Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281165/18/Kl/Pe

Linz, 04.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F S, vertreten durch Dr. W S, G, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.5.2009, Ge-31/08, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe zu Spruchpunkt A), B), C) und D) wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkte A) und B) jeweils auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden und die Geldstrafen zu Spruchpunkte C) und D) jeweils auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 40 Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich Spruchpunkt E) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG hat zu lauten: § 30 Abs.1 und 2 KJBG.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 86 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist zu Spruchpunkt A), B), C) und D) kein Kostenbeitrag zu leisten. Hinsichtlich Spruchpunkt E) ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.5.2009, Ge-31/08, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von je 60 Euro in 25 Fällen und Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden in 25 Fällen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs.3 iVm § 30 KJBG verhängt. Es wurde folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma „S" Gesellschaft m.b.H., in S, P, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass

A)

1.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. D D (geb. am …) am 12.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 11 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

2.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D D (geb. am …) am 22.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

3.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. D D (geb. am …) am 23.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

4.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D D (geb. am …) am 24.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

5.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D D (geb. am …) am 25.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

B)

1.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. M G (geb. am …) am 23.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

2.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. M G (geb. am …) am 24.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor-, und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

3.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. M G (geb. am …) am 29.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

4.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. M G (geb. am …) am 30.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

5.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. M G (geb. am …) am 31.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa, Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

C)

1.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) am 12.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

2.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) am 22.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 11 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

3.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. D P (geb. am …) am 29.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 11 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

4.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) am 31.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 12 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

5.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) am 23.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

6.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) am 24.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

D)

1.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. S V (geb. am …) am 12.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 12 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

2.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. S V (geb. am …) am 23.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

3.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. S V (geb. am …) am 31.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und 30 Minuten beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

4.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. S V (geb. am …) am 17.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

5.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. S V (geb. am …) am 22.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

6.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. S V (geb. am …) am 24.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

7.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. S V (geb. am …) am 29.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

8.     oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hm. S V (geb. am …) am 30.10.2007 mit einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die tägliche Arbeitszeit neuneinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Somit steht oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.

E)

oa. Firma den jugendlichen Arbeitnehmer Hrn. D P (geb. am …) in der Woche vom 22.10.2007 bis zum 28.10.2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden beschäftigte, obwohl selbst bei Heranziehung eines Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten die Dauer der Mehrarbeitsleistung (über die in § 11 Abs. 1 KJBG festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus) nach § 12 (2) KJBG insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Somit stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) dar.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochtene. Es wurde dargelegt, dass von einem völlig unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werde und der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S sei der Bw sämtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen. Er habe die gesetzlich gebotene und zumutbare Sorgfalt eingehalten. Die verhängten Geldstrafen seien nicht berechtigt, unangemessen und überhöht.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 19.8.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Eingabe vom 18.8.2009 hat der Bw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet und seine Berufung auf die Strafhöhe bzw. das Strafausmaß eingeschränkt. Die einzelnen behaupteten Tatbestände seien sehr geringfügig und wäre mit einer Gesamtstrafe in herabgesetzter Form vorzugehen. Einzelne Delikte könnten infolge Geringfügigkeit ausgeschieden werden und diesbezüglich auch lediglich mit einer Ermahnung vorgegangen werden.

 

4. Weil auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß beschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war daher vom Oö. Verwaltungssenat nicht mehr darauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 30 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 idF BGBl. I Nr. 79/2003 sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte ebenso (gemäß § 30 Abs.1 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro) zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln.

 

Abschnitt 3 regelt die Schutzvorschriften für Jugendliche, insbesondere darf gemäß § 12 Abs.3 KJBG die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs.2 insgesamt 3 Stunden in der Woche nicht überschreiten und darf die sich aus Abs.2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit keinesfalls 9,5 Stunden überschreiten.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche  Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Bestimmungen des KJBG haben den Schutz des Jugendlichen, seines Lebens und seiner Gesundheit zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Beeinträchtigungen und Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Gerade durch das Nichteinhalten der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit werden die Jugendlichen jenen Beeinträchtigungen und Gefährdungen ausgesetzt, dienen das KJBG entgegentreten will.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde gewertet, dass der Bw nicht unbescholten ist, es wurde ihm aber zugute gehalten, dass er wegen Übertretungen nach dem KJBG noch nicht bestraft wurde. Mildernde und erschwerende Umstände wurden nicht zugrunde gelegt. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben durch den Bw geschätzt und ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten aus.

 

Der Bw hat im Zuge des Berufungsverfahrens aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gesamtstrafe zu verhängen wäre.

Diesem Vorbringen ist Rechnung zu tragen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem fortgesetzten Delikt eine Mehrheit von an sich selbständigen, nach einander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand des selben Deliktes erfüllt, zu verstehen, wobei es durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt wird. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muss sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich soweit auseinander liegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen (Hauer Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anmerkung 5a auf Seite 1382). Es hat daher der Verwaltungsgerichtshof zum KJBG erkannt, dass wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Beschuldigten zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammentreten, sie solcherart eine einzige strafbare Handlung bilden (Hauer Leukauf, Seite 1388, Anmerkung 43). Allerdings hat der VwGH zum Arbeitszeitgesetz auch weiters erkannt, dass, wenn es sich beim Angriffsobjekt um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit handelt, ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen ist, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Wie das Arbeitszeitgesetz dient aber auch das KJBG dem gesundheitlichen Schutz der jugendlichen Dienstnehmer. Es war daher im Sinne dieser Judikatur hinsichtlich der verschiedenen Jugendlichen jeweils von einem gesonderten Delikt je Jugendlichem auszugehen. Die Tatbegehung an mehreren Tagen in Ansehung des selben Arbeitnehmers ist aber als fortgesetztes Delikt und daher als Deliktseinheit hinsichtlich des jeweiligen Arbeitnehmers anzusehen (Hauer Leukauf, Seite 1387 mit Nachweisen). In Ansehung dieser Judikatur war daher hinsichtlich jedes einzelnen Jugendlichen hinsichtlich des Deliktes der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit jeweils von einem Delikt, welches mit einer Gesamtstrafe zu versehen ist, auszugehen. Es musste daher entsprechend für jeden Jugendlichen eine Gesamtstrafe festgesetzt werden. Die nunmehr je Delikt festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten A) bis D) ergeben sich aus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Insbesondere war zur berücksichtigen, dass hinsichtlich des Jugendlichen P an zwei Tagen das gesetzliche Ausmaß der Tagesarbeitszeit in erheblichem Maß überschritten wurde (13 bzw. 12 Stunden anstellen von 9,5 Stunden). Auch beim Jugendlichen V wurde das höchstzulässige Ausmaß in einem Fall erheblich überschritten, ansonsten aber mehr als bei den anderen Jugendlichen das erlaubte Höchstmaß überschritten. Dies hatte im Unrechtsgehalt bewertet werden müssen und führte daher zu einer höheren Gesamtstrafe als bei den Jugendlichen D und G. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 72 Euro bei der erstmaligen Tatbegehung sind die nunmehr festgesetzten Gesamtstrafen tat- und schuldangemessen und nicht überhöht, liegen sie doch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens. Sie sind aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und insbesondere auf den Schutzzweck der Norm zu achten und daher auf die Einhaltung der Arbeitszeiten durch die Jugendlichen ein besonderes Augenmerk zu lenken. Hingegen waren die persönlichen Verhältnisse des Bw zu berücksichtigen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen auch diesen Verhältnissen angepasst und nicht überhöht. Schließlich war aber auch darauf hinzuweisen, dass der Bw nicht unbescholten ist und war dies jedenfalls dahingehend zu werten, dass keinerlei Milderungsgründe vorliegen.

 

Zum Spruchpunkt E) ist jedoch auszuführen, dass nach der Judikatur des VwGH es sich bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit um zwei verschiedene Delikte handelt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat (Hauer Leukauf, Seite 1388 mit Nachweisen). Es war daher hinsichtlich der Überschreitung der Wochenarbeitszeit beim Jugendlichen D P mit einer gesonderten Strafe vorzugehen. Diese Strafe unterschreitet die gesetzliche Mindeststrafe. Da für sämtliche Delikte festzustellen war, dass Milderungsgründe nicht vorliegen und daher ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht gegeben war, waren die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben. Hinsichtlich des Spruchpunktes E) allerdings gilt das in § 51 Abs.6 VStG geregelte Verschlechterungsverbot und war daher die diesbezüglich unter der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung ist, dass ein geringfügiges Verschulden vorliegt. Nach der Judikatur des VwGH ist ein Verschulden dann geringfügig, wenn das konkrete Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist nicht gegeben. Der Beschuldigte hat genau jenes Verhalten gesetzt und daher jenen Schutzzweck der Norm verletzt, welches unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe vorzugehen.

 

Gemäß § 16 VStG waren auch die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis der Herabsetzung der Geldstrafen festzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind 86 Euro, festzusetzen. Die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte A), B), C) und D) hatte Erfolg und entfällt damit ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG. Hinsichtlich Spruchpunkt E) hatte die Berufung keinen Erfolg und war daher ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 12 Euro festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Gesamtstrafe, fortgesetztes Delikt

 

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