Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164099/10/Bi/Ps

Linz, 07.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau J P, W, L, vom 24. März 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 26. Februar 2009, 2-S-11796/08, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 13. August 2008 gegen die zur gleichen Aktenzahl ergangenen Straf­ver­fügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2008 als verspätet eingebracht zurückge­wiesen. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung am 6. März 2009.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht – da ausgehend vom Hinterlegungsdatum 6. März 2009 die Rechtsmittelfrist mit 20. März 2009 abge­laufen und daher die am 24. März 2009 per E-Mail eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen gewesen wäre, wurde der Bw dieser Umstand mit Schreiben des UVS vom 27. April 2009 zur Kenntnis gebracht. Sie hat mit E-Mail vom 12. Mai 2009 erklärt, sie habe ihrem Vater bei der Fertig­stellung des in R, ca 35 km von Linz entfernten Hauses geholfen, habe wegen der Entfernung auch dort geschlafen und sei daher fast nie zu Hause gewesen. Laut Auskunft der Zustell­basis L wurde das Schriftstück am 23. März 2009 behoben. Die Berufung war damit rechtzeitig – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­schei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­hand­lung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, ihr erster Einspruch sei ihr bewilligt und sie vorgeladen worden. Sie habe aus beruflichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen können und per E-Mail eine Erklärung abgegeben. Statt eines neuen Termins habe es auf einmal geheißen, sie hätte nicht rechtzeitig Berufung eingelegt. Davon sei vorher nie die Rede gewesen. Sie habe nach den Aus­führungen der Erstinstanz am 28. Juli 2008 die Strafverfügung behoben. Die Einspruchsfrist könne aber nicht vor der Abholung enden. Von den Fristen ab­gesehen werde sie auch den Betrag von 190 Euro nicht bezahlen. Sie habe die Über­­tretungen nicht begangen; außerdem seien 190 Euro ein Drittel des Gehalts, weswegen sie sich schon zwei Nebenbeschäftigungen mit geringfügiger Anstell­ung gesucht habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch münd­lich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafver­fügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird... Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung  ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Aus dem Rückschein ergibt sich die Zustellung der Strafverfügung mit Beginn der Hin­ter­legungsfrist am 9. Juli 2008; der Einspruch ist zwar mit 28. Juli 2009 da­tiert, wurde jedoch erst mit E-Mail vom 13. August 2008 eingebracht. Die Bw hat dazu glaubhaft ausgeführt, sie sei von 7. bis 19. Juli 2008 auf Trainingslager gewesen, und hat eine Zeugin dafür angegeben. Laut Auskunft der Zustellbasis L wurde das Schriftstück am 28. Juli 2008 behoben; dem Schreiben war eine Kopie der von der Bw unterschriebenen Empfangsbestätigung beigelegt.

 

Eine Ortsabwesenheit der Bw von 19. bis 28. Juli 2008 ist nicht dokumentiert und wurde eine solche von ihr nicht einmal behauptet. Aber selbst wenn man nach ihrer späteren Schilderung von der Mithilfe beim Hausbau des Vaters davon ausgeht, dass mit der Behebung des Schriftstückes am 28. Juli 2008 die Heilung even­tu­eller Zustellmängel eingetreten ist, wäre die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen vorgegebene und nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist am 11. August 2008 abge­laufen.

Die Einspruch-Mail der Bw stammt vom 13. August 2008 und ist das Rechts­mittel gegen die Strafverfügung damit ohne jeden Zweifel als ver­spätet anzu­sehen.

 

Auch wenn die Bw rügt, dass diese Verspätung zunächst offenbar übersehen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verspätung des Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist, zumal in einem solchen Fall keine Sachentscheidung ergehen darf.

Die Strafverfügung der BPD Wels ist somit im Schuldspruch wie im Ausspruch über die Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen. Eine inhaltliche Änderung wäre nur bei rechtzeitiger Einbringung des Einspruchs möglich gewesen, was aber die Bw leider über­sehen hat. Es steht ihr selbstverständlich frei, mit der Erstinstanz eine einkommensabhängige Teilzahlungsvereinbarung zu treffen.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung des Einspruchs nachvollziehbar – Zurückweisung

 

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