereits behoben worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 2.7.2009 geendet.

 

 

1.1. Weiter führte die Behörde erster Instanz in der Bescheidbegründung aus, die hinterlegte Sendungen gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Da die Arbeitszeit eine Abholung am ersten Tag der Hinterlegung nicht zugelassen habe, wurde dem Berufungswerber ein weiterer Tag für den Beginn des Fristenlaufes gewährt. Die Abholfrist begann daher am 18.06.2009.

An Donnerstagen hätte das Marktgemeindeamt W bis 18.00 Uhr Amtszeiten.

Da die Arbeitszeit des Berufungswerbers  laut seinen Angaben von Montag bis Freitag von 07.30 - 16.30 Uhr dauere, wäre es ihm somit möglich gewesen, den RSa-Brief am 18.06.2009 zu beheben. Somit habe die Strafverfügung mit diesem Datum als tatsächlich zugestellt gegolten. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete demnach am 02.07.2009.

Tatsächlich behoben der Berufungswerber das Schriftstück erst am Freitag, den 19.06.2009 (Amtszeit des Marktgemeindeamtes W an der T bis 12.30 Uhr).

Es sei keinesfalls erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehe. Dies zeige das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen der Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustellung gilt. Dabei müsse den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen (VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, u.a.).

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber  mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß verweist er darin auf sein Schreiben vom 14.7.2009, worin er eingangs das verspätete Eintreffen seines Einspruches bedauert. Die weiteren Ausführungen nehmen ausschließlich auf das mit der Strafverfügung zur Last gelegte Delikt gegen eine Vorschrift  des ruhenden Verkehrs (der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) Bezug.

 

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er der Zurückweisung nicht entgegen und vermag damit eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Ergänzender Beweisaufnahmen bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr. Dies  insbesondere angesichts des deutlich mit 3.7.2009 erkennbaren Poststempels auf dem Kuvert mit dem Einspruch.

Auf die dem Berufungswerber bis zum 24.8.2009 eröffnete Frist zum h. Schreiben vom 20.8.2009 Stellung zu nehmen wurde nicht reagiert.  Im Rahmen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber wurde jedoch der Empfang des Emails bestätigt. Ferner gab er im Rahmen dieses Telefonates an die Stellungnahme bis zum 26.8.2009 nachzureichen (AV v. 24.8.09, 14:20 Uhr). Dem wurde letztlich abermals nicht entsprochen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 17.6.2009 beim Gemeindesamt W hinterlegt und von ihm dort am 19.6.2009 behoben wurde. Am 18.6.2009 begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin- wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte - am 2.7.2009. 

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 3. Juli 2009 – somit verspätet – der Bundespolizeidirektion Wels übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

Der Bw hat im gesamten Verfahren keinerlei Zustellmängel geltend gemacht sondern ist sich gemäß seiner Berufungsausführung vom 3. August 2009 seiner Säumigkeit durchaus bewusst indem er diese bedauert.   Der Einspruch wurde hier – wenn auch nur einen Tag - nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen. 

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

Betreffend die Zustellung eines weiteren Zahlungsbeleges ist auf die Dispositionsmöglichkeit der Behörde erster Instanz zu verweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                         Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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