Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231058/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 04.09.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M D, vertreten durch den Verein „I T M“, S , 1... W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. August 2009, GZ Sich96-36-2009, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. August 2009, GZ Sich96-36-2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt, weil er entgegen einer rechtskräftigen Ausweisung nicht ausgereist sei und sich somit vom 3. Juni 2009 bis zum 15. Juli 2009 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 31 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I  29/2009 (im Folgenden: FPG) begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG zu bestrafen gewesen seien.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 2009 zurückgezogen habe und dieser daher am 2. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Da er sich in der Folge offenkundig ohne Einreise- bzw. Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei er sohin zu bestrafen gewesen.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 24. August 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. August 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird eingewendet, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe und deshalb die rechtskräftige Ausweisung infolge der FPG-Novelle BGBl.Nr. I 29/2009 nicht mehr anwendbar sei. Außerdem sei seine Verpflichtung zur Ausreise nicht schon mit dem Tag der Zurückziehung seiner Berufung eingetreten, weil ihm ein einmonatiger Vollstreckungsaufschub hätte gewährt werden müssen. Darüber hinaus sei auch sein Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung derzeit noch anhängig. Schließlich sei auch weder eine Interessenabwägung i.S.d. Art. 8 EMRK durchgeführt worden, die eindeutig zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen, noch auf seine Notstandssituation Bedacht genommen worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Eferding zu GZ Sich96-36.2009; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit den angefochtenen Straferkenntissen eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnissen auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens, einer Durchbeförderungserklärung oder einer Durchlieferungsbewilligung eingereist sind (Z. 5), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass in diesem Zusammenhang dem aus § 44 Z. 1 VStG resultierenden Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses sämtliche der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FPG angeführten Alternativen – in verneinender Weise – angeführt sind (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009, m.w.N.).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis insofern nicht gerecht, als sich in dessen Spruch weder eine Konkretisierung jener Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 FPG findet, auf Grund derer die Bestrafung tatsächlich erfolgt ist, noch umgekehrt auch eine Konkretisierung jener Tatbestandsvoraussetzungen, die im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes vorliegen müssten, hier jedoch de facto nicht erfüllt sind.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte jedoch im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen.

Ob bzw. in welchen Umfang das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber künftig weitergeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-231058/2/Gf/Mu/Bu vom 4. September 2009:

 

wie VwSen-231046/2/Gf/Mu/Bu vom 19. August 2009

 

 

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