Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164315/10/Bi/Ka

Linz, 10.09.2009

 

 

 

                                             E R K E N N T N I S                               

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn NO, vom 13. Juli 2009 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 30. Juni 2009, VerkR96-1258-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, auf­grund des Ergebnisses der am 10. September 2009 durchgeführten öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­fochtene Straferkenntnis im Punkt 1) im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe aber auf 1.162 Euro (bei gleicher Ersatzfreiheitsstrafe) herab­gesetzt wird.

 

II. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigen sich auf 116,20  Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil er am 9. Februar 2007, 00.32 Uhr, als Lenker des Pkw im Kran­ken­haus Ried/Innkreis die Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung gegen­über einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ verweigert habe, obwohl der begründete Verdacht einer Alkoholisierung bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro aufer­legt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Septem­ber 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Herrn Dr. GO und des Zeugen GI WH (GI H) durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe nichts verweigert, denn mit einem Nasenbruch könne man nicht blasen und Blut sei ihm nicht abgenommen worden, also könne er nichts dafür. Dass er ohne Schein gefahren sei, sei richtig. Damit ist Punkt 2) des Straferkenntnisses rechtskräftig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB befragt wurde.

 

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI MS geht hervor, dass der Bw am 8. Februar 2007 gegen 23.30 Uhr den Pkw,          auf der Raaber Landes­straße aus Richtung Zell/Pram kommend in Richtung Raab lenkte, wobei er bei km 5.535 rechts von der Fahrbahn abkam und bei km 5.494 un­ge­bremst gegen einen Baum stieß. Dabei wurden der Bw und sein Beifahrer verletzt. Der Beifahrer wurde ins Krankenhaus Schärding, der Bw mit der Rettung ins Kran­­kenhaus Ried/I. eingeliefert.

 

GI H gab in der Verhandlung an, er sei von einer Streife ersucht worden, ins Krankenhaus Ried zu fahren und den dorthin eingelieferten Bw zum Alkotest aufzufordern. Als er in die Aufnahme gekommen sei, habe er das dort anwesen­de Personal nach einem Herrn O. gefragt und ihm sei bestätigt worden, dass es sich beim Patienten um den Bw handle. Diesen habe er anschließend nochmals nach seinem Namen gefragt und der Bw habe ihm seine Identität bestätigt. Der Bw legte in der Verhandlung dar, er könne sich an die Beamten erinnern, die in einiger Entfernung gestanden seien und ihn zum Alkotest aufge­fordert hätten. Zu dieser Zeit sei er noch nicht versorgt gewesen und habe noch im Gesicht geblutet; erst später sei er unter Narkose genäht worden. Er habe dem Beamten geantwortet, er könne nicht blasen, weil er einen Nasen­bruch erlitten habe und  ihm das ganze Gesicht wehtue.

Laut Aussage des Zeugen GI H war der Bw zum Zeitpunkt seines Erscheinens in der Aufnahme bereits versorgt und ihm sei am Gesicht des Bw keine Verletzung aufgefallen. Er habe den Bw in Anwesenheit des Pflegepersonals und des behan­deln­den Arztes klar und deutlich zum Alkotest aufgefordert, wobei nach seiner  Erfahrung, sollte ein Alkotest aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, der anwesende behandelnde Arzt sofort reagiere und widerspreche. Der Arzt habe im ggst Fall in keiner Weise reagiert. Der Bw habe auf seine klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte Aufforderung sofort kathegorisch "Nein" gesagt. Über die Modalitäten eines Alkotests sei daher gar nicht mehr gesprochen worden.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden vom Krankenhaus der Barm­herzigen Schwestern in  Ried/I., Abteilung für Unfallchirurgie, Unterlagen über den damaligen Krankenhausaufenthalt des Bw eingeholt und in der Ver­hand­lung erörtert. Demnach hat der Bw beim Verkehrsunfall eine Gehirn­er­schütterung und einen offenen Nasenbein­bruch erlitten. Die Nasen­beinfraktur wurde laut Arztbrief in Lokalanästhesie versorgt und ge­näht; von einer Narkose steht nichts im Arztbrief, wohl aber von einem stark alkoholischen Atem beim Bw. Dieser wurde um Mitternacht des 9. Februar 2007 eingeliefert und noch am selben Tag ent­lassen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Be­hör­de hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker eines Pkw gegen 23.30 Uhr des 8. Februar 2007 einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er gegen einen Baum fuhr und sich einen offenen Nasenbeinbruch und eine Gehirnerschütterung zuzog. Bereits der an der Unfallstelle erstversorgende Arzt erwähnte den dort ein­schreitenden Beamten gegenüber den starken Alkoholgeruch beim Bw. Nach den Unterlagen des Krankenhauses Ried/I., aus denen sich dieser Hinweis ebenso ergibt, wurde der Bw gegen Mitternacht eingeliefert, unter Lokal­anästhesie an der Nase genäht und noch am 9. Februar 2009 entlassen.

Gegen 00.30 Uhr erschien der Zeuge GI H auf Ersuchen der am Unfallort tätigen Beamten im Krankenhaus und vergewisserte sich, dass es sich beim in der Auf­nahme Versorgten um den Bw handelte. Der Bw selbst bestätigte ihm gegenüber seine Identität und wurde vom Zeugen, der als Straßenaufsichtsorgan zur Durchführung solcher Atemluft­alkoholuntersuchungen geschult und behördlich ermächtigt ist, zum Alko­test aufgefordert.

Ein Hinweis auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung des Alkotests ergibt sich insofern nicht, als der bei der Aufforderung anwesende Arzt dem Zeugen gegenüber keine solche eingewendet hat. Nach den Schilderungen des Zeugen war der Nasenbeinbruch beim Bw bei seinem Erscheinen bereits genäht, wobei davon auszugehen ist, dass die im Arztbrief bestätigte Lokal­anästhesie zu diesem Zeitpunkt eine Durchführung des Alkotests erlaubt hätte. Die Nase des Bw wurde laut Arztbrief nicht eingerichtet, sondern nur genäht, sodass die Schilderungen des Zeugen, er habe keine Verletzung beim Bw gesehen, durchaus glaubhaft ist. Der Bw hat auch nicht einen Alkotest probiert und wegen Schmer­zen abgelehnt, sondern auf die Aufforderung durch den Zeugen sofort geant­wortet, er mache keinen Alkotest.

 

Da bei einem Alkotest kein Druckaufbau in der Nase erforderlich ist (wie zB beim Aufblasen eines Luftballons), sondern die Luftmenge aus dem Mund dosiert in das Gerät zu blasen ist, besteht aufgrund der eine halbe Stunde nach Ein­lieferung ins Krankenhaus beim Bw wirkenden örtlichen Betäubung im Nasen­bereich kein Zweifel, dass keine medizinischen Gründe für eine Unmöglichkeit des Alkotests bestanden haben, sondern die vom Bw ebenso zweifellos erfolgte Verweigerung des Alkotests andere, jedoch rechtlich irrelevante Gründe hatte. 

  

Damit hat der Bw den ihm im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der zum Tatzeitpunkt geltende Straf­rahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 bis 5.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichte.

Seitens der Erstinstanz wurde die im do Bezirk bestehende Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund gewertet und die gesetzliche Mindestersatzfreiheitsstrafe verhängt, jedoch die Geldstrafe "aufgerundet". Der Unabhängige Verwaltungs­senat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr zustehenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, jedoch wurde aus rein finanziellen Überle­gungen die Geldstrafe ebenfalls auf die gesetzliche Mindest­strafe herabgesetzt. Die Strafe entspricht damit der Bestimmung des § 19 VStG, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Verweigerung des Alkotests, offener Nasenbeinbruch in Lokalanästhesie genäht – kein Grund für Verweigerung – Bestätigung, Strafherabsetzung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum