Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100308/9/Weg/Ri

Linz, 26.03.1992

VwSen - 100308/9/Weg/Ri Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 E W, K; Straferkenntnis wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E W vom 16. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 1991, Zl. 933-10-9764983, auf Grund des Ergebnisses der am 25. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, § 5 lit.d und § 6 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung der §§ 2, 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung in Anwendung des § 6 Abs. 1 des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 4.Februar 1991 um 10.39 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen , in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S vorgeschrieben.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis bringt der Berufungswerber in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung vor "daß bei diesem Vorfall der gleiche Bestand besteht wie beim Vorfall vom 2.März 1990". In der Anlage übersendet er den auf diese Äußerung bezugnehmenden, im Berufungsweg ergangenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 25. August 1991. Im ordentlichen Verfahren vor dem Magistrat Linz führt der Berufungswerber aus, daß er zum angeführten Zeitpunkt den PKW zum Zwecke der Ladetätigkeit abgestellt und mit einem Schild der Handelskammer gekennzeichnet habe. Als Zeuge für die Ladetätigkeit wird Herr G S genannt. Die in L herrschende Parkplatzknappheit erschwere die Zustellungsarbeiten an Kunden, weshalb bei den Zustelldiensten der PKW nicht an gefährlichen Stellen zum Entladen abgestellt werde, sondern an sicheren Stellen (Kurzparkzonen), auch wenn dadurch die Ladetätigkeit durch das Tragen von Gegenständen über weitere Strecken länger andauere.

Der im erstinstanzlichen Verfahren vernommene G S gab am 14. Oktober 1991 zu Protokoll, daß er sehr oft eine Ladetätigkeit mit dem Beschuldigten durchführe und zwar um die Optiker auf der L beliefern zu können. Ob dies auch am 4. Februar 1991 der Fall gewesen sei oder wie lange diese Ladetätigkeit gedauert habe, könne er nicht mehr sagen.

I.3. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat.

I.4. Gemäß § 51e VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zumal auf die Durchführung dieser von den Parteien des Verfahrens nicht verzichtet wurde. Zu dieser Verhandlung wurde als Zeuge Herr Gerhard Schiefermayer sowie als Parteien der Beschuldigte und die belangte Behörde geladen. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 25. Februar 1992 durchgeführten Verhandlung, an der der geladene Zeuge und die Parteien teilnahmen, wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Da sich der Zeuge S den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte und nur ausführte, daß es durchaus möglich oder wahrscheinlich gewesen sein könne, daß er damals mit dem Beschuldigten Ladetätigkeiten durchführte, er demnach auch nicht ausführen konnte, welche Art von Waren allenfalls zugestellt bzw. geladen wurden, ist diese Zeugenaussage für die Frage, ob eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes vorlag, nicht verwertbar.

Ähnliches trifft auf die Aussage des Beschuldigten zu. Dieser ist sich zwar sicher, Ladetätigkeiten durchgeführt zu haben, er weiß aber im Detail nicht mehr, an welche Optiker und welche Waren zugestellt wurden. Er vermutet lediglich, daß es sich doch um Waren gehandelt haben müsse, deren Transport eine zweite Person, nämlich seinen Geschäftspartner benötigt habe und daß er die Optikergeschäfte G (L) und wahrscheinlich auch Stütz (B) beliefert habe. Möglicherweise sei auch der Optiker P beliefert worden. An wahrscheinlich gelieferten Waren nannte der Beschuldigte ein Fernrohr bzw. Schachteln mit Brillenfassungen oder anderes optisches Kleingerät in Schachteln verpackt. Im übrigen dauere naturgemäß eine derartige Ladetätigkeit von der Kollegiumgasse in die verschiedenen Optikergeschäfte wegen der zurückzulegenden Wegstrecke länger und müßte des öfteren auch noch gewartet werden, bis die transportierte Ware überprüft wird, was mit der Unterfertigung der Lieferscheine bestätigt wird. In dieser Zeit der Warenübernahme finden auch geschäftliche Gespräche der beiden als Lieferanten tätig gewordenen Geschäftsführer mit der Geschäftsführung der Optikergeschäfte statt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 lit. d des O.ö. Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der Begriff der Ladetätigkeit ist in der Straßenverkehrsordnung normiert und durch die Höchstgerichte auch ausjudiziert. Unter Ladetätigkeit versteht man gemäß § 62 Abs.1 StVO das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Diese Ladetätigkeit muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Um beurteilen zu können, ob eine Ladetätigkeit, die letztlich von der Parkgebührentrichtung befreit, vorliegt, bedarf es des Wissens darüber, welche Waren transportiert wurden. Nachdem die Meldungslegerin keine Ladetätigkeit wahrgenommen hat und somit auch nichts über die transportierten Waren aussagen konnte, lag es am Berufungswerber, darzulegen, welche Waren er zugestellt hat. Es obliegt ihm auch im Sinne des § 5 VStG die Glaubhaftmachung dieser Ladetätigkeit. Der von ihm genannte Zeuge konnte in Ermangelung einer konkreten Erinnerung an diesen Tag zu keinem Entlasungsbeweis beitragen. Selbst der Beschuldigte war sich nicht mehr sicher, welche Art von Waren er transportiert hat. Er hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, durch Vorlage der Kopien der Lieferscheine oder sonstiger Urkunden darzutun, daß die von ihm behauptete Zustelltätigkeit auch eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes war. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde im übrigen auf die Möglichkeit hingewiesen, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder zu nennen.

Diese Art der Mitwirkung, die den Berufungswerber möglicherweise entlastet hätte, hat nicht stattgefunden.

Gemäß § 6 Abs. 1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht.

Die Handlungsweise des Beschuldigten erfüllt das durch § 6 Abs.1 leg.cit. beschriebene Tatbild sodaß der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Die Höhe der Geldstrafe wurde nicht angefochten. Sie wird, da sie sich im unteren Sechstel des vorgegebenen Strafrahmens bewegt, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als nicht so überhöht angesehen, daß daraus eine Rechtswidrigkeit abzuleiten wäre.

zu II.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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