Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522358/2/Ki/Jo

Linz, 27.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, S, E, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft W – H, B, G, vom 17. August 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. August 2009, GZ 07/370629, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung einer Auflage zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 24 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 10. August 2009, GZ 07/370629, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Herrn C S die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 9. Mai 2009 (gemeint wohl "2008") unter Zahl 07/370629 für die Klassen C1 und C1E erteilte Lenkberechtigung bis einschließlich 9. Juli 2010 befristet bzw. nachstehende Auflage vorgeschrieben: "Drogenharnkontrollen auf Abruf (Vorladung durch die Sanitätsabteilung)" (Punkt 1.) und ihm überdies aufgetragen, den von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 9. Mai 2009 ausgestellten Führerschein unverzüglich vorzulegen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 17. August 2009 Berufung erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Als Begründung wird u.a. ausgeführt, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis weder Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung noch Einschränkungen der Lenkberechtigung rechtfertigen würden. Inwieweit in der Vergangenheit gelegener geringfügiger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen mit der erhöhten Lenkverantwortung hinsichtlich von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 unvereinbar sein solle, werde im amtsärztlichen Gutachten nicht ausgeführt. Es handle sich um einen in der Vergangenheit gelegenen Konsum. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 9. Juli 2009 seien keine Drogenmetabolite festzustellen gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. August 2009  vorgelegt

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung kann entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde (laut Führerscheinregister) am 9. Mai 2008 (nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt "2009") u.a. die Lenkberechtigung für die vom Bescheid betroffenen Klassen erteilt.

 

Wegen des Verdachtes nach dem SMG wurde er amtswegig einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zugewiesen. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft R attestierte Herrn S in seinem Gutachten vom 9. Juli 2009 eine unbedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, jedoch nur eine auf 1 Jahr befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  für die Gruppe 2, dies mit der Empfehlung einer Auflage "Drogenharnkontrollen auf Aufruf (Vorladung durch San)". Als Begründung wird vom Amtsarzt ausgeführt, Herr S habe von 2007 bis 2008 fallweise Haschisch konsumiert, das er in kleinen Teilkäufen von jeweils 1 g erworben hatte. Der Konsum sei alle 14 Tage bis einmal pro Monat gewesen. Ab November 2008 habe sich die Konsumfrequenz auf ca. 1 x pro Woche gesteigert. Im Februar 2009 habe er sich ein Motorrad gekauft und den SM-Konsum beendet. Anf. Juni habe er auf einem Festival bei einem Joint mitgeraucht. Aufgrund der erhöhten Lenkerverantwortung sei eine Nachuntersuchung für Gruppe 2 erforderlich. Als Voraussetzung für eine positive Beurteilung sei der fehlende Nachweis von Drogenmetaboliten bei den kurzzeitig angekündigten Harnkontrollen zu nennen. Ausdrücklich wird im Gutachten auch ausgeführt, dass derzeit keine klinischen Hinweise auf weiteren Suchtmittelkonsum bestehen bzw. dass eine Harnkontrolle am 9. Juli 2009 keinen Nachweis von Drogenmetaboliten im 6-fach-Test ergeben hat.

 

Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Tatsache ist gegenständlich, dass der Berufungswerber nicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Die oben geschilderten Umstände sind anlässlich einer nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen stehenden polizeilichen Amtshandlung zu Tage getreten. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 9. Juli 2009 fand sich kein Nachweis von Drogenmetaboliten bzw. kein klinischer Hinweis auf weiteren Suchtmittelkonsum. Der Rechtsmittelwerber habe von 2007 bis Ende 2008 fallweise Haschisch konsumiert und im Februar 2009 den Suchtmittelkonsum beendet.

 

Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von KFZ iSd zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 30. Mai 2001, 2001/11/0066). Weiters ist es einschlägige Judikatur, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt.

 

Es wird nicht widersprochen, dass grundsätzlich für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 eine erhöhte Lenkverantwortung vorauszusetzen ist, aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten, lässt sich aber in keiner Weise schlüssig ableiten, dass im konkreten Fall in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung Beeinträchtigung gerechnet werden muss, weshalb der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. Der Berufung war aus diesem Grunde ein Erfolg beschieden bzw. war der angefochtene Bescheid zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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