Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164125/10/Zo/Jo

Linz, 08.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. N C, geb. , S, vom 22.04.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von S vom 08.04.2009, Zl. S 297/ST/09, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 8 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.12.2008 um 20.00 Uhr in Steyr, von der Michael-Blümelhuberstraße kommend an der Kreuzung mit der Posthofstraße nach links in die Posthofstraße einbiegend als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  das Vorschriftszeichen "Einbiegen nach links verboten" nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z3a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er diese Übertretung nicht begangen habe. Die im Bescheid angeführte Zeugenaussage sei unvollständig. Wenn der Zivilstreifenwagen tatsächlich so gestanden sei, wie dies in der Aussage angegeben ist, so habe der Polizist gar nicht erkennen können, von welcher Seite er eingebogen sei. Er beantragte deshalb die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

 

Weiters würden Angaben dahingehend fehlen, auf welche Weise das von ihm angeblich übertretene Verbot kundgemacht sei und ob dabei die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden seien. Weiters sei nicht angegeben, wie die Geldstrafe auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden umgerechnet worden sei.

 

3. Der Polizeidirektor von S hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.09.2009. Bei dieser wurden der Meldungsleger GI H sowie Frau Insp. P als Zeugin einvernommen, die Erstinstanz war entschuldigt und der Berufungswerber selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Michael-Blümelhuberstraße ist im Ortsgebiet von Steyr Teil der B122. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers, also von Osten nach Westen weist sie im Bereich vor der Kreuzung mit der Posthofstraße zwei Fahrstreifen auf, wobei beide Fahrstreifen mittels Bodenmarkierungen für das Geradeausfahren bestimmt sind. Ca. 10 bis 20 m vor der Kreuzung  mit der Posthofstraße ist auf beiden Seiten der Fahrbahn das Vorschriftszeichen "Einbiegen nach links verboten" angebracht.

 

Die Zeugen GI H und Insp. P befanden sich zum Vorfallszeitpunkt mit ihrem Zivilstreifenwagen auf der Posthofstraße, wenige Meter vor der Kreuzung mit der Michael-Blümelhuberstraße. Die Verkehrsampel zeigte in ihre Fahrtrichtung Rotlicht, weshalb sie ihr Fahrzeug angehalten haben. Dabei haben beide Zeugen wahrgenommen, dass der Berufungswerber von rechts kommend von der Michael-Blümelhuberstraße nach links auf die Posthofstraße eingebogen ist. Sie nahmen die Nachfahrt auf, konnten den Fahrzeuglenker schließlich anhalten und dabei feststellen, dass es sich bei diesem um den Berufungswerber handelte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, welche vor Ort durchgeführt wurde. Der Berufungswerber hat dies nie konkret bestritten. Soweit er angibt, dass vom Standort der Polizeibeamten aus seine Fahrtrichtung vor dem Abbiegen in die Posthofstraße nicht erkennbar sei, hat der Lokalaugenschein ergeben, dass dies völlig unproblematisch möglich ist.

 

Bezüglich der vom Berufungswerber angeführten möglichen Mängel bei der Kundmachung der Verordnung hat der Lokalaugenschein ergeben, dass die entsprechenden Verkehrszeichen jedenfalls deutlich sichtbar angebracht sind. Nachdem der Berufungswerber keine konkreten Angaben gemacht hat, welcher Kundmachungsmangel allenfalls vorliegen könnte, war es nicht notwendig, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z3a StVO 1960 zeigt an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach links verboten ist.

 

Die Vorschriftszeichen "Einbiegen verboten" und "Umkehren verboten" sind gemäß § 51 Abs.2 StVO in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung anzubringen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber von der Michael-Blümelhuberstraße kommend trotz des Verbotszeichens "Einbiegen nach links verboten" nach links in die Posthofstraße eingebogen ist. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro bzw. Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren keine Angabe zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Im Hinblick auf seine Ausbildung sowie sein Alter ist von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 6 % aus und erscheint deshalb keinesfalls erhöht. Eine Herabsetzung kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint nicht überhöht und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe sowie zur gesetzlichen Strafdrohung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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