Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251096/24/Kü/La VwSen-251097/23/Kü/La VwSen-251098/23/Kü/La VwSen-251099/23/Kü/La Datum: VwSen-251100/23/Kü/La

Linz, 28.08.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen des Herrn Mag. J W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H P K und Dr. A B, L, L, vom 20. Jänner 2004 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung jeweils vom 7.1.2004, SV96-8-2003, SV96-7-2003, SV96-6-2003, SV96-5-2003 und SV96-3-2003, jeweils wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. September 2004 zu Recht erkannt:

 

I.         Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In den angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Berufungswerber Mag. J W (im  Folgenden:  Bw)  in seiner Eigenschaft als handels­rechtlicher Geschäftsführer der Firma S M H GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der S M H GmbH & Co KG, in F a d D ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der obgenannten Gesellschaft angelastet, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Zollbehörde L am 25.2.2003 auf S M in F, M 1, festgestellt worden sei, die Arbeitskraft von fünf namentlich genannten ausländischen Arbeitnehmern (ungarische StA), die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen zu haben, ohne dass für diese eine Bewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei.

 

Im Tatvorwurf des Schuldspruches ist festgehalten, dass die ausländischen Arbeitnehmer, mit Arbeiten wie Tragen und Einbauen von Fenstern sowie Tragen und Einbauen von Türen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Fa. „G" K H K, T u., gegenüber der S M H GmbH & Co KG beschäftigt gewesen wären.

 

Hiedurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs.1 lit.b iVm § 18 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

 

Wegen der unberechtigten Inanspruchnahme der Arbeitskraft der jeweils angeführten ausländischen Arbeitnehmer wurde über den Bw gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, jeweils 200 Euro (insgesamt 1000 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde in Bezug auf ihre jeweiligen Schuldsprüche begründend im Wesentlichen aus, dass derjenige im Bundesgebiet die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG in Anspruch nehme, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stelle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen des ausländischen Arbeitgebers erfolge, um dessen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. Damit werde bereits das bloße „Inanspruchnehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und dem Ausländer bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt (vgl. Bescheid des UVS Burgenland vom 19.9.2001, Gz. 019/05/01023). Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei eindeutig, dass die fünf ausländischen Arbeitnehmer (ungarische StA) von der Firma G zur Erfüllung deren Verpflichtung aus dem Werkvertrag mit der S M H GmbH & Co KG, die S M betreibe, eingesetzt worden seien. Die fünf ausländischen Arbeitnehmer wären nämlich mit dem werkvertragsgemäßen Einbau der Fenster und Türen beschäftigt gewesen. Der Bw habe daher zu verantworten, dass die fünf Ungarn, welche Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers der über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfüge, im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG in Anspruch genommen worden seien. Die Tätigkeit der Ausländer sei über das bloße Abladen der vorgefertigten Fenster und Türen hinausgegangen.

 

2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und rechtswidrige Anwendung des Kumulationsprinzips bei der Strafhöhe geltend gemacht. Zu diesen Berufungsgründen führt der Bw aus wie folgt:

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird vermeint, dass anlässlich einer Kontrolle am 25.02.2003 festgestellt wurde, dass ich fünf ungarische Staatsbürger zum Tragen und Einbauen von Fenstern sowie beim Tragen und Einbauen von Türen beschäftigt hätte. Dieselben hätten überdies ohne Erlaubnis in Österreich gearbeitet. Ich habe immer in Abrede gestellt, dass ich diese Arbeiter entlohnte. Zum Beweise habe ich die Einvernahme derselben beantragt. Durch die Nichteinvernahme dieser Arbeiter, sie wurde zuletzt mit Schriftsatz vom 04.12.2003 beantragt, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Im Übrigen ist auch meine Einvernahme am 25.02.2003 mangelhaft geblieben. Ich war zu diesem Zeitpunkt völlig überrascht und wurde ohne mein näheres Wissen zu Protokoll genommen, dass dieselben auch beim Einbau der Fenster beschäftigt wären.

Hätte tatsächlich eine richtige Einvernahme stattgefunden, hätte sich herausgestellt, dass von einem Einbau nicht geredet werden kann. Diesbezüglich wird auch auf Punkt 2. der Berufung verwiesen.

 

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Wie sich aus der Aussage meines Vaters ergibt, ist derselbe Eigentümer der Firma 'G'. Dieselbe wurde auch beauftragt, mir Türen, Tore und Fenster zu liefern. Insbesondere war vereinbart, dass 12 Türen, 2 Tore und ca. 30 Fenster geliefert wurden. Dieser Auftrag wurde in Ungarn erteilt und wurde vereinbart, dass durch diese Firma auch die Lieferung erfolgen soll. Dies, zumal dieselbe auch die Gefahr hinsichtlich des Transportes zu tragen haben sollte.

Die Planung wurde von Ing. K H, A, L, sowie mit Baumeister B, beide per Adresse 'C' A, L, durchgeführt. Aufgrund der Planung dieser Herren bzw. des Architekten H wurden die Bestellungen in Auftrag gegeben.

Nachdem ein Tor alleine schon ein Gewicht von mehreren 100 kg aufweist, war es notwendig, dieselben abzuladen und vom Lieferwagen wegzubringen. Um die Gefahr einer Beschädigung durch das Herabnehmen zu vermeiden, mussten dies die ungarischen Arbeitnehmer machen. Wäre ein solcher Transport von mir bzw. Mitarbeitern des Architektbüros bzw. des Baumeisters erfolgt, wäre zivilrechtlich eine Schadensübertragung entstanden, sodass ich allenfalls für eine fehlerhafte Lieferung hätte nicht regressieren können.

 

Es kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Arbeiter beim Einbau tätig

waren. Der Einbau wurde vielmehr, wie sich aus der Beilage ergibt, von der Firma 'R H', F, E, durchgeführt, und habe ich an  dieselbe auch zuletzt einen Gesamtbetrag von € 20.762,40 bezahlt.

Aus dieser Rechnung der Firma 'R H', Geschäftsführer L S, F, L, dessen Einvernahme beantragt wird, ergibt sich, dass zum 'Tatzeitpunkt' diese Firma diese Arbeiten durchgeführt hat.

Von einem Einbau durch ungarische Arbeiter bzw. Durchführung der Fensterarbeiten durch ausländische Arbeitskräfte kann wohl nicht gesprochen werden.

Wie sich aus der abgeschlossenen Vereinbarung mit der Firma 'G' ergibt, war die Lieferung inkludiert. Diesbezüglich wurde auch kein Honorar bezahlt.

In Hinblick auf die Menge der gelieferten Ware ist es richtig, dass die Arbeiter zwecks Feststellung allfälliger Mängel geraume Zeit bei mir verweilen mussten. Dies, zumal eine Mängelrüge, zumal es sich um ausländische Ware handelt, sofort zu erfolgen hat.

Wie bereits erwähnt, fand keine Entlohnung und keine Entgeltlichkeit statt. Diesbezüglich wird nochmals auf die Arbeiten der Firma 'R H' verwiesen. Aus dem Abladen der gelieferten Ware kann auch keine Beschäftigungstätigkeit geschlossen werden. Aus der Aussage des L S kann festgestellt werden, dass diese ungarischen Arbeiter keine Arbeiten verrichteten. Insbesondere habe ich immer darauf verwiesen, dass die Montage durch eine Drittfirma, nämlich der Firma 'R H' durchgeführt wurde.

Die Feststellung auf Seite 3 des Straferkenntnisses ist geradezu rechtswidrig. Insbesondere wird darin verneint, dass ich zwangsläufig eine andere Firma beauftragen musste. Hätte die Erstbehörde ein gründliches Beweisverfahren durchgeführt, hätte sie zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass ihre Rechtsansicht irrig ist. Dies ergibt sich auch aus der Beilage bzw. Rechnung der Firma 'R H'.

Nachdem mein Vater auch Eigentümer der Firma 'G' ist, handelt es sich um Dienstnehmer meines Vaters. Es ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt, dass Entgeltlichkeit vorliegt. § 2 AuslBG bestimmt ausdrücklich, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegen müsse. Dies setzt eine Entgeltlichkeit voraus. Ein Herabtragen vom Lieferwagen kann zweifelsohne nicht als Entgeltlichkeit bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis bewertet werden. Dies, zumal lediglich die Ware, die äußerst umfangreich war und einen Großteil des Hauses betrag längere Zeit in Anspruch nahm.

Bevor ich das Objekt führte, war mein Vater Eigentümer und lag es ihm frei, allenfalls seine Mitarbeiter zu verköstigen.

Nachdem die Behörde offensichtlich rechtsirrig von einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeht, ergibt sich vielmehr aus der Rechnung der Firma 'R H', dass ich dieselbe mit den Arbeiten beauftragte. Diese Rechnung wurde auch von mir bezahlt und kann auch diesbezüglich Steuerberater Dr. R G, L, D, als Zeuge einvernommen werden, derselbe wird von der Verschwiegenheit entbunden.

Auf Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird auch verneint, dass die

Tätigkeit der ungarischen Arbeitskräfte über das bloße Abladen des LKW

hinausgeht. Diesbezüglich wird vermeint, dass ein anderes Abladen nicht möglich

war, zumal insbesondere sich auf dem LKW kein Kran befand.

Wie bereits angeführt, war wegen der zivilrechtlichen Schadensübertragung es nicht anders möglich, als die Abladetätigkeiten durch die Lieferfirma durchführen zu lassen.

 

Zur Strafhöhe:

Vorsichtshalter wird auch die Strafhöhe angefochten. Abgesehen davon, dass selbst die Erstbehörde feststellte, dass ich bisher unbescholten war, ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt, dass für jeden Arbeiter über mich eine Geldstrafe von € 2.000,- gerechtfertigt wäre.

Nachdem allenfalls eine erstmalige Übertretung gegeben ist, wäre mit einer Mindeststrafe gemäß § 28 Abs. 1 lit c vorzugehen gewesen.

Nachdem es sich überdies allenfalls um eine einmalige Übertretung handelt, die jedoch ausdrücklich bestritten wird, hätte nur ein Verfahren gegen mich eingeleitet werden dürfen, nicht jedoch deren fünf. Insbesondere ist nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes das Absorptionsprinzip anzuwenden und keinesfalls das rechtswidrige Kumulationsprinzip.

Vorsichtshalber wird auch diesbezüglich eingewandt, dass eine solche Bestimmung des § 28 AuslBG verfassungswidrig und auch den Bestimmungen des Europarechtes widerspricht."

 

3. Aufgrund der vorliegenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 9. September 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die im Schuldspruch angeführten ausländischen Arbeitnehmer eines ausländischen (ungarischen) Arbeitgebers haben sich in der Zeit vom 24.2. bis 25.2.2003 auf der Baustelle S M befunden und dort vorgefertigte Fenster und Türrahmen von einem auf dem Areal des Schlosses geparkten Kleinlastwagen abgeladen und in weiterer Folge diese vorgefertigten Rahmen in das Innere eines zum Gebäudekomplexes des Schlosses gehörenden Hauses verbracht. Dabei wurden diese Bauelemente von den ungarischen Arbeitnehmern händisch transportiert und zwar bis zu den jeweils für sie vorgesehenen Maueröffnungen. Die ungarischen Arbeitnehmer waren zudem damit befasst, zu prüfen, ob die in Ungarn gefertigten Fenster- und Türrahmen in die jeweils vorgesehenen Maueröffnungen passen würden oder ob vor ihrem Einbau noch Korrekturen vorzunehmen seien.

Vom Bw wurde in der Berufung glaubhaft dargetan - nicht zuletzt durch den den Berufungen jeweils beigeschlossenen Rechnungsbeleg der Firma "R H" vom 5. März 2003 - dass auch Arbeitskräfte heimischer Firmen, insbesondere der genannten Firma R, auf der Baustelle anwesend waren. Die Arbeitnehmer der inländischen Firmen sollten dabei beim Einbau der Fenster- und Türrahmen die Professionistentätigkeit übernehmen. Der Bw gab an, dass die Arbeitnehmer der heimischen Professionistenfirmen mit den Ungarn kooperierten. Nach den Angaben des Bw in der Berufungsverhandlung, insbesondere in seinem Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen L S, bestand diese Kooperation eben darin, dass die ungarischen Arbeitnehmer die vorgefertigten Fenster- und Türrahmen zu den jeweiligen Maueröffnungen trugen und dabei prüften, ob diese von ihren Abmessungen her in die Maueröffnungen passen würden. Es besteht dabei für den UVS kein Anlass daran zu zweifeln, dass dann die weiteren professionellen Arbeiten, die für den Einbau dieser Fenster- und Türrahmen erforderlich waren (Vermauern, Ausschäumen, Verputzen etc.) von den erwähnten heimischen Firmen durchgeführt wurden.

Als feststehend ist auch zu erachten, dass die Ungarn Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers waren und dieser ungarische Arbeitgeber über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügte.

 

5. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. September 2004, Zl. VwSen-251096/13/Kon/Hu, VwSen-251097/12/Kon/Hu, VwSen-251098/12/Kon/Hu, VwSen-251099/12/Kon/Hu, VwSen-251100/12/Kon/Hu, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und die angefochtenen Straf­erkenntnisse bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die fünf Ungarn unbestritten Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet gewesen seien, der zum Tatzeitpunkt in einem Werkvertragsverhältnis zum Bw als Werkbesteller gestanden sei. Die fünf ungarischen Arbeitnehmer hätten dabei als Erfüllungsgehilfen des ungarischen Unternehmens fungiert. Unabhängig davon sei jedoch in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Tätigkeit der Ungarn über das bloße Abladen von zur Baustelle gelieferten Fenstern und Türen – dies bedeute noch keine Inanspruchnahme von deren Arbeitskraft – hinausgegangen sei. Dies deshalb, weil die Ungarn diese Bauelemente bis zu den für diese jeweils vorgesehenen Maueröffnungen getragen und geprüft hätten, ob diese Rahmen in die Maueröffnung gepasst hätten oder nicht. Hätten die Ungarn die Fenster- und Türrahmen nur vom Lastwagen abgeladen, so hätten diese von den Arbeitern der anwesenden Professionistenfirmen oder vom Bw selbst zu den Maueröffnungen getragen werden müssen. Dadurch, dass die ungarischen Arbeitnehmer diese Tätigkeit verrichtet hätten sei für die eingesetzten Professionistenfirmen oder aber auch für den Bw selbst dieser wahrscheinlich von Hilfsarbeitern zu erbringende Arbeitsaufwand weggefallen. Der Bw habe dabei aber jedenfalls die Arbeitskraft der ungarischen Arbeitnehmer des ungarischen Arbeitgebers in Anspruch genommen und dadurch mangels erteilter Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen den Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

6. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungs­gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2007/09/0345-9,den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. September 2004, Zl. VwSen-251096/13/Kon/Hu, VwSen-251097/12/Kon/Hu, VwSen-251098/12/Kon/Hu, VwSen-251099/12/Kon/Hu, VwSen-251100/12/Kon/Hu, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren in jenes Stadium zurückgetreten, als über die Berufungen des Bw unter Beachtung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich zu entscheiden ist.

 

In seiner Entscheidungsbegründung führt den Verwaltungsgerichtshof nach Auflistung der Rechtsgrundlagen wörtlich Folgendes aus:

 

"Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil er die Arbeitskraft der fünf ausländischen Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen habe, diese sei vielmehr in die Sphäre des Lieferanten gefallen. Dieser trage nämlich die Verantwortung für die Erstellung und Lieferung eines mängelfreien Werks. Dies habe aber im konkreten Fall nur durch das entsprechende Anproben der Türen und Fenster in den dafür vorgesehenen Rahmen festgestellt werden können, wobei zu bemerken sei, dass im konkreten Fall die Maße der einzelnen Fenster und Türen wegen des Alters des Gebäudes, das unter Denkmalschutz stehe, stark divergiert hätten. Hätte sich herausgestellt, dass einzelne Fenster und Türen nicht in die vorgesehenen Öffnungen gepasst hätten, so wäre die ungarische Lieferfirma verpflichtet gewesen, dieselben unverzüglich nach Ungarn zurückzubringen und dort die entsprechenden Mängel zu beheben. Aus zivilrechtlichen Gründen - im Übrigen auch für eine allfällige Haftung und Schadensübertragung - sei die von den Ungarn durchgeführte Tätigkeit nur von diesen vorzunehmen gewesen. Es habe sich daher um keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt. Das Anliefern der Fenster und Türen sei daher erst mit der Anpassungsprobe beendet gewesen.

 

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG setzt nämlich tatbestandsmäßig voraus, dass die Arbeitsleistungen in der Sphäre desjenigen erbracht werden, der für dieses "in Anspruch"-Nehmen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trägt.

 

Dies kann im vorliegenden Fall auf der Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesagt werden, weil die Ausländer weder im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG in einem Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt wurden, noch sonst ersichtlich ist, dass die Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zuzurechnen gewesen wären. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das bloße Abladen der vom Ausland nach Österreich gelieferten Fenster und Türen noch keiner Bewilligungspflicht im Grunde des § 18 AuslBG unterlag. Davon unterscheidet sich aber nicht wesentlich der daran anschließende weitere Vorgang der Verbringung der gelieferten Fenster und Türen an den Ort ihres Einbaus im Gebäude des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens zu dem Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Auch diese Tätigkeit war noch der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen, und durch sie war auch die mit § 18 Abs. 1 AuslBG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, "ein unkontrolliertes Einströmen" von Ausländern auf den inländischen Arbeitsmarkt zu verhindern und "eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte" zu vermeiden (vgl. die ErläutRV zu § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, 1451 BlgNR 13. GP, 31), nicht beeinträchtigt, weil die Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung in einem solchen Fall naturgemäß auch durch Arbeitskräfte oder Vertreter des Lieferanten erfolgen muss. Dass die Tätigkeit der Verbringung der Fenster und Türen vom Ort des Abladens zur Stelle des Einbaus demgegenüber aber besonders aufwändig und nicht von bloß untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, ist von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, weshalb es sich hier bloß um den Vorgang der Lieferung eines im Ausland hergestellten Werks, nämlich von Fenstern und Türen handelte und nicht um die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG."

 

7. In rechtlicher Würdigung des unter Pkt. 4. festgestellten Sachverhaltes sowie den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Tätigkeit der ungarischen Staatsangehörigen als bloßer Liefervorgang eines im Ausland hergestellten Werkes zu betrachten ist und deshalb die Firma des Bw keine Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Ausländer im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.b. AuslBG zu verantworten hat. Aus diesen Gründen war daher den Berufungen Folge zu geben, die gegenständlichen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

8. Auf Grund der Einstellung der Strafverfahren entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung des Bw zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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