Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130622/2/Sr/Ba

Linz, 07.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Rechtsanwaltes Dr. H V, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Juli 2009, FD-StV-StV-383790-2008 Wi, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift „§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, in Verbindung mit § 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001“ und das Zitat der Strafnorm „§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005“ lautet.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

I. Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Juli 2009 – zugestellt am 4. August 2009 – wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 2 Euro vorgeschrieben.

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen, Marke BMW, am 04.09.2008 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, in der M-T-S bis mindestens 08.54 abgestellt gelassen, obwohl die entsprechende Parkgebühr nach dem aufliegenden Parkschein Nr. 1753 nur bis 08.21 entrichtet wurde. Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr verkürzt. 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz; LGBl. Nr. 28/1988 in Verbindung mit

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 u. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 jeweils in der geltenden Fassung.“.

 

Nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes und der einschlägigen Normen führte die belangte Behörde aus, dass der Bw als erfahrener Rechtsanwalt grundsätzlich damit rechnen müsse, dass sich Gerichtstermine verzögern und Streitverhandlungen länger als geplant dauern können. Deshalb sei immer ein angemessener Aufschlag für Verzögerungen und Gehzeiten zu der voraussichtlich benötigten Parkzeit vorzunehmen. Aus der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung gehe ein voraussichtliches Ende von 08.30 Uhr hervor. Mit dem Einwurf von 30 Cent habe der Bw lediglich eine Parkzeit bis 08.21 Uhr gekauft. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass es bei einer Verzögerung zu einer Strafe komme. Der Bw habe sich als erfahrener Rechtsanwalt dementsprechend auf die Verhandlungsdauer einstellen, sowie die Wegzeit und auch eventuelle Verzögerungen einrechnen müssen. Dadurch, dass der Bw die mögliche Parkdauer von 120 Minuten nicht ausgeschöpft habe, hätte er sich selbst in eine allfällige Zwangslage gebracht. Weiters bestehe in W die Möglichkeit, die benötigte Parkzeit mittels Handyparken zu kaufen bzw. nachzukaufen. In Anbetracht dessen, dass im gegenständlichen Fall die Verzögerung außerhalb des Einflussbereiches des bestraften Lenkers gestanden sei, habe die belangte Behörde eine Reduzierung der Strafhöhe auf das vorliegende Maß vorgenommen. Die verhängte Geldstrafe, die sich übrigens klar im unteren Bereich des Strafrahmens von 220,-- Euro bewege, erscheine schuld- sowie unrechtsangemessen und ausreichend, um den Bw in Hinkunft von der Übertretung der Norm abzuhalten. Die Behörde erster Instanz habe sich bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen und so sei auch diesem Aspekt durch die Höhe der Geldstrafe Rechnung getragen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründe sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der den Rechtsvertretern des Bw am 4. August 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 18. August 2009 – und damit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

 

Darin wird ohne nähere Ausführungen vorzunehmen behauptet, dass "zunächst fraglich sei, ob der als Tatort angeführte Bereich M-T richtig" sei. Es sei "anzunehmen", dass das Fahrzeug vor dem Gerichtsgebäude abgestellt wurde, da zum Zeitpunkt des Vorfallsgeschehens der genannte Bereich nur wenig verparkt und "daher anzunehmen" sei, "dass hinsichtlich des Tatortes ein Fehler vorliege". Weiters sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliege. Die belangte Behörde habe angeführt, dass die Verzögerungen nicht durch den Bw eingetreten seien, sondern aufgrund der Verzögerungen im Rahmen der Verhandlung. Vom Bw als Rechtsanwalt könne nicht erwartet werden, dass dieser allfällige Verzögerungen vorhersehen könne. Es müsse dem Bw auch zugebilligt werden, dass dieser aufgrund der Art des Rechtsfalles und der Ausschreibung durch das Gericht den üblicherweise vorgesehenen Zeitrahmen einer Verhandlung abschätzen könne. Im gegenständlichen Fall sei für die genannte Verhandlung an sich nur ein Zeitrahmen von 5 bis 10 Minuten gemäß den üblichen Vorgangsweisen vorgesehen gewesen. Es sei daher vom Bw ein ausreichender Parkgebührenanteil entrichtet worden. Nachdem er das Fahrzeug vor dem Gericht abgestellt habe, sei auch kein zeitlich wesentlicher Anmarschweg zum Parkplatz erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die genannten Umstände hätte die Erstbehörde auch mit einer Verfahrenseinstellung bzw. mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorgehen können.

Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2. Mit Schreiben vom 4. September 2009 übermittelte die Behörde erster Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt Verwaltungsakt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, Marke BMW, am 4. September 2008 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, M-T-S, bis mindestens 08.54 Uhr abgestellt und mittels Parkschein Nr. 1753 die Parkgebühr lediglich bis 08.21 Uhr entrichtet.  

 

Für den Zeitraum von 08.22 bis zumindest 08.54 Uhr hat der Bw für die Abstellung dieses Kraftfahrzeuges keine Parkgebühr entrichtet.

 

Die Entrichtung der Parkgebühr kann für den vorliegenden Bereich auch mit dem "Handy" vorgenommen werden.

 

Das BG Wels hat den Bw mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 für den 4. September 2008, 08.15 Uhr (voraussichtliches Ende 08.30 Uhr) zur vorbereitenden Tatsatzung geladen. Dem beigeschafften Protokoll ist zu entnehmen, dass die Verhandlung bis 08.57 Uhr gedauert hat. Der die Verhandlung führende Richter des BG Wels hat mit Schreiben vom 8. Juli 2009 mitgeteilt, dass die Verhandlung am 4. September 2008 um 08.20 Uhr begonnen hat.

 

2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Bw das hier in Rede stehende, mehrspurige Kraftfahrzeug selbst als Lenker zur besagten Zeit abstellte und dafür keine Parkgebühr entrichtete, ist unstrittig bzw. wird von ihm selbst eingeräumt. Die erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachten Angaben zum Tatort sind äußerst vage gehalten ("zunächst ist fraglich, ob der Tatort richtig ist"; "... ist auch anzunehmen, dass das Fahrzeug vor dem Gerichtsgebäude abgestellt wurde") und nicht geeignet, die klaren Angaben des Parkaufsichtsorgans zu widerlegen. Der Bw hat auch nicht dargelegt, dass es ihm vor Beginn der Tagsatzung um 08.20 Uhr und somit unmittelbar vor Ablauf der Parkzeit (entrichtete Gebühr bis 08.21 Uhr) nicht möglich war, die Parkgebühr mittels Handy zu entrichten. 

 

 

II. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 14. Dezember 2000 (Zl. MD-Verf-216-1999; kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats von 18. Dezember 2000 bis 2. Jänner 2001) wurde die Parkgebühren-Verordnung 1992 als Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 neu gefasst.

 

In § 2 werden gebührenpflichtige Kurzparkzonen laut beiliegendem Straßenplan (Beilage A), der zum Bestandteil der Verordnung erklärt wird, festgelegt: In Abs. 1 wird das Gebiet umgrenzt und in Abs. 2 werden die der Gebührenpflicht unterliegenden Straßen (Straßenzüge) und Plätze taxativ aufgezählt. Dabei wird an achtzehnter Stelle der alphabetisch geordneten Aufzählung die „M-T-S zwischen Ecke Dr.-S-S/P und Westseite Ecke H“ genannt.

 

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung, die die Behörde erster Instanz u.a. im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte, wiederholen lediglich die entsprechenden Regelungen des Oö. Parkgebührengesetzes.

 

2. Zuständigkeit

 

Die bescheiderlassende Behörde erster Instanz hat ihren Sitz in Oberösterreich; somit ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Objektives Tatbild

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Punkt I.2.1.) steht jedenfalls fest, dass der Bw das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, zumal er als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und die Parkgebühr bereits bei Beginn des Abstellens fällig war.

 

 

3.2. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Bw zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Jedoch gelang es dem Bw weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Mit den vorgebrachten Einwänden ist es des Bw nicht gelungen, die von ihm zu verantwortende Parkgebührenhinterziehung zu entschuldigen.

 

Auch wenn der Bw auf seine einschlägigen Erfahrungen hinweist und damit vermeint, die von ihm entrichtete Parkgebühr wäre als ausreichend anzusehen, so widerspricht er dieser Annahme mit seinen Berufungsausführungen. Auf den vorliegenden Fall abstellend hat der Bw vorgebracht, dass für die Verhandlung am 4. September 2008 "nur ein Zeitrahmen von 5 – 10 Minuten" vorgesehen sei. Selbst wenn die Verhandlung zur vorgesehen Zeit um 08.15 Uhr begonnen hätte, wäre bei der von ihm realistisch geschätzten Verhandlungsdauer von (möglichen) 10 Minuten die erlaubte Parkzeit überschritten worden.

 

Abgesehen davon übersieht der Bw mit diesem Vorbringen zudem, dass die Entrichtung der Parkgebühren in der Stadt Wels auch mittels Handy möglich ist. Unmittelbar vor Beginn der Tatsatzung um 08.20 Uhr hätte der Bw daher in Kenntnis des verspäteten Beginns und dem bevorstehenden Ende der erlaubten Parkzeit (08.21 Uhr) die noch benötigte Parkzeit mit dem Handy entrichten können.  

 

Er hat sohin jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

3.3. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Behörde erster Instanz hat keine Umstände straferschwerend oder strafmildernd gewertet.  

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedurfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe jedenfalls für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für mindestens 32 Minuten kann nicht als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Anlagen

Mag. Stierschneider

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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