Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164332/5/Kof/Jo

Linz, 09.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W,
geb. , A, M, vertreten durch  F H Rechtsanwälte GmbH, H, S gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 29.04.2009, VerkR96-533-2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1):      750 Euro     bzw.     150 Stunden

zu 2):      500 Euro     bzw.     100 Stunden

zu 3):      150 Euro     bzw.       30 Stunden

zu 4):      150 Euro     bzw.       30 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen  Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten.

-         Geldstrafe (750 + 500 + 150 + 150 =) .......................... 1.550 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 155 Euro

                                                                                                      1.705 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(150 + 100 + 30 + 30 =) .................................................... 310 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes

a) am 2.1.2007 um  16.01 Uhr,  Ruhezeit vom 03.01.2007 um 01.56 Uhr bis 03.01.2007 um 06.00 Uhr, das sind 4 Stunden 5 Minuten,

b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 4.1.2007 um 06.46 Uhr.

Ruhezeit vom 4.1.2006 um 20.25 Uhr bis 5.1.2006 um 06.46 Uhr, das sind
10 Stunden 21 Minuten,

c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.1.2007 um 08.13 Uhr.  Ruhezeit vom 11.1.2007 um 00.33 Uhr bis 07.42 Uhr, das sind 7 Stunden 10 Minuten,

d) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.1.2007 um 21.33 Uhr.

Ruhezeit vom 14.1.2007 um 23.58 Uhr bis 15.1.2007 um 07.52 Uhr, das sind
7 Stunden 55 Minuten und

e) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.1.2007 um 05.15 Uhr.  Ruhezeit vom 19.37 Uhr bis 16.1.2007 um 04.18 Uhr, das sind 08 Stunden 42 Minuten.

 

Tatort:  Gemeinde Ternberg, Landesstraße Freiland, Nr. 115 bei km 32.400.

Tatzeit:  17.01.2007, 13:58 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur
Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. am 2.1.2007, Lenkzeit von 16.03 Uhr bis 3.1.2007 um 11.58 Uhr, das sind
12 Stunden 3 Minuten,

am 10.1.2007, Lenkzeit von 08.13 Uhr bis 12.1.2007 um 23.43 Uhr, das sind
32 Stunden 7 Minuten,

 am 14.1.2007, Lenkzeit vom 21.50 Uhr bis 15.1.2007 um 20.40 Uhr, das sind 12 Stunden 7 Minuten und

am 16.1.2007, Lenkzeit von 05.26 bis 17.1.2007 um 13.58 Uhr, das sind
18 Stunden 6 Minuten.

 

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens
15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

Am 4.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 11.11 Uhr bis 20.24 Uhr, das sind
8 Stunden 26 Minuten nur 36 Minuten Lenkpause ,

am 9.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 07.07 Uhr bis 12.35 Uhr, das sind
4 Stunden 48 Minuten nur 41 Minuten Lenkpause und

am 11.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 12.00 Uhr bis 20.30 Uhr, das sind 7 Stunden 27 Minuten nur 40 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EG-VO 3820/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 8.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 13.47 Uhr bis 18.43 Uhr, das sind
4 Stunden 39 Minuten keine Lenkpause,

am 12.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 14.16 Uhr bis 18.56 Uhr, das sind 4 Stunden 41 Minuten keine Lenkpause und

am 15.1.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 15.56 Uhr bis 20.40 Uhr, das sind 4 Stunden 45 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

 

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen LA-......, Sattelzugfahrzeug

Kennzeichen LA-......, Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

       Geldstrafe von                    Falls diese uneinbringlich ist,                               Gemäß
                                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Zu 1.:  1.825,--                      720 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

 

Zu 2.:  1.460,-                       576 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

 

Zu 3.:     330 -                        144 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

 

Zu 4.:     330,-                        144 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

394,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher 4339,50 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.05.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 03.09.2009 die Berufung auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat den – in der Berufung gestellten – Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit oa Schreiben vom 03.09.2009 ausdrücklich zurückgezogen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist somit nicht erforderlich;  VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§§ 32 bis 36 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

 

Als mildernd sind zu werten:

-         die bisherige Unbescholtenheit des Bw  sowie

-         da seit der Tat ein Zeitraum von ca. 2 Jahren und 8 Monaten vergangen ist:   

      die lange Verfahrensdauer.

 

 

Die Geldstrafen sind zu den einzelnen Punkten des – hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftigen – erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nach detaillierter Durchsicht der Auswertung der Schaublätter, wie folgt festzusetzen:

 

Zu 1):

Zu a) Diese Übertretung ist gravierend, daher 500 Euro

Zu b), d) und e)   je 50 Euro,

Zu c)  100 Euro     

Insgesamt somit 750 Euro.

 

 

Zu 2) – berücksichtigt wird insbes. die "Gesamtlenkzeit" an den einzelnen Tagen:

02.01.2007, 14.01.2007 und 16.01.2007: je 100 Euro;

10.01.2007: 200 Euro.    

Insgesamt somit 500 Euro.

 

zu 3):

04.01.2007; 09.01.2007 und 11.01.2007: je 50 Euro –

Insgesamt somit 150 Euro.

 

zu 4):

08.01.2007; 12.01.2007 und 15.01.2007: je 50 Euro –

Insgesamt somit 150 Euro.

 

Ersatzfreiheitsstrafen:

Der "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafen zu  Ersatzfreiheitsstrafen errechnet sich wie folgt:   Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe höchstens 5.000 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens 6 Wochen
(= 1.008  bzw.  geringfügig abgerundet:  1.000 Stunden).

 

Daraus ergibt sich   Geldstrafe: 5 Euro   =   Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde.

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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