Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100313/8/Sch/Rd

Linz, 15.06.1992

VwSen - 100313/8/Sch/Rd Linz, am 15.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Johann Fragner und den Berichter Dr. Gustav Schön sowie die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des H M vom 3. Dezember 1991 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. November 1991, VerkR96/502/1991/Ga (Faktum 1.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. November 1991, VerkR96/502/1991/Ga, über Herrn H M, L, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S sowie eine Primärarreststrafe von 17 Tagen und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe hiefür von 30 Tagen verhängt, weil er am 6. November 1991 um ca. 10.54 Uhr den PKW, in R bis zum Haus X gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war (Faktum 1.). Überdies wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 6.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da einerseits eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe und andererseits eine Primärarreststrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat als Tatzeitpunkt den 6. November 1990 um ca. 10.54 Uhr angenommen. Nach der Aktenlage wurde das Fahrzeug am angeführten Tag um 10.54 Uhr in einer Kurzparkzone ohne Parkscheibe abgestellt vorgefunden. Diesbezüglich enthält der Akt die Durchschrift einer entsprechenden Organstrafverfügung. Aus dem Akt geht jedoch nicht hervor, daß der Berufungswerber das Fahrzeug am 6. November 1990 um ca. 10.54 Uhr gelenkt hätte. Die Erstbehörde dürfte aufgrund des Umstandes, daß das Fahrzeug um 10.54 Uhr in einer Kurzparkzone vorgefunden wurde, den Schluß gezogen haben, daß der Berufungswerber dieses um "ca.10.54 Uhr" gelenkt hat. Dieser Schluß ist jedoch keinesfalls zwingend, da, sofern man überhaupt von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgehen kann, er das Fahrzeug zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt dort abgestellt haben konnte. Auf welche Beweismittel die Erstbehörde ihre Annahme stützt, ist aus dem Akteninhalt in keiner Weise ersichtlich. Die Angaben des W D im Rahmen der Lenkererhebung können diesbezüglich nicht als ausreichend angesehen werden. Abgesehen davon, daß dieser nicht einmal zeugenschaftlich einvernommen wurde, gibt er in der Lenkerauskunft lediglich an, der Berufungswerber sei "immer mit meinem Auto gefahren".

Das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist daher diesbezüglich als mangelhaft zu bezeichnen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben war. Ob und inwieweit das Verfahren weitergeführt werden kann, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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