Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522325/4/Sch/Ps

Linz, 25.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb., A, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Juni 2009, Zl. VerkR21-31-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 16. Juni 2009, Zl. VerkR21-31-2009, gemäß §§ 7, 24 Abs.1 Z1, 25, 26 Abs.3, 29, 30, 32 Führerscheingesetz (FSG) Herrn J H die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, C1, C, EB, EC, EC1 und F für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wobei sich diese Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt, entzogen. Er wurde aufgefordert, den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern. Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Ebenso wurde er aufgefordert, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 2008, Zl. S0043546/EZ/08/4, mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am 13. Oktober 2008 auf einer näher umschriebenen Örtlichkeit der A7 Mühlkreisautobahn die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h – festgestellt mittels Radarmessung – überschritten habe.

 

Laut von der Berufungsbehörde eingeholter Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz ist diese Strafverfügung dem Berufungswerber am 26. November 2008 zugestellt worden, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht ergriffen. Somit liegt gegenständlich eine rechtskräftige Bestrafung wegen des oben angeführten Geschwindigkeitsdeliktes vor.

 

In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies im Zusammenhang mit den seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als zuständige Führerscheinbehörde durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung Nachstehendes:

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG stellt die Überschreitung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h eine bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt, dar.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG ist in einem solchen Fall – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Der Gesetzgeber gibt hier also nicht nur vor, dass eine entsprechende bestimmte Tatsache vorliegt, sondern es erfolgt auch die Wertung für die Dauer der Entziehung durch das Gesetz. In einem solchen Fall hat die Wertung durch die Behörde zu entfallen (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2000, Zl. 2000/11/0039).

 

Durch die Bindung der Kraftfahrbehörde an die gegenständliche rechtskräftige Strafverfügung kann auch keine weitere Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung erfolgen (zur Frage der Bindungswirkung von Entscheidungen durch Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden für die Kraftfahrbehörden siehe die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH vom 25.09.1985, Zl. 83/11/0256, VwGH vom 11.07.2000, Zl. 2000/11/0126, u.a.).

 

Die von der Erstbehörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen ist daher rechtskonform ergangen.

 

Die übrigen von der Behörde angeordneten Maßnahmen, nämlich die Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, das Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge und die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebraucht zu machen, sind in den von der Erstbehörde im Bescheid zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Bescheid zwar Formalfehler aufweist (im 3. Punkt des Spruches hat es anstelle von "Lenkberechtigung" zu heißen "Führerschein", bei den Rechtsgrundlagen ist die Zitierung des § 57 AVG unpassend), die Berufungsbehörde erachtet diese Mängel aber noch für nicht berichtigungsnotwendig.

 

Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage hätte die Abführung einer Berufungsverhandlung unter keinen Umständen zu einem anderen Ergebnis führen können, sodass davon Abstand genommen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 29.03.2011, Zl.: 2009/11/0202-5

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