Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100305/2/Sch/Kf

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100305/2/Sch/Kf Linz, am 2. Jänner 1992 DVR.0690392 C R, I; Zurückweisungsbescheid - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des C R vom 25. November 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 1991, Cst 4321/91-G, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. November 1991, Cst 4321/91-G, den Einspruch des Herrn C R, vom 24. Juli 1991, gegen die Strafverfügung vom 6. Juni 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Begründet wird die Berufung damit, daß er während der Rechtsmittelfrist "telefonmündlich" Berufung erhoben habe.

3. Der unahbängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Aufgrund der einschlägigen Rechtslage steht es sohin einem Einspruchswerber frei, sein Rechtsmittel schriftlich oder mündlich einzubringen. Eine telefonische, also fernmündiche, Einbringung ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Zu dem angeführten Telefonat zwischen dem Berufungswerber und einem Bearbeiter bei der Erstbehörde ist daher festzuhalten, daß dieses keine mündliche Berufung darstellt. Zwischen "mündlich" und "fernmündlich" besteht, entgegen der offensichtlichen Meinung des Berufungswerbers, ein wesentlicher Unterschied. Durch dieses Telefonat konnte daher die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt werden. Da sohin den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 1991 kein Rechtsmangel anhaftet, war die dagegen eingebrachte Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum