Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281145/2/Py/Rd/Ba

Linz, 01.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Ing. G N, F, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Dezember 2008, Ge96-2531-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2008, Ge96-2531-2008, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und  51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, Ge96-2531-2008, den mit 21. November 2008 datierten (laut Poststempel am 10. Dezember 2008 eingebrachten) Einspruch des Herrn Ing. G N, F, G, gegen die Strafverfügung vom 11. November 2008, Ge96-2531-2008, gemäß § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend Nachstehendes ausgeführt:

 

"Sehr geehrter Herr U,

ich beziehe mich auf den Einspruch vom 21.11.2008 und Ihren Bescheid vom 15.12.2008 und nehme dazu Stellung:

 

Herr Mag. K, als Prokurist und Betriebsleiter der Firma W T hat den Einspruch in seinem Namen fristgerecht am 21.11.2008 an Sie geschickt, leider nicht als zuständige Person der Strafverfügung, welche am 17.11.2008 an Herrn Ing. N zugestellt wurde. Die ursprüngliche Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung wäre bis 1. Dezember 2008 gewesen. Wir erhielten aber den Bescheid des Formfehlers erst am 5. Dezember, somit ist folglich die 14 Tage Frist schon abgelaufen. Wobei uns aber keine Schuld trifft. Folgend verzögerte sich unsere Richtigstellung des Formfehlers, dass nur Hr. Ing. N Berufung einlegen darf, da der 1. Bescheid mit Zurückweisung erst nach Ablauf der First bei uns eingelangt ist. Sprich Ihre Bearbeitung unseres Berufung dauerte rund 14 Tage, und somit verstrich die Frist für die Strafverfügung vom 17. November.

 

(Der Bescheid über Zurückweisung, der falsch eingebrachten Person, wurde wiederum eine Berufung innerhalb 14 Tagen eingeräumt. Postwendend haben wir am 5.12.2008 die zuständige Person mit dem Einspruch betraut und an Sie retourniert).

 

Da Hr. Ing. N als geschäftsführender Gesellschafter der S & H VgesmbH und als Geschäftsführer der W T GmbH seinen Wohnsitz und sein Büro in G hat, hat Hr. Mag. K als örtlicher Betriebsleiter und Prokurist in V alle operativen Agenden übernommen. Sofort nach Einlangen des ersten Schreibens, wurde mit Hr. Ing. V und Hr. Ing. R vom Arbeitsinspektorat V ein Termin vereinbart, um die Strafverfügung zu besprechen, und abzuklären. Hr. Ing. V meinte, dass wir Berufung einlegen sollten, und dass er sich dann den Akt nochmals ansehen werde, da nun alle Dinge geklärt worden sind und grundsätzlich durch Schlamperei des Lenkers (Nichtausfüllen der Tachographenscheiben, keine Dokumentation der Pausen, ... und im Vergleich hiezu der korrekte Dienstplan) es überhaupt zu dieser Strafverfügung gekommen sei.

 

Ursächliches Problem war der Formfehler der zuständigen Person, das Hr. Mag. K anstelle von Hr. Ing. N Einspruch die erste Berufung eingelegt hat, da dieser mit der W T betraut ist und auch laut Dienstplan den Vorfall untersucht hat. Nach Retournierung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde wurde unverzüglich von der zuständigen Person (Hr. Ing. N) eine Unterfertigung der Berufung (5.12.) aus G in der S & H Direktion eingeholt. Nach Rückantwort auf das Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde (4.12.) wurde jetzt wiederum Einspruch eingelegt.

 

Nach telefonischer Auskunft von Ihnen, Hr. U, zum letzten Bescheid der Fristversäumung, erhalten Sie somit dieses Schreiben als Berufung hinsichtlich der Fristversäumung für den ersten Bescheid.

Hiermit möchten wir nochmals zum Ausdruck bringen, dass wir umgehend auf die Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde reagiert haben, und bitten höflich um Prüfung und Anerkennung des Einspruches. Gerne geben wir Ihnen auch Einsicht in unsere Dokumentation der jeweiligen Zustellungstermine und Poststempel.

 

Falls Unklarheiten bestehen, so bitten wir um Rückmeldung ab 7.1.2009 bei:

Prok. Mag. J K, , Fr. D H,

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben,

Mit freundlichen Grüßen

W T GmbH

Ing. G N eh".        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt  und steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

4.1. Die belangte Behörde hat am 11. November 2008 zur Zahl Ge96-2531 eine Strafverfügung gegen Herrn Ing. G N erlassen, in welchem dem nunmehrigen Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeits­zeitgesetz angelastet wurden. Die Zustellung erfolgte mittels RSa-Brief. Laut Postrückschein fand am 14. November 2008 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes durch Einlegung in den Briefkasten statt. Ab 17. November 2008 wurde das Schriftstück beim Postamt zur Abholung bereitgehalten. Am 21. November 2008 (laut Postaufgabestempel 24. November 2008) wurde von der W T GmbH, unterfertigt von Mag. J K, Einspruch und Stellungnahme zu Ge96-2531-2008 erhoben. Das Arbeitsinspektorat V wurde von der belangten Behörde am Verfahren beteiligt. In weiterer Folge wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 4. Dezember 2008, Ge96-2531-2008, adressiert an Mag. J K, pA W T GmbH, V, der Einspruch vom 21. November 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG als von einer unzuständigen Person eingebracht, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, dass der Einspruch vom 21. November 2008 nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von Mag. J K, unterschrieben und daher von einer unzuständigen Person eingebracht worden sei. Am 12. Dezember 2008 langte bei der belangten Behörde ein mit 21. November 2008 datierter Einspruch und Stellungnahme zu Ge96-2531-2008, unterfertigt von der W T GmbH, Ing. G N, ein. Am dazugehörigen Kuvert scheint der 10. Dezember 2008 als Postaufgabestempel auf. Aufgrund dessen wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, Ge96-2531, der Einspruch des Ing. G N gemäß § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen wurde von Ing. N mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 Einspruch (richtig: Berufung) erhoben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Von der belangten Behörde wurde gegen Ing. G N eine Strafverfügung, datiert mit 11. November 2008, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitszeitgesetz erlassen. Gegen diese Strafverfügung wurde rechtzeitig Einspruch, unterfertigt nicht von Ing. N, sondern von Mag. J K, erhoben. Dieser Umstand stellt jedenfalls einen behebbaren Mangel dar. Die belangte Behörde wäre daher mittels Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG, gerichtet an Mag. J K,  gehalten gewesen, im Rahmen des Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs, sich hinsichtlich einer eventuell vorhandenen Vertretungsvollmacht  Klarheit zu verschaffen bzw den Einschreiter auf den Formfehler aufmerksam zu machen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.1980, 1551/80, zu Verbesserungsaufträgen generell VfGH 9.10.1965/Slg. 5082).

 

Ein solcher Verbesserungsauftrag ist nicht ergangen, vielmehr hat die belangte Behörde den Einspruch des Mag. J K mit Bescheid vom 4. Dezember 2008, Ge96-2531-2008, als von einer unzuständigen Person eingebracht, zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheidadressat hat in der Folge Ing. G N hievon in Kenntnis gesetzt, woraufhin dieser einen von ihm unterfertigten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. November 2008 eingebracht hat, dies allerdings bereits weit außerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Dieser Einspruch wurde von der belangten Behörde mittels des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides wegen Verspätung zurückgewiesen.

 

Im Ergebnis ist dieser Bescheid aus nachstehenden Gründen rechtskonform ergangen:

Zweifelsohne hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Zurückweisungsbescheides gegen Herrn Mag. J K einen Formalfehler in der schon oben geschilderten Unterlassung der Erteilung eines Verbesserungsauftrages begangen. Da der Zurückweisungsbescheid aber in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Fehler keine weitere Relevanz mehr entwickeln. Wäre der Zurückweisungsbescheid innerhalb der Berufungsfrist bekämpft worden, etwa mit dem Hinweis, dass Herrn Mag. J K sehr wohl eine Vollmacht zur Einbringung des Einspruches erteilt worden sei, auf welche in letzterem lediglich nicht ausdrücklich hingewiesen worden war, dann wäre der Zurückweisungsgrund der unzuständigen Person weggefallen und der Zurückweisungsbescheid wohl (entweder schon durch die belangte Behörde durch Berufungsvorentscheidung oder durch die Berufungsbehörde) aufzuheben gewesen.

 

Auf diese Möglichkeit dürfte der Berufungswerber laut eigenen Angaben in der verfahrensgegenständlichen Berufungsschrift bei einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde auch aufmerksam gemacht worden sein. Damit ist der Berufungswerber offensichtlich zu einer zweckentsprechenden Vorgangsweise angeleitet worden, allerdings hat er diese nicht gewählt.

 

Dem gegenüber hat er nach Bekanntwerden des oben erwähnten Zurückweisungsbescheides einen von ihm unterfertigten Einspruch – zur vermeintlichen Behebung des hervorgetretenen Formalmangels – gegen die erwähnte Strafverfügung eingebracht. Dieser Vorgang erfolgte aber, wie schon erwähnt, außerhalb der Einspruchsfrist, sodass die Behörde rechtlich keine andere Möglichkeit hatte, als mit der Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen.

 

Ob allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zweckmäßig und erfolgversprechend gewesen wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden, da ein solcher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt worden ist.   

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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