Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522327/7/Ki/Jo

Linz, 02.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau I S, O, S, vom 8. Juli 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Juni 2009, VerkR20-815-1974, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Antrag von Frau S vom 8. Mai 2009 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen, dies mit der Begründung, dass eine Genehmigung durch einen Sachwalter nicht vorliege.

 

1.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 hat Frau S gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages keinen Sachwalter gegeben habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie weitere Recherchen. Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, zumal die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Frau S beantragte am 8. Mai 2009 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen (gemeint wohl zurückgewiesen), dass der Antrag vom Sachwalter nicht genehmigt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich holte zunächst beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung Erkundigungen hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters ein. Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 17. August 2009 mitgeteilt, dass Dr. A nach wie vor Sachwalter von Frau S sei.

 

In der Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die maßgeblichen Verfahrensunterlagen an den Sachwalter weiter geleitet, dies mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob er die jeweiligen Anträge genehmigt.

 

Mit Schreiben vom 28. August 2009 teilte Rechtsanwalt Mag. Dr. A mit, dass er die jeweiligen Anträge nicht genehmige.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 22. April 2008 wurde für Frau S ein Sachwalter unter anderem für Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Diese Sachwalterschaft war zum Zeitpunkt der Bestellung des Berufungsantrages noch aufrecht.

 

Frau S hat die Berufung ohne Kontaktierung ihres Sachwalters eingebracht und es wurde diese vom Sachwalter nachträglich nicht genehmigt.

 

Wie bereits der verfahrensauslösende Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung war daher auch die Berufung, die von Frau S selbst eingebracht, von deren Sachwalter aber nicht genehmigt wurde, zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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