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VwSen-100306/32/Weg/Ri

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100306/32/Weg/Ri Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392 J Z, G; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E S, Dr. W M und Dr. M S, vom 29. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. November 1991, VerkR-207/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 1.800 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt, weil dieser am 27. Februar 1991 gegen 19.50 Uhr den PKW GM 875 S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l, zum Zeitpunkt der Messung um 21.26 Uhr) auf der P Straße im Ortsgebiet von G, aus Richtung R kommend, in Richtung B (Str.km 35,4, auf Höhe des S), gelenkt hat.

Außerdem wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 900 S sowie für das Alkomatmundstück 10 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Unstrittig ist, daß der Berufungswerber um ca. 19.50 Uhr des selben Tages in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war. Ferner ist unstrittig, daß die den Verkehrsunfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten den Berufungswerber zu seinem in der Nähe befindlichen Wohnhaus schickten, damit er dort den vergessenen Führerschein, der für die Unfallaufnahme benötigt wurde, abholt. Ferner wird nicht bestritten, daß sich der Berufungswerber um 21.26 Uhr auf dem Gendarmerieposten G einer Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat unterzog und daß die durchgeführte Messung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l ergab.

I.3. Bestritten wurde im Zuge des ordentlichen Verfahrens und in der Folge auch in der Berufungsschrift, daß sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens, also um 19.50 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der letztlich festgestellte Alkoholgehalt sei darauf zurückzuführen, daß der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall nach Hause ging und dort mit zwei Bekannten, deren Namen und Wohnanschriften er jedoch nicht kenne, zwei Flaschen Bier getrunken habe. Außerdem habe er vor dem Unfall zwei Gespritzte (jeweils 1/8 l Wein aufgespritzt auf 1/4 l) getrunken. Zum Beweis für diesen Nachtrunk beantragt er die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gattin. Strittig ist letztlich auch der Zeitablauf zwischen Verkehrsunfall und der Durchführung des Alkotestes. Während die Erstbehörde davon ausging, daß der Beschuldigte schon um 20.30 Uhr auf dem Gendarmeriepostenkommando G eingetroffen ist (also ca. 20 bis 25 Minuten nach Beginn der Amtshandlung an der Unfallstelle), behauptet der Beschuldigte, knapp nach 21 Uhr auf dem Gendarmeriepostenkommando erschienen zu sein. Mit dieser längeren Zeitdauer soll offenbar der behauptete Konsum von zwei Flaschen Bier glaubhafter erscheinen.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens noch folgende Zeugen geladen: Herta Zieher (Gattin des Beschuldigten), J R (Unfallgegner), Rev.Insp. A M (Meldungsleger), Rev.Insp. R K (der bei der Amtshandlung ebenfalls zugegen war) sowie Bez.Insp. H H der den Atemlufttest durchführte).

I.5 Auf Grund des Ergebnisses dieser am 10. Februar 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der alle geladenen Personen erschienen sind, sowie auf Grund des Ergebnisses der nach der Verhandlung erfolgten zeugenschaftlichen Befragung des Tischlermeisters A L sowie des Volksschuldirektors A G ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die im Wege des Gemeindeamtes G vernommenen zuletzt genannten Zeugen wurden über Antrag des Berufungswerbers zum Beweis dafür befragt, ob der Berufungswerber in der Zeit unmittelbar nach dem Schirennen bis vor dem Unfall mit seinem Unfallgegner im Gasthaus alkoholische Getränke zu sich nahm. Diese Beweisführung ist insoweit gelungen, als auch der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Berufungswerber nicht den gesamten Zeitraum nach dem Schirennen im Gasthaus bei der Talstation war, wie dies der Unfallgegner behauptete. Die Behauptung des Unfallgegners hat in diesem Zusammenhang deshalb keine besondere Aussagekraft, weil dieser ziemlich stark alkoholisiert war. Die Problematik, wo sich der Berufungswerber vor dem Verkehrsunfall aufgehalten hat, ist aber im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen nicht von entscheidender Bedeutung.

Entscheidend ist, wie der Berufungswerber die Zeit zwischen dem Verlassen der Unfallstelle und dem Eintreffen am Gendarmeriepostenkommando verbrachte und ob er in dieser Zeit zwei Flaschen Bier getrunken hat. Als Beweismittel zur Klärung dieser Frage standen die eingangs genannten Zeugen zur Verfügung, wobei kein Zeuge beim Trinken dieser zwei Flaschen Bier anwesend war bzw. diesen Umstand aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnte. Die Gattin des Beschuldigten führt lediglich aus, daß sie ihrem Gatten, der vom Verkehrsunfall erzählt hatte, eine Flasche Bier hinstellte. Es waren noch zwei deutsche Gäste anwesend, die ebenfalls Bier tranken. Sie verließ sofort nach dem Servieren des Bieres an ihren Gatten die Wohnung und kam erst später wieder nach Hause, wo sie dann sechs leere Bierflaschen vorfand. Wieviel ihr Gatte getrunken hat, konnte sie nicht bezeugen. Ebensowenig konnte sie bezeugen, wie lange sich ihr Gatte zu Hause aufhielt.

Die Gendarmeriebeamten Rev. Insp. K und Rev.Insp. M gaben übereinstimmend zu Protokoll, daß der Beschuldigte, an dem in der Dunkelheit keine Alkoholsymptome feststellbar waren, um ca. 20.10 Uhr die Unfallstelle verließ, um den Führerschein, der für die Unfallaufnahme benötigt wurde, zu holen. Er ist - so wiederum die übereinstimmende Aussage dieser Zeugen - um 20.30 Uhr am Gendarmeriepostenkommando G zu Fuß angekommen. Unter Einberechnung des zu gehenden Weges konnte ihm somit höchstens eine Zeitspanne von 10 Minuten geblieben sein, die er zu Hause verbrachte. Die Zeugen wurden über diesen Zeitablauf genau befragt. Sie konnten es ausschließen, daß der Beschuldigte - so dessen Behauptung - erst nach 21 Uhr in das Wachzimmer gekommen ist. Daß diese Behauptung des Beschuldigten sich letztlich als eine Schutzbehauptung herausstellte, ergibt sich auch daraus, daß der den Alkomat bedienende Bez.Insp. H um 21 Uhr am Gendarmerieposten eintraf und der Beschuldigte schon anwesend war.

Es wird somit als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte um ca. 20.10 Uhr die Unfallstelle verließ und um ca. 20.30 Uhr am Gendarmeriepostenkommando eintraf. Unter Einberechnung der Wegstrecke verblieb ihm somit nur eine Zeit von ca. 10 Minuten, in welcher er die zwei Flaschen Bier getrunken haben könnte. Dieser behauptete Nachtrunk in dieser kurzen Zeit ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens unwahrscheinlich und bedürfte - um glaubwürdig zu sein - eines entsprechenden Beweises. Diesen Beweis könnten nur jene zwei Personen erbringen, mit denen der Berufungswerber angeblich alkoholische Getränke in dieser Menge konsumiert hat, von denen jedoch der Beschuldigte weder Namen noch Wohnanschriften anzugeben imstande war. Dem Beschuldigten ist es nach sorgfältiger Wertung aller vorliegenden Beweise nicht gelungen, die Berufungsbehörde davon zu überzeugen, daß der letztlich festgestellte Alkoholgehalt von 0,67 mg/l in erster Linie auf die zwischen Verlassen der Unfallstelle und Erscheinen beim Gendarmerieposten getrunkenen zwei Flaschen Bier zurückzuführen sein soll. Vielmehr wird als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber schon zum Zeitpunkt des Unfalles, also um 19.50 Uhr, sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und daß das allenfalls getrunkene Bier oder ein Teil dieses Bieres (welches seine Gattin servierte) den Alkoholgehalt (wenn überhaupt) nur unwesentlich erhöhte, da ja die Abbauwerte bis zu der um 21.26 Uhr erfolgten Messung in Gegenrechnung zu stellen sind. Es gilt somit als erwiesen, daß der Berufungswerber um 19.50 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l aufwies.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der unter I.5. dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß der Berufungswerber durch sein Verhalten sowohl in objektiver als auch - da Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - in subjektiver Weise das durch die beschriebenen Gesetzesstellen umschriebene Tatbild verwirklicht hat.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert angefochten. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses haftet keine Rechtswidrigkeit an und es erscheint die festgesetzte Geldstrafe von 9.000 S im untersten gerade noch vertretbaren Bereich angesiedelt.

II. Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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