Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130621/2/SR/Eg

Linz, 03.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Dr. H V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G G, S, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2009, GZ 933/10-565791 wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 29.8.2008 von 10:43 bis 10:56 Uhr in L, M gegenüber Haus Nr. das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

 

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw sein KFZ am 29. September 2008 von 10.43 Uhr bis 10.56 Uhr in der M gegenüber Haus Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Der hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Parkschein mit der Nummer 596 in der Höhe von 110 Cent für 66 Minuten, welcher bis 10:42 Uhr gültig gewesen sei, sei um 13 Minuten überschritten worden. Das als Zeugin vernommene Parkgebührenaufsichtsorgan habe angegeben, dass der hinterlegte Parkschein um 13 Minuten überzogen war und weder eine Bewohnerparkkarte noch ein weiterer Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt gewesen sei. Ein Zusammentreffen mit dem Fahrzeuglenker habe nicht stattgefunden. Die vom Bw vorgelegte Ladung des BG L über eine Tagsatzung sei im Zeitraum von 10.00 bis 12.00 Uhr angesetzt gewesen. Der Bw habe um 09.36 Uhr, also 24 Minuten vor Beginn der Tagsatzung, den Parkschein gelöst. Es wäre dem Bw möglich gewesen, aufgrund der erlaubten Parkdauer von 3 Stunden in diesem Bereich, ausreichend Parkgebühr zu entrichten. Da der Parkschein jedoch nur bis 10.42 Uhr gültig und die Tagsatzung bis 12.00 Uhr angesetzt gewesen sei, sei ersichtlich, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der gelösten Parkzeit kommen konnte. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 13. Juli 2009 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 23. Juli 2009 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

1.4. Begründend wird in der Berufung angeführt, dass der Tatort nicht ausreichend beschrieben sei. Das Fahrzeug habe sich auf Höhe des Sportplatzes befunden. Aufgrund dieser Sachlage sei das Fahrzeug – örtlich gesehen – einem gegenüber liegenden Haus zugeordnet worden. Dieser Darstellung sei entgegen zu halten, dass auch im Bereich der M Richtung G rechts gesehen kein geschlossener Hausbereich gegeben sei. Das Fahrzeug sei nicht gegenüber dem Haus Nr., sondern – wenn überhaupt – gegenüber einer dort befindlichen Zufahrt des Hauses Nr. abgestellt gewesen.

Hinsichtlich der Parkdauer wird angeführt, dass zumeist Gebühren entrichtet würden, die letztlich parkmäßig nicht notwendig seien. Darüber hinaus sei eine vollständige Zuordnung des Parkzeitbeginns zufolge des Problems des Abstellens, des tatsächlichen Entfernens des Fahrzeuges, etc. gar nicht möglich.

Zur Verhandlungsdauer sei anzuführen, dass die Gerichtsladungen gelegentlich auch Zeiträume einplanen, die tatsächlich nicht ausgenutzt würden. Für den Berufungswerber sei zum Vorfallszeitpunkt klar gewesen, dass jedenfalls die Parkdauer nicht überschritten werde. Eine an sich geringfügige Verzögerung betreffend das Verhandlungsende habe zu der geringfügigen Überschreitung der Parkzeit geführt.

Nachdem eine Toleranzzeit von 10 Minuten grundsätzlich eingeräumt werde, sei jedenfalls ein Überschreiten von 13 Minuten keineswegs als strafwürdig anzusehen.

Abschließend wurde die Stattgebung der Berufung, die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Verfahrensgang und  S a c h v e r – h a l t :

2.1. Am 29. September 2008, in der Zeit von 10.42 bis 10.56 Uhr, hat der Bw das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung beantragte der Bw die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

In der Rechtfertigung vom 24. Februar 2009 gab der Bw an, dass der Parkschein ordnungsgemäß gelöst worden sei. Die ca. 10-minütige Verspätung habe sich durch eine nicht vorhergesehene Verschiebung der Verhandlung ergeben.

Das von der belangten Behörde am 2. und 27. März 2009 niederschriftlich und unter Wahrheitspflicht befragte Parkgebührenaufsichtsorgan (im Folgenden: Zeugin) gab an, dass das bezeichnete Fahrzeug während der Tatzeit in der M gegenüber dem Haus Nr. abgestellt gewesen sei. Dieser Abstellbereich stimme mit Sicherheit. Auf der linken Straßenseite (Blickrichtung G), dem Abstellort, befinde sich kein Haus, sondern nur ein Sportplatz. Die Zeugin führte sowohl am 2. als auch am 27. März 2009 übereinstimmend aus, dass sie den Parkschein mit der Nummer 596 in der Höhe von 110 Cent hinter der Windschutzscheibe abgelegt vorgefunden habe. Dieser Parkschein sei bis 10:42 Uhr gültig gewesen. Um 10:56 Uhr habe sie die Organstrafverfügung mit dem Delikt "die bezahlte Parkzeit wurde überschritten" ausgestellt. Der gelöste und hinterlegte Parkschein sei um 13 Minuten überzogen worden. Ein Zusammentreffen mit dem Fahrzeuglenker habe nicht stattgefunden. Wäre es zu einem solchen gekommen oder hätte es einen allfälligen Konflikt gegeben, dann hätte sie dies in ihrem Mitschreibeheft vermerkt. Aufgrund der kurzen Überschreitung des hinterlegten Parkscheines hätte sie eine Stornierung vorgenommen. Da mit Sicherheit kein Gespräch mit dem Fahrzeuglenker stattgefunden habe, sei das Organmandat auch nicht storniert worden. Es könne jedoch sein, dass sie der Fahrzeuglenker gesehen habe. Auf das ausgestellte Organmandat sei sie jedoch nicht angesprochen worden.

Der Aufforderung der belangten Behörde, die Ladung zur angeführten Verhandlung vorzulegen, kam der Bw mit Schreiben vom 24. März 2009 nach. Aus dem vorgelegten Protokoll ist ersichtlich, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz auf den 29. September 2008, 10.00 bis 12.00 Uhr vertagt worden ist. Im Vorlageschreiben nahm der Bw Bezug auf das mitgeteilte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und bestritt ohne konkrete Angaben zu machen die Richtigkeit des Tatortes und erachtete den Tatvorwurf bezüglich eines nicht hinterlegten Parkscheins im gegenständlichen Falle als verfehlt. Weiters sei unverständlich, dass die Wachebeamtin das stattgefundene Gespräch mit dem Bw bestreite. Im Hinblick darauf sei es ebenfalls zu einer falschen Bestätigung des Tatzeitraumes gekommen.

2.3.  Die anfangs allgemein gehaltenen Angaben des Bw, die dieser erst in der Berufungsschrift ansatzweise konkreter formulierte, stehen die genauen Tatortangaben des Kontrollorgans gegenüber. Diese basieren nicht nur auf ihren Erinnerungen sondern finden Bestätigung in den vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen. Daraus geht eindeutig die ursprünglich vorgenommene Tatortbezeichnung hervor. Der Versuch des Bw, nach Vorlage dieser Beweise eine nicht ausreichende Tatortbeschreibung zu konstruieren, indem er erstmals in der Berufungsschrift vorbringt, nicht gegenüber dem Haus Nr. sondern – wenn überhaupt – gegenüber der daneben befindlichen Zufahrt zum Haus Nr. gestanden zu sein, ist nicht geeignet, die konkreten und von Anfang an eindeutigen Tatortangaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Aufsichtsorgans in Frage zu stellen. Das Überschreiten der Parkzeit in der angelasteten Dauer wird vom Bw nicht bestritten.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

Mit Verordnung der Landeshauptstat Linz wurden für genau bezeichnete Bereiche der Landeshauptstadt Linz Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Diese Kurzparkzonen erfassen insbesondere auch die Bereiche gegenüber dem Haus Nr. in der M, wo der Bw sein Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Parkgebührenverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist.

 

2. Zuständigkeit

 

Die bescheiderlassende Behörde erster Instanz hat ihren Sitz in Oberösterreich; somit ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Objektives Tatbild

 

Aufgrund des relevanten Sachverhaltes und der vorgenommenen Beweiswürdigung steht fest, dass der Bw sein Fahrzeug zur Tatzeit in der Museumstraße gegenüber dem Haus mit der Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und jedenfalls für einen Zeitraum von 13 Minuten die Parkgebühr nicht entrichtet hat.

 

3.2. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Bw zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Dem Bw ist es jedoch weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch wenn der Bw darauf hinweist, dass, "bedingt durch die Situation, zumeist Gebühren entrichtet werden, die letztlich parkmäßig nicht notwendig waren", entschuldigt diese "Lebenserfahrung" den Benutzer einer Kurzparkzone nicht in jenen Fällen, in denen entgegen dieser Erfahrung situationsbedingt mehr Zeit benötigt und die zulässige Parkzeit überschritten worden ist. Schon im Hinblick auf die Prognose des Gerichtes und den für das Beweisverfahren ins Auge gefassten Zeitrahmen (10.00 bis 12.00 Uhr) kann der Bw nicht nachvollziehbar dartun, dass eine "geringfügige Verzögerung betreffend das Verhandlungsende" zu der geringfügigen Überschreitung der Parkzeit (Entrichtung der Parkgebühr bis 10.42 Uhr) geführt habe. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Bw die Parkgebühr nicht einmal für die Hälfte der anberaumten Verhandlungszeit entrichtet. Schon aus diesem Grund kann seinem Vorbringen (geringfügige Verzögerung bei Gericht) nicht gefolgt werden. 

 

Der Bw hat jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

3.3. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Mangels Mitwirkung nahm die belangte Behörde eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des Bw vor, wobei sich diese Schätzung als nicht unplausibel erwies. Die Behörde erster Instanz wertete keine Umstände strafmildernd, da der Bw bereits acht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufgewiesen hat.  

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedurfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe jedenfalls für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für mindestens 13 Minuten kann nicht als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Daran ändert sich auch nichts, dass die belangte Behörde eine Überschreitung der Parkzeit in der Dauer von 10 Minuten toleriert. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Anlagen

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum