Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164389/2/Ki/Jo

Linz, 01.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S S, A, W, vertreten durch den Verein "H", W, L, vom 1. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 2009, VerkR96-23221-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. Juni 2009, VerkR96-23221-2008, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe das KFZ (Kennzeichen , PKW, Mercedes) in der Gemeinde A, Gemeindestraße Ortsgebiet, R, am 13.08.2008, 11:37 Uhr, auf einem Gehsteig abgestellt. Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.o StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß
§ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde per E-Mail am 1. Juli 2009 wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit sowie Verstößen gegen das Verfahrensrecht Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. das Verfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenalge ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Gemeinde A (händische Anzeige) vom 13. August 2008 zugrunde, eine Organstrafverfügung wurde offensichtlich nicht beglichen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ zunächst gegen die Berufungswerberin wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-23221-2008 vom 3. Oktober 2008), welche beeinsprucht wurde. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Die Berufungswerberin wurde zur Anzeige gebracht, sie habe ein KFZ in der Gemeinde A, Ortsgebiet, R auf einem Gehsteig abgestellt.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 25. Oktober 1989, 89/03/015 u.a.).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat als Tatort die Gemeindestraße im Ortsgebiet der Gemeinde A "R" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist insoferne nicht exakt, als die offizielle Straßenbezeichnung "Dr. K R P" lautet und somit die im Straferkenntnis bezeichnete Tatörtlichkeit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht.

 

Darüber hinaus erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auch die  bloße Bezeichnung "R" ohne nähere Konkretisierung des Abstellortes im vorliegenden Falle nicht ausreichend ist, zumal es sich bei dieser Örtlichkeit doch um eine größere Fläche handelt.

 

Es ist daher in der Berufungsentscheidung davon auszugehen, dass der Tatort im vorliegenden Falle nicht hinreichend konkretisiert wurde und dies einen qualifizierten Mangel des Schuldvorwurfes darstellt, sodass das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

 

Da überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, ist die nicht ausreichende Konkretisierung des Tatortes einer zulässigen Korrektur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mehr zugänglich.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Im gegenständlichen Falle liegen aus den oben dargelegten Gründe Umstände vor, die eine Verfolgung des Berufungswerbers im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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