Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163908/9/Sch/Ps

Linz, 09.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl. S-31399/08-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. September 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 4 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl. S-31399/08-3, wurde über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 6. August 2008 um 13.20 Uhr in Linz, Wiener Straße auf Höhe Lunzerstraße stadteinwärts, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen werden. Vorausgeschickt kann werden, dass sie hiebei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht hat.

 

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Zeugin war zum Vorfallszeitpunkt Lenkerin eines Polizeifahrzeuges mit einem Kollegen als Beifahrer. Befahren wurde die Wiener Straße in Linz stadteinwärts. An der Kreuzung mit der Lunzerstraße musste sie das Fahrzeug aufgrund des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage anhalten, neben ihr kam der nunmehrige Berufungswerber als Lenker eines Pkw zum Stehen. Bei einem routinemäßigen Blick nach links in dieses Fahrzeug stellte die Zeugin fest, dass der Berufungswerber nicht angegurtet war. Konkret hatte der den Sicherheitsgurt lediglich über die linke Schulter gehängt gehabt.

 

Bei einer solchen Situation, nämlich einem Blick aus einem stehenden Fahrzeug heraus in ein stehendes hinein von der Fahrerseite her auf den Lenker – der Berufungswerber war alleine im Fahrzeug –, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus zuverlässig wahrgenommen werden, ob jemand den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß angelegt, also auch arretiert, hatte oder bloß über die linke Schulter hängend.

 

Nachdem gegenständlich die Verkehrsampel wieder grünes Licht zeigte, fuhren beide Fahrzeuge los, bei der nächsten Kreuzung kam es dann zur Anhaltung und Beanstandung des Berufungswerbers wegen des nicht angelegten Sicherheits­gurtes. Dabei stellte die Meldungslegerin fest, dass der Berufungswerber nunmehr angegurtet war. Dieser behauptete, während der gesamten Fahrt, also auch schon vor der Anhaltung angegurtet gewesen zu sein. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung wurde abgelehnt, sodass seitens der Meldungslegerin Anzeige erstattet wurde.

 

Auf die Frage, wie nun die Amtshandlung im Detail abgelaufen ist, kommt es in diesem Berufungsverfahren nicht an, vielmehr ist alleine die Frage zu beurteilen, ob die Wahrnehmungen der Zeugin und ihre Schilderungen als Beweisgrundlage für eine Bestrafung des Berufungswerbers ausreichen. Diese Frage muss bejaht werden, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich ist, in der sich der Zeugin darstellenden Situation verlässlich zu erkennen, ob jemand angegurtet ist oder nicht. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind auch keinerlei Zweifel berechtigt, sodass ihre Angaben ein grundlegendes Beweismittel darstellen.

 

Dazu kommt noch, dass Zeugen ihre Angaben unter Wahrheitspflicht zu machen haben, wogegen sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann. Dies kann natürlich keinesfalls bedeuten, dass, wie landläufig gelegentlich vermeint wird, "Polizisten immer geglaubt" würde, vielmehr sind die Kriterien der Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit naturgemäß in jedem Einzelfall zu prüfen. Andererseits gibt es aber auch keinen Grund, von der grundsätzlichen Aussage abzugehen, dass ein Polizeibeamter im Regelfall schon in der Lage ist, verlässliche Wahrnehmungen zu machen und er nicht Vorgänge zur Anzeige bringt, die aus der Luft gegriffen sind.

 

Gegen diese Beurteilung des Sachverhaltes spricht weder der Umstand, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung selbst dann wiederum ordnungsgemäß angegurtet angetroffen wurde – dieser Vorgang konnte durchaus während der Zurücklegung der Strecke zwischen der einen und der anderen Kreuzung erfolgt sein – noch ist es wesentlich, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers mit einer Einrichtung versehen ist, die bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt akustisch aktiv wird. Der Berufungswerber wurde nach der Beweislage eben – wenn auch nur für eine kurze Zeit – als Lenker seines Fahrzeuges nicht angegurtet wahrgenommen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für die Nichtbenützung des Sicherheitsgurtes bis zu 72 Euro. Die Erstbehörde hat diesen zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft. Zumal der Berufungswerber zwar nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, aber noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, erscheint es der Berufungsbehörde vertretbar, hier eine Strafreduzierung zu verfügen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe nicht weiter einzugehen, es muss von jedem Kfz-Lenker erwartet werden, dass er solche Strafen zu zahlen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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