Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522359/2/Sch/Ps

Linz, 02.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D, geb. am, S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. August 2009, Zl. VerkR21-252-2008-Gg, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch neben der Zitierung des § 24 Abs.4 FSG auch noch folgende Bestimmungen anzuführen sind:

§§ 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 7. August 2009, Zl. VerkR21-252-2008-Gg, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) Herrn H D die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und nervenfachärztlichen Stellungnahme – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen. Diese Entziehung erstreckt sich auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung. Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Die Behörde hat den Berufungswerber zudem aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein (Ausstellungsbehörde MeU Cesky Krumlov vom 25.01.2005, Klasse B) unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Angelegenheit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein entsprechendes Verfahren abgeführt worden.

 

Mit Bescheid dieser Behörde vom 27. Jänner 2009, Zl. VerkR21-252-2008-Gg, ist der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert worden, sich innerhalb von drei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen und dem Amtsarzt eine verkehrspsychologische und eine nervenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. VwSen-522199/5/Sch/Ps, – von einer hier nicht wesentlichen formellen Korrektur des Spruches des Bescheides abgesehen – abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat sich in der Folge der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, allerdings die erwähnten Stellungnahmen nicht vorgelegt. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar in ihrer Stellungnahme nach der Begutachtung ausführt, kann ein abschließendes amtsärztliches Gutachten ohne diese beiden Stellungnahmen – und einer noch geforderten fachärztlich-internistischen Stellungnahme – nicht erstellt werden.

 

Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 wurde dem Berufungswerber dieser Umstand von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, die geforderten fachärztlichen bzw. verkehrspsychologischen Stellungnahmen wurden aber nicht beigebracht.

 

In der Folge ist der nunmehr verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid ergangen.

 

Schon in dem erstbehördlichen Bescheid vom 27. Jänner 2009 und auch in der Berufungsentscheidung vom 19. März 2009 haben sich die beteiligten Behörden eingehend mit der den Berufungswerber ganz offenkundig treffenden Alkoholproblematik auseinandergesetzt. Hierauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hier verwiesen werden.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers geht es keinesfalls darum, ihn in irgendeiner Form zu "kriminalisieren" oder ein lange zurückliegendes Alkohol­delikt immer wieder hervorzukehren. Die vorgeschriebenen Maßnahmen liegen nicht im Belieben der beteiligten Behörden, sondern sind in den einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, hier insbesondere in ihrem § 14, begründet.

 

Was nun die vom Berufungswerber im Jahr 2005 erworbene tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B betrifft, so kann dieser Umstand bezogen auf den vorliegenden Fall nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes ändern. Die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers sind gegenständlich derartig massiv und auch durch Vorgänge in der Zeit nach dem Erwerb dieser Lenkberechtigung begründet, dass sie aktuell jedenfalls bestehen, wobei auf den Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers von 0,21 mg/l bei der Lenkerkontrolle am 14. August 2008, seine Angaben zum Alkoholkonsum bei der Berufungsverhandlung am 18. März 2009 und den vorläufigen Befund der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juni 2009 verwiesen wird.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides durch die Berufungsbehörde ist darin begründet, dass die von der Behörde neben der Entziehung der Lenkberechtigung angeordneten Maßnahmen ihre rechtliche Deckung nicht in § 24 Abs.4 FSG, sondern in den eingefügten Bestimmungen haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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