Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150747/2/Lg/Hu

Linz, 09.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H W, F, E, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28.7.2009, Zl. BauR96-69-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden verhängt, weil er am 10.2.2009, 17.29 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Kennzeichen die mautpflichtige A8 bei km 2.323 in der Gemeinde Sattledt, Mautabschnitt Wels, Knoten Voralpenkreuz, benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht in Österreich gelenkt und nicht irgendwo abgestellt worden sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9.4.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs.2 BStMG sei der Lenker am 25.3.2009 mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Lenker wurde informiert, dass eine Verweigerung der Ersatzmautzahlung eine ANZEIGE bei der Behörde zur Folge hat. Der Lenker wollte Bilder vom LKW mit Kennzeichen sehen. Amtliches Kennzeichen ".

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 5.6.2009 ist zu entnehmen, dass der Tatzeitpunkt am 10.2.2009 um 17.29 Uhr korrekt und anhand der Beweisbilder ersichtlich sei. Die Anhaltung sei auch am 25.3.2009 erfolgt. Das gegenständliche Fahrzeug habe u.a. aufgrund des sehr auffälligen Rammschutzes als jenes zum Tatzeitpunkt am 10.2.2009 identifiziert werden können.

 

Nach Strafverfügung vom 2.6.2009 brachte der Bw Folgendes vor:

"hiermit möchte Ich, W H, gegen die obengenannte Strafverfügung Einspruch einlegen. Bitte um Bestätigung."

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.6.2009 wurde vom Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Dem Bw wurde gemäß § 19 Abs.2 BStMG am 25.3.2009 die Ersatzmaut angeboten. Es ist jedoch nicht gesichert, dass der Bestrafte auch der Lenker zur Tatzeit war, da keine entsprechende Erhebung durch die Behörde durchgeführt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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