Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300837/18/WEI/Se VwSen-300838/17/WEI/Se

Linz, 27.08.2009

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E K, R, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4. Juli 2008, Zlen. Pol 96-57-2008 und Pol 96-58-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 5 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 77/2007) nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat in den beiden Verwaltungsstrafverfahren zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Berufungsverfahren jeweils einen weiteren Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro (insgesamt daher 160 Euro) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1) Sie haben als Halter der auf dem Areal Ihrer Straußenzucht gehaltenen Strauße zu verantworten, dass diese am 10.03.2008, 13:45 Uhr, in R, in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt wurden, dass durch die Tiere dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, indem einer der von Ihnen gehaltenen Vögel aus dem umzäunten Gehege entweichen und bis in den Garten von J N, R, vordringen konnte. Dort ging der Strauß in aggressiver Weise auf Herrn J N, dessen Tochter E S und zwei Kinder los. Diese Angriffe konnten sie nur durch den Einsatz von einer Holzstange bzw. einer Holzlatte abwehren.

Durch das aggressive Verhalten des Straußes fürchteten J N und E S sogar um deren (Anm: gemeint ihre) Gesundheit und alarmierten die Polizei. Als die Beamten vor Ort eintrafen ging er auch auf diese aggressiv los und das Tier musste schließlich von einem Beamten getötet werden. (Pol96-57-2008)

 

2) Sie haben als Halter der auf dem Areal Ihrer Straußenzucht gehaltenen Strauße zu verantworten, dass diese am 10.03.2008, 13:45 Uhr, in R, in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt wurden, dass durch die Tiere dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, indem zumindest ein der von Ihnen gehaltenen Vögel aus dem umzäunten Gehege entweichen und sich am Güterweg Oberbuch frei bewegen konnte. Der herumlaufende Strauß belästigte und verfolgte dort Richard Nickel, welcher gerade mit seinem Fahrrad in diesem Bereich unterwegs war. Des Weiteren gelang es dem Strauß bis zur angrenzenden Baustelle der Autobahn A1, Strkm 215 weiterzulaufen. Der Strauß näherte sich dabei bis zu den Betonleitwänden, die gerade einmal 50 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Durch diese Tatsache ergab sich eine entsprechend hohe Gefahr für die Straßenverkehrsteilnehmer der Autobahn (Richtung Salzburg). Im Falle des Umherlaufens des Straußes auf der Autobahn, hätte sich daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein schwerwiegender Unfall ereignet. (Pol96-58-2008)"

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde sowohl zum Spruch 1) als auch zum Spruch 2) den § 5 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von je 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden. Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren wurden dem Bw gemäß § 64 VStG die Beträge von je 40 Euro, insgesamt daher 80 Euro, vorgeschrieben.

 

2. Gegen diese Schuldsprüche bzw Straferkenntnisse, die dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 8. Juli 2008 zugestellt wurden, richtet sich die am 22. Juli 2008 um 17:11 Uhr noch rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisse und Einstellung der Strafverfahren angestrebt wird. Die Berufung lautet inhaltlich:

 

"Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und wie folgt ausgeführt:

 

Wie in der Rechtfertigung vorgebracht, werden die Strauße ordnungsgemäß gehalten; die umzäunten Gehege sind entsprechend adaptiert. Bei einer Verhandlung vor dem BG Gmunden wurden die Stallungen und Gehege von einem hiezu bestellten Sachverständigen befundet; gemäß dieser Befundung ist beim Gehöft des Beschuldigten alles in Ordnung.

 

Beweis.         Strafakte des BG Gmunden

                   Tierarzt Dr. A P-T, als Zeuge

 

Die umseits zitierte Behörde führt weiters aus, dass Mag. S und der Amtstierarzt Mag. G am 17.4.2008 einen Lokalaugenschein beim Anwesen des Beschuldigten durchgeführt haben; dabei hätte sich ein Loch in der Umzäunung befunden; ein Steher war umgestürzt und konnten die Tiere somit problemlos aus dem Gehege entlaufen.

 

Wie bereits in der Rechtsfertigung darauf hingewiesen, wurden die Vögel des Beschuldigten durch einen streunenden Hund gejagt; es kann sein, dass ein Vogel in Panik geraten ist und gegen den Zaun gelaufen und hierbei das Loch in diesen gerissen hat; nachdem der Beschuldigte davon Kenntnis erlangte, hat er sofort eine Reparaturmaßnahme getroffen.

 

Die umseits angeführte Behörde geht in ihrer Begründung von Vermutungen aus; insbesondere wird das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. A P-T in Frage gestellt; es würde sich um eine Momentaufnahme des Zustandes vor dem oben angeführten Ereignis handeln.

 

Die Behörde kann es nicht mit ansehen, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständige sowohl die Stallungen als auch die Umzäunungen als in Ordnung befunden hat.

Selbstverständlich ist dieser Zeuge gemäß dem Unmittelbarkeitsprinzip zu hören; die umseits angeführte Behörde hätte sich ein Bild über die tatsächlichen Umstände machen müssen.

 

Zum Beweis dafür, dass alles auf dem Gehöft in Ordnung ist, wird auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

 

Dem Beschuldigten ist in subjektiver Hinsicht nichts vorzuwerfen; die Vögel sind nur deshalb ausgebrochen, zumal diese durch einen streunenden Hund gejagt wurden.

 

Eine Gefährdung liegt ebenfalls nicht vor; sämtliche Vögel des Beschuldigten sind zahm und hätten auch die eingeschrittenen Exekutivbeamten als Zeugen gehört werden müssen.

 

Egal welche Tiere gehalten werden, und wo diese gehalten werden, können diverse Panikreaktionen zu diversen Ausbrüchen aus Gehegen oder Umfriedungen führen;

dies kann jedoch dem Beschuldigten dann nicht vorgeworfen werden, wenn sowohl die Stallungen als auch die Zäune ordnungsgemäß erstellt bzw. errichtet sind. Panikreaktionen diverser Tiere sind unabwendbare Ereignisse, die in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit ausschließen.

 

 

Beweis:         wie bisher

 

Aus all diesen Gründen wird beantragt,

 

die Unabhängige Verwaltungsbehörde möge der Berufung des Beschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge geben; das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.7.2008, möge aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

 

N, 22.7.2008/                                         E K"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 14. Juli 2009 eine gemeinsame öffentliche mündliche Berufungsverhandlung aus Anlass von drei vom Bw angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde (Schuldsprüche zu Zlen. Pol 96-27-2008, Pol 96-57-2008 und Pol 96-58-2008) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 Oö. PoStG durch mangelhafte Verwahrung von Straußenvögeln durchgeführt. Der zur Verhandlung nicht erschienene Bw wurde ordnungsgemäß zu Händen seines Rechtsvertreters geladen. Dieser nahm wegen einer Terminkollision an der Berufungsverhandlung nicht teil und entsendete auch keinen Substituten. Die Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Bw und seines Rechtsvertreters statt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Erörterung der Aktenlage, Verlesung von Urkunden sowie Einsichtnahme in die Fotos der Sammelbeilage 1, wobei es sich um die vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegte Fotobeilage in Farbe zum Aktenvermerk vom 17. April 2008 über einen behördlichen Lokalaugenschein am Anwesen des Bw zur Überprüfung seiner Straußenhaltung handelt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden Herr Mag. Martin S, Referent der belangten Behörde, und der Amtstierarzt Mag. Roman G über die amtlichen Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein am 17. April 2008 auf dem Anwesen des Bw. Weiters wurde die Zeugin E S über den Vorfall zum Schuldspruch im Punkt 1) einvernommen sowie zum Schuldspruch im Punkt 2) die Anzeige der Polizeiinspektion (PI) Laakirchen vom 10. April 2008, Zl. A2/5520/2008-Ste, verlesen. Der laut Meldauskunft obdachlose Zeuge xx ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die Ladung unter der im ZMR angegebenen Kontaktadresse "G in W", war erfolglos. Die Sendung wurde nachträglich auch mit dem Postvermerk "nicht behoben" an den Oö. Verwaltungssenat zurückgesendet.

 

Auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung und der Aktenlage geht das erkennende Mitglied von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

 

3.1. Zum Schuldspruch im Straferkenntnis zu Punkt 1):

 

Am 10. März 2008 gegen 13:00 Uhr tauchte im nicht umzäunten Garten des J N ein ausgewachsener männlicher Straußenvogel auf, der eine auffälligen Verletzung im Brustbereich hatte und dort in der Vergangenheit schon öfter erschienen war. Wegen dieser früheren Begegnungen hatte man schon im ganzen Garten Holzlatten verteilt, um den ungebetenen Besucher bei Bedarf auf Distanz halten zu können. Im Garten spielten zu dieser Zeit gerade zwei kleine Enkelkinder des Herrn N. Sie eilten ängstlich ins Haus und meldeten den sich nähernden Strauß. Herr N versuchte in der Folge den Strauß mit einer Holzlatte zu vertreiben. Seine Tochter E S hörte den Strauß fauchen und wollte ihrem Vater helfen. Sie begann daher zu schreien und warf mit einem Birkenstockschlapfen nach dem Strauß. Dieser wich aber nur kurz zurück und näherte sich bald wieder tänzelnden Schrittes. Da es nicht gelang den Strauß zu vertreiben, gingen Herr N und seine Tochter wieder ins Haus, um die Polizei zu verständigen. Der Strauß hielt sich unterdessen in der Nähe des Hauses des Herrn N bzw im Garten auf.

 

Gegen 13:45 Uhr verließ dann die Zeugin S das Bauernhaus ihres Vaters mit einem Wäschekorb, als der Strauß wieder in unmittelbarer Nähe war und ihr den Zugang zu ihrem eigenen neben dem Bauernhaus ihres Vaters gelegenen Haus versperrte. Der Strauß zeigte abermals ein aggressives Verhalten, indem er mit den Flügeln schlug und fauchte. Er beobachte Frau S, die den Wäschekorb fallen gelassen hatte, genau und ließ sie nicht weitergehen. Diese konnte sich nur noch zu einer nahen Gartenbank bewegen, wo auch vorsorglich eine Latte deponiert war. Sie stieg dann auf die Bank, um größer zu wirken, und konnte die Latte ergreifen, um den nur noch ca. 1,5 m entfernten Straußenvogel auf Distanz zu halten. Sie schrie den Vogel auch an, was ihn aber kaum beeindruckte. Diese Situation, in der der Strauß Frau S nicht weggehen ließ, dauerte einige Minuten. Glücklicher Weise näherte sich dann ein Dienstwagen der Polizei, was den Strauß irritierte. Er ließ von der Zeugin ab und wendete sich den Polizeibeamten zu. Als er in aggressiver Weise tänzeln und fauchend auf den Polizeibeamten Insp. S losging, zog dieser die Dienstwaffe und feuerte mehrere Schüsse auf den Strauß ab, der schließlich tot zu Boden fiel (Zeugin E S, Verhandlungsprotokoll, Seiten 9 f; Vernehmungsprotokolle mit N Johann und E S zum Polizeibericht der PI Laakirchen).

 

Dem Polizeibericht der PI Laakirchen vom 18. März 2008, Zl. B6/4221/2008-Ste, ist weiters eine Lichtbildbeilage 1 angeschlossen, aus der Übersichtsaufnahmen zum Gartenbereich des Objektes R, die an einer Hausmauer befindliche Bank, auf der Frau S stand, und der getötete Strauß mit großer kreisförmiger Verletzung im Brustbereich ersichtlich sind. Eine Lichtbildbeilage 2 vom 27. März 2008 über den Zustand der Umzäunung der Straußenfarm des Bw wurde von der Polizei Laakirchen ebenfalls angefertigt. Auf den insgesamt 8 Lichtbildern sind morsche und bereits umgefallene Steher und unzureichende Drahtverbindungen erkennbar. Bild Nr. 8 zeigt einen freilaufenden Strauß in der Nähe, aber außerhalb des Geheges, der auf Grund der unzureichenden Umzäunung entlaufen konnte.

 

3.2. Zum Schuldspruch im Straferkenntnis zu Punkt 2):

 

Am 10. April 2008 um 13:54 Uhr zeigte der Radfahrer xx per Notruf der Polizei an, dass er auf dem Güterweg Oberbuch von einem entlaufenen Strauß belästigt und verfolgt worden sei. Die über die Bezirksleitzentrale verständigte Funkstreife mit Insp. S und Insp. P konnte den Strauß bei der Autobahnbaustelle der A1 bei Strkm 215 im Nahbereich des Güterweges Oberbuch direkt neben der Fahrbahn sichten, wobei er von den 1 m hohen Betonleitwänden nur 50 cm entfernt war. Da sich dort auch eine Zu- und Abfahrt zur Baustelle befand, hätte der Strauß auch ohne Überwindung der Betonleitwand die Fahrbahn der A1 Richtung Salzburg betreten können. Da ein Abschuss des Tieres wegen Fremdgefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer unmöglich war, nahmen die Polizeibeamten Holzlatten von der Baustelle und konnten mit deren Hilfe den Strauß schließlich aus dem Nahbereich der Autobahn vertreiben. Er lief dann durch eine provisorische Autobahnunterführung und gelangte auf das Betriebsgelände der Firma U, wo er später vom verständigten Bw eingefangen und zur Straußenfarm zurückgebracht werden konnte. Die Beamten stellten bei der anschließenden Kontrolle des Geheges einen unverändert mangelhaften Zustand der Umzäunung fest.

 

Insp. S wies den Bw auf die erhebliche Unfallgefahren durch einen freilaufenden Strauß im Bereich der Autobahn hin. Dieser habe dazu wörtlich geantwortet: "Da wird es ja nicht gleich Tote geben!" Weiters wollte sich der Bw nicht zum Vorfall äußern (vgl zum Ganzen die Anzeige der PI Laakirchen vom 10.04.2008).

 

3.3. Die amtlichen Zeugen Mag. S (Verhandlungsprotokoll, Seiten 3 f) und der Amtstierarzt Mag. G (Verhandlungsprotokoll, Seiten 5 ff) berichteten in der Berufungsverhandlung über ihren Lokalaugenschein vom 17. April 2008 zur Überprüfung der Straußenhaltung des Bw. Dabei fiel ihnen zunächst die mangelhafte Umzäunung des Geheges der Straußenfarm auf. In der Fotobeilage zum Aktenvermerk vom 17. April 2008 (vgl Sammelbeilage 1) befindet sich ein Foto, das zwei umgefallene Zaunpfähle der äußeren Umzäunung des Geheges und ein entsprechend großes Loch im Zaun im Ausmaß von zumindest 5 bis 6 m zeigt. Diese Stelle ist in einer leichten Senke, in einem Gefälle abwärts vom Wohngebäude und Stallgebäude, in einer Entfernung von vielleicht 200 m gelegen. Die Organe der belangten Behörde hielten dem beim Lokalaugenschein anwesenden Bw vor, dass seine Straußenvögel durch das Loch im Zaun ungehindert entweichen können, und forderten ihn zur umgehenden Reparatur auf. Beim anschließenden Gespräch mit dem Bw stellte sich dann heraus, dass der beschriebene Schaden an der Umzäunung des Geheges schon seit Ende November des Jahres 2007 bestanden haben musste. Der Bw hielt den Behördenorganen im Wesentlichen entgegen, dass sein Nachbar schon 2007 beim Gerstenanbau das Loch im Zaun verursacht hatte, indem er mit dem Traktor zwei Steher umfuhr. Der Nachbar wäre daher Schuld und der Bw sähe nicht ein, den Zaun auf seine Kosten zu reparieren. Der Bw wurde von den Zeugen auf seine Verantwortung hingewiesen und nachdrücklich zur Instandsetzung der Umzäunung des Geheges aufgefordert. Er zeigte sich aber uneinsichtig und äußert seinen Unmut.

 

Auf Fotos der Sammelbeilage 1 sind auch Zwischenzäune innerhalb des Geheges erkennbar, die sich in einem desolaten Zustand befanden. Wegen mehrerer umgefallener Zaunpfähle und abgerissener Drähte konnten diese keine Abtrennung mehr bewirken. Über Vorhalt des schlechten Zustandes erklärte der Bw dem Amtstierarzt, dass angeblich "dem S seine Jagdhunde" ins Gehege gekommen wären und die Strauße gejagt hätten, wobei alles niedergetrampelt worden wäre. Den amtlichen Zeugen erschien diese Behauptung als reine Ausrede, auch wenn die Drähte des Gehegeaußenzaunes in einem Abstand gespannt sind, dass kleinere Hunde hindurchschlüpfen könnten (Zeuge Mag. S, VP, Seite 4). Der Zeuge Mag. G berichtete dazu, dass der Jäger S in der etwa drei Kilometer entfernten Ortschaft R wohnt und es unwahrscheinlich sei, dass seine Jagdhunde frei herumliefen. Aus fachlicher Sicht erläuterte der Amtstierarzt, dass die Straußenhaltung auf einem einheitlichen Gehege ohne Abtrennungen durch Zwischenzäune zwecks Gruppenhaltung unweigerlich zum Problem von Rangkämpfen zwischen den Hähnen und damit zu Verletzungen der Tiere und zur Unruhe innerhalb der Herde führe. Normalerweise muss man die Straußenvögel in verschiedenen Gruppen halten, welche nach Alter und Geschlecht differenziert werden. Weil diese Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Haltung vom Bw nicht erfüllt werden, seien Konflikte vorprogrammiert. Auch die Bodenvegetation innerhalb des Geheges sei im schlechten Zustand, weshalb die Tiere bei Gelegenheit Grünfutter außerhalb des Geheges suchen. Aus diesen Gründen und auch wegen der mangelhaften Umzäunung kommt es immer wieder zu Ausbrüchen von erwachsenen Straußenvögeln.

 

Ein ausgewachsener Strauß wiegt etwa 80 bis 90 kg und erreicht eine Laufgeschwindigkeit von etwa 60 km/h. Der Umgang mit diesen Tieren ist den Leuten in unseren Breiten fremd. Deshalb kann man sich nach der vom erkennenden Verwaltungssenat geteilten Ansicht des Amtstierarztes leicht falsch verhalten und einen eher als unberechenbar einzuschätzenden Strauß allenfalls auch unbewusst provozieren. Gefährlich sind Fußtritte von einem solchen Vogel, der über erhebliche Zehen wie größere Reptilien verfügt. Auch der Schnabel ist nicht zu unterschätzen und könnte Menschen verletzen.

 

Auf einzelnen Fotos der Sammelbeilage 1 sind bei ausgewachsenen Straußen größere kreisförmige Verletzungen im Brustbereich zu sehen. Nach Erläuterung des Amtstierarztes (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 7) stammen diese Verletzungen von Rangkämpfen durch Fußtritte der Kontrahenten, wobei es teilweise zur Ausbildung von chronischen Geschwüren kommt. Abschürfungen können auch durch den zu schmalen Zugang zum Stall entstehen, der mindestens doppelt so breit sein müsste.

 

3.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist neben den zitierten Belegstellen auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen hinzuweisen, die beim erkennenden Mitglied einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin S stimmen mit der Aktenlage und den erwähnten Lichtbildbeilagen des Polizeiberichtes (vgl oben 3.1.) vollkommen überein. Auch die übereinstimmende Darstellung der Sachlage vor Ort durch die amtlichen Zeugen Mag. S und Mag. G war überzeugend und wird durch die Fotodokumentation laut Sammelbeilage 1 untermauert.

 

Die pauschale Berufungsbehauptung, dass ein Strauß in Panik wegen eines ins Gehege eingedrungenen Hundes ausgebrochen wäre, konnte nicht verifiziert werden. Von jagenden Hunden sprach der Bw beim Lokalaugenschein am 17. April 2008 nach der übereinstimmenden Darstellung der amtlichen Zeugen nur im Zusammenhang mit den desolaten Zwischenzäunen innerhalb des Geheges, die dadurch beschädigt worden wären. Abgesehen davon, dass auch für diese Behauptung des Bw keine konkreten Hinweise vorliegen, hatte der Bw gegenüber den Behördenorganen seinen Nachbarn für das große Loch in der äußeren Umzäunung des Geheges verantwortlich gemacht, weil dieser mit dem Traktor Ende November 2007 anlässlich des Gerstenanbaus Zaunpfähle umgefahren hätte. Das Entweichen von Straußenvögeln aus dem Gehege erscheint schon durch das große Loch in der Umzäunung naheliegend, insbesondere schon deshalb, weil der Bw offenbar trotz Kenntnis des Schadens monatelang nichts unternommen hatte, um den Gehegezaun zu reparieren. Beim Lokalaugenschein zeigte er sich uneinsichtig und meinte gegenüber den Behördenorganen nur, dass der Nachbar schuld wäre (vgl Zeugenangaben im Verhandlungsprotokoll, Seiten 4 und 5). Auch die von der Polizei angeschlossene Lichtbildbeilage 2, die laut Polizeibericht, Seiten 5 f, am 21. März 2008 um 16:30 Uhr angefertigt wurde, beweist den schlechten Zustand der Umzäunung des Geheges durch morsche und umgefallene Steher und zeigt einen frei laufenden erwachsenen Strauß außerhalb der Umzäunung (Bild Nr. 8).

 

Angesichts dieser Umstände geht der erkennende Verwaltungssenat von bedingt vorsätzlichem Verhalten des Bw aus. Er muss es nämlich zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, dass Strauße das Gehege durch das 5 bis 6 m große Loch im Zaun ungehindert verlassen können und hat sich mit dieser Möglichkeit insoweit billigend abgefunden, als ihm das offenbar egal war, weil dafür vermeintlich alleine der Nachbar verantwortlich war. Auch wenn er damit seine rechtlichen Pflichten als Straußenhalter verkannte, änderte dies nichts an seiner Tatsachenkenntnis und damit an seinem vorsätzlichen Verhalten.

 

Aus dem Strafakt 4 U 242/05z ist entgegen der Berufung für den Bw nichts zu gewinnen. Durch den gerichtlichen Lokalaugenschein und das Hauptverhandlungsprotokoll vom 23. November 2007 wird nur für diesen einen Tag dokumentiert, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. med. A P-T den Zaun in einem ordnungsgemäßen Zustand fand. Der Bw gab damals auch an (HV-Protokoll, Seite 7), dass er die Zäune hergerichtet hatte. Der Schaden an der Umzäunung des Geheges durch den Nachbarn wurde offensichtlich erst nach dieser Gerichtsverhandlung mit Lokalaugenschein herbeigeführt. Geht man davon aus, dass der Bw die Zäune erst kurz vorher instand gesetzt hatte, so erscheint seine Frustration über den neuerlichen Schaden an der Umzäunung an sich verständlich. Deshalb liegt es nach h. Ansicht auch besonders nahe, dass der Bw die Schuld nur beim Nachbarn sah und deshalb die Meinung vertrat, dass ihn die abermalige Instandsetzung nichts mehr anginge (vgl dazu die Zeugenaussage des Amtstierarztes Mag. G, Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

 

Die in der Berufung beantragte Einvernahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen konnte unterbleiben, weil dieser nichts anderes aussagen hätte können, als das, was schon aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 23. November 2007 hervorgeht. Dies war aber, worauf die belangte Behörde schon zutreffend hingewiesen hat, nicht mehr als eine bloße Momentaufnahme. Ein Zeugenbeweis, der keine weitere Aufklärung für die gegenständlichen Tatzeitpunkte erbringen konnte, war aus prozessökonomischen Gründen nicht aufzunehmen. Mit dem Unmittelbarkeitsprinzip hat dies nichts zu tun.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Oö PolStG (idF LGBl Nr. 94/1985 und LGBl Nr. 147/2002) begeht u.A. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

 

wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

 

Den Materialien (vgl AB Blg 448/1985 zum kurzschriftlichen Bericht Oö. LT, 22. GP, 3) ist zu entnehmen, dass sich eine landesgesetzliche Regelung betreffend das Halten von Tieren nicht mehr nur auf gefährliche Tiere beschränken sollte und Missstände nicht mehr ortspolizeilichen Regelungen der Gemeinden überlassen bleiben sollten. Vielmehr sprach sich der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten des Oö. Landtages dafür aus, eine Beaufsichtigung oder Verwahrung von Tieren, die so mangelhaft erfolgt, dass sie Gefährdungen oder Belästigungen dritter Personen zur Folge hat, in Zukunft für strafbar zu erklären. Dritte Personen seien dabei alle, die nicht unmittelbar dem Haushalt des Tierhalters angehören.

 

Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB³³, E 18ff zu § 1320; Reischauer in Rummel², Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).

 

4.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis bereits auf den erstbehördlichen Lokalaugenschein vom 17. April 2008 hingewiesen, bei dem das beschriebene erhebliche Loch in der Umzäunung des Geheges vorgefunden wurde, durch das Straußenvögel problemlos das Gehege verlassen konnten. Da durch die Aussage der amtlichen Zeugen erwiesen ist, dass nach eigenen Angaben des Bw der Nachbar beim Gerstenanbau etwa Ende November 2007 mit dem Traktor Zaunpfähle bzw Steher umgefahren hatte, bestand dieses Loch im Zaun zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines schon seit mehreren Monaten. Da der Bw nichts zur Behebung des Schadens unternommen hatte, besteht auch kein Zweifel, dass im gegenständlichen Tatzeitpunkt der im Garten des J N auftauchende männliche Straußenvogel ungehindert aus dem Gehege entweichen konnte. Dieser Vogel mit einer auffälligen Verletzung im Brustbereich, die wahrscheinlich von Rangkämpfen mit anderen Hähnen herrührte, war den Familien N und S schon von früheren unliebsamen Besuchen bekannt. Die Zeugin E S schilderte eindrucksvoll, dass sich das Tier beim gegenständlichen Vorfall zu Spruchpunkt 1) ziemlich aggressiv verhielt und sich durch nichts beeindrucken ließ. Nur mit Hilfe von Holzlatten, die vorsorglich im Garten verteilt wurden, konnten Frau S und ihr Vater J N den Strauß vorübergehend abwehren und auf gewisse Distanz halten. Da sich der Strauß aber nicht vertreiben ließ und sie um ihre Gesundheit und die der Enkelkinder fürchteten, verständigten sie die Polizei. Als die Zeugin dann etwas später mit dem Wäschekorb kam, tauchte der Strauß abermals auf und versperrte ihr den Weg zu ihrem Haus, indem er sie nicht weitergehen ließ. Sie konnte nur mehr auf eine Gartenbank in der Nähe flüchten, wo eine Holzlatte deponiert war, um den großen Vogel zumindest auf Distanz zu halten. Sie war erleichtert, als nach einigen Minuten die Polizeistreife eintraf und sie aus ihrer misslichen Lage befreite. Da der aggressive Vogel dann auch noch auf den Polizeibeamten Insp. S losging, wurde er schließlich getötet.

 

Ein erwachsener Strauß wiegt bis zu 90 kg und kann die ganz beachtliche Geschwindigkeit von rund 60 km/h laufen. Wie schon die auf den aktenkundigen Fotos ersichtlichen Verletzungen im Brustbereich der männlichen Strauße, welche nach der Fachmeinung des Amtstierarztes von Rangkämpfen herrühren, beweisen, kann ein solcher Vogel folgenschwere Fußtritte versetzen. Auch mit seinem Schnabel könnte er wohl jemanden verletzen. Es handelt sich daher um ein relativ gefährliches Tier, an das man hierzulande auch nicht gewöhnt ist. Dass die Strauße nicht aggressiv sind, wie die Berufung behauptet, kann nicht in dieser Allgemeinheit zutreffen. Die erheblichen Verletzungen auf einzelnen Fotos beweisen das Gegenteil.

 

Ein Straußenvogel kann auch einem Radfahrer gefährlich werden, weil es diesem erfahrungsgemäß nicht möglich ist, mit so hoher Geschwindigkeit davonzufahren, dass ihn ein Strauß nicht einholen könnte (vgl dazu auch Amtstierarzt Mag. G, Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Deshalb hat der beim Vorfall vom 10. April 2008 von einem entlaufenen Strauß am Güterweg Oberbuch verfolgte und somit zumindest erheblich belästigte Radfahrer xx auch per Notruf die Polizei verständigt. Die alarmierten Außendienstbeamten Insp. S und Insp. P sahen den Strauß in weiterer Folge bei einer Autobahnbaustelle in der Nähe des Güterweges Oberbuch, wo er sich zunächst direkt neben der Fahrbahn aufhielt und die naheliegende Möglichkeit bestand, dass er einen folgenschweren Verkehrsunfall auf der A1 auslöst. Mit vereinten Kräften gelang es den Polizeibeamten unter Verwendung von Holzlatten den Strauß aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu vertreiben.

 

4.3. Dass der Bw als Betreiber einer Straußenfarm auch Halter der Strauße ist, steht außer Frage. Er kommt als Täter der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 Oö. PolStG in Betracht, zumal die belangte Behörde die Ausnahme nach § 8 leg.cit. für das Halten von Tieren im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftliche Produktion zutreffend verneint hat.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt in Bezug auf beide Schuldsprüche die Ansicht der belangten Behörde, dass der auf Grund des Loches im Zaun zu beiden Tatzeitpunkten jeweils aus dem Gehege des Bw entlaufene Strauß jedenfalls Personen im Sinne des § 5 Abs 1 Oö. PolStG über das zumutbare Maß hinaus belästigt und darüber hinaus auch gefährdet hat. Der Straußenvogel mit der auffälligen Verletzung im Brustbereich verhielt sich gegenüber J N und seiner Tochter E S aggressiv. Nach der sehr glaubhaften und eindrucksvollen Schilderung der Zeugin S wurde sie in den Minuten bis zum Eintreffen der zuvor verständigten Polizeibeamten von dem Straußenvogel in die Enge getrieben und bedroht, weshalb eine erhebliche Gefährdung durch den Vogel erwiesen ist. Außerdem ging er dann auch noch auf den Polizeibeamten Insp. S los, der ihn mit der Dienstwaffe töten musste.

 

Auch Richard Nickel wurde als zumindest vorübergehend von einem Strauß verfolgter Radfahrer über das zumutbare Maß hinaus belästigt und in Angst versetzt. Der Strauß gefährdete dann noch durch seinen Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn der A1 die Straßenverkehrsteilnehmer in Richtung Salzburg. Diese Gefahr eines folgenschweren Unfalles wurde erst durch den Einsatz der verständigten Polizeibeamten beseitigt, indem sie den Strauß mittels Holzlatten aus dem Nahbereich der A 1 bzw der Autobahnbaustelle vertreiben konnten.

 

Der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Tieren zum Nachteil dritter Personen nach § 5 Abs 1 Oö. PolStG wurde jeweils vom Bw nach dem festgestellten Sachverhalt zu beiden Spruchpunkten erfüllt. Die Verwaltungsübertretungen hat der Bw auch schuldhaft und nach Ansicht des erkennenden Mitglieds bedingt vorsätzlich (vgl dazu § 5 Abs 1 2. Halbsatz StGB) begangen, weil er wusste und sich damit abfand, dass sich in der Umzäunung des Geheges schon seit Monaten ein großes Loch befand und einzelne Tiere daher leicht - aus welchen Gründen immer, seien es nun Rangkämpfe oder die Futtersuche - das Gehege verlassen und andere Personen belästigen oder gefährden konnten. Von einer Panikreaktion als unabwendbarem Ereignis kann entgegen der Berufung schon deshalb überhaupt keine Rede sein, weil ein solcher Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte. Aber selbst wenn die Tiere der Straußenherde einmal in Panik geraten wären, hätte eine ordnungsgemäße Umzäunung des Geheges ein Ausbrechen verhindern müssen. Bei der Größe des Loches im Gehegezaun und den desolaten Zwischenzäunen innerhalb des Geheges, die eine tierschutzrechtlich gebotene Haltung in Gruppen unmöglich macht und zwangsläufig zur Unruhe unter den Tieren führt (vgl Amtstierarzt Mag. G, Verhandlungsprotokoll, Seite 6), waren Konflikte und ein Entweichen von Tieren aus dem Gehege vorprogrammiert.

 

Dass der Bw seine Strauße pauschal für nicht aggressiv und ungefährlich hält, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Als langjährigem Betreiber einer Straußenfarm musste ihm die Problematik geläufig sein, dass zumindest einzelne männliche Strauße, die nach Rangkämpfen verletzt und gereizt das Gehege verlassen, sich weiterhin aggressiv verhalten und auch für Menschen gefährlich werden können. Dass ein erwachsener Strauß von 80 oder 90 kg Körpergewicht eine imposante Erscheinung ist und schon deshalb Personen, die den Umgang mit solchen Tieren nicht gewohnt sind, leicht Angst machen kann, ist allgemein verständlich und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

 

Wenn sich der Bw beim Lokalaugenschein vom 17. April 2008 den Organen der belangten Behörde gegenüber damit rechtfertigen zu können glaubte, dass der Nachbar Schuld sei und den Zaun hätte reparieren müssen, so hat der Bw, soweit man nicht ohnehin eher von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen hat, möglicherweise seine Pflichten als Halter einer Straußenherde missverstanden. Dieser Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG wäre ihm aber vorwerfbar, weil er eindeutig nicht unverschuldet gewesen wäre, sondern vielmehr nur grob fahrlässig entstanden sein konnte. Es kann nämlich nicht der geringste Zweifel bestehen, dass dem Bw als dem verantwortlichen Betreiber einer Straußenfarm klar sein musste, dass er als Tierhalter selbst für die ordnungsgemäße Verwahrung seiner Tiere zu sorgen hatte und nicht monatelang ein Loch im Gehegezaun belassen durfte. Dies gilt unabhängig von einem begründeten Schadenersatzanspruch, den er gegen seinen Nachbarn verfolgen könnte.

 

Im Ergebnis steht daher fest, dass der Bw die angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung war nach der Strafbestimmung des § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Oö. PolStG von einer Strafdrohung bis zu 1.450 Euro auszugehen. Die belangte Behörde ging unwidersprochen unter Hinweis auf frühere Verwaltungsstrafverfahren zu den persönlichen Verhältnissen des Bw von einer Landwirtschaft mit Einheitswert von 23.000 Euro, keinem weiteren Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Straferschwerend wurden 9 einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretungen wegen § 5 Oö. PolStG und weitere nicht näher spezifizierte Verwaltungsstrafen nach § 38 iVm § 24 Tierschutzgesetz (Verstöße gegen Tierhaltungsverordnungen) als erschwerend gewertet. Abgesehen von der Unbestimmtheit hält der erkennende Verwaltungssenat die Nichteinhaltung von Haltungsbedingungen im Verhältnis zu § 5 Oö. PolStG nicht unbedingt für einschlägig und daher insofern nicht für erschwerend. Als Erschwerungsgrund kommt aber nach der Auffassung des erkennenden Mitglieds die vorsätzliche Begehungsweise des Bw in Betracht, zumal zur Verwirklichung des § 5 Abs 1 Oö. PolStG bloße Fahrlässigkeit genügt. Strafmildernd war kein Umstand zu werten.

 

Die jeweils verhängten Geldstrafe in Höhe von 400 Euro betragen rund 27,6 Prozent des anzuwendenden Strafrahmens. Der unabhängige Verwaltungssenat kann der Strafzumessung der belangten Behörde schon wegen der einschlägigen 9 Vorstrafen des Bw nicht entgegentreten. Unter Berücksichtigung des bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Bw erscheint die Strafe, die immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, jedenfalls angemessen. Die in den gegenständlichen Fällen gemäß dem § 16 Abs 2 VStG innerhalb von zwei Wochen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen mit je 80 Stunden ebenfalls verhältnismäßig und können nicht beanstandet werden.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten zu bestätigen. Dem Bw war im Berufungsverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde jeweils ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind je 80 Euro (insgesamt daher 160 Euro), vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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