Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164405/2/Br

Linz, 10.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A T, geb., K,N,  betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 17. Juni 2009, Zl. VerkR96-21187-2009-rm, zu Recht:

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Als Kosten für das Berufungsverfahren € 20,-- auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

II.    § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.3.2009 abgewiesen. 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging begründend davon aus, dass der Berufungswerber am  09.01.2009 im Gemeindegebiet Seewalchen a. A., Baustelle A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, wegen einer Übertretung gemäß § 52 lit.a Ziff. 10a StVO 1960 betreten und durch die Landesverkehrsabteilung Oö. bei der Behörde angezeigt worden sei.

Die Strafverfügung vom 26.03.2009 sei ihm ordnungsgemäß zugestellt worden.

In seinem Einspruch vom 14.04.2009 habe er die Tat nicht bestritten.

Der Einspruch wurde dahingehend gewertet, dass dieser nur gegen die Strafhöhe gerichtet war.

Im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG sei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 StGB 1974 ist ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch länger Zeit fortgesetzt hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 StGB 1974 ist ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.

Straferschwerend wäre daher zu werten gewesen, dass der Berufungswerber  bereits mehrmals - insgesamt zwei mal - einschlägig rechtskräftig bestraft wurde.

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellten. Schon aus generalpräventiven Gründen wären derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen § 19 VStG 1991 wird auf die vom Berufungswerber gemachten Angaben bezüglich der Einkommensverhältnisse verwiesen.

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Mit diesem Vorbringen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen diesen Bescheid mit seinem als Widerspruch bezeichneten Berufung vom 22.6.2009 mit folgenden Ausführungen:

 

„Sehr geehrter Herr R,

 

hiermit widerspreche ich Ihren Ausführungen.

 

1. Sie sind nicht auf meine Argumentation eingegangen, wo es darum geht, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen als Geldeinnahmequelle genutzt werden, um die die Zinsschulden des Staates zu bezahlen, und um die Leasingrate zu finanzieren, die durch die ohne Erlaubnis der Bürger verkauften Staats Immobilien entstanden ist.

2. Sie sind nicht auf die Argumentation eingegangen, dass das Land zusätzlich 500 Polizisten beantragt hat, damit die Eskalation die der Staat betreiben muss sich weiter ausdehnt.

3. Sie sind nicht auf die Argumentation eingegangen in Ihrer Güterabwägung, dass ein Mensch in seiner Lebensgrundlage beschnitten wird, wenn Sie die Bedürfnisse der Kreditgeber befriedigen müssen.

4. Hier liegt Ihr Missbrauch vor. Sie wollen strafen, doch in dem Sie meine Würde als Mensch einschränken. Darüber habe ich ausführlich geschrieben, doch Sie halten es nicht für nötig, dass auch nur zu erwähnen. Ihre Güterabwägung kenne ich nicht, und die haben Sie nur begründet, weil ich schon zweimal Verkehrsübertretungen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen hatte. Wen habe ich persönlich gefährdet?

5. Sie gefährden durch Ihren Bescheid meine Lebensgrundlage, somit ist das EIN Grund warum ich Widerspruch einlegen muss.

6. Sie fördern das Aussaugen der Bevölkerung, durch die Wenigen, (das habe ich Ihnen ausführlich dargelegt) dass ist der Hauptgrund, warum ich widerspreche und ich lasse nicht zu, dass Sie sagen können, sie hätten nichts gewusst, ich habe Sie ausreichend informiert, doch das erwähnen Sie nicht. Mir zu unterstellen, ich hätte eine schädliche Neigung weise ich zurück. Das werde ich Ihnen nachweisen, in dem Sie Tatsachen einfach unter den Tisch fallen lassen, dass nennt man Ignoranz, was ich natürlich Ihren Vorgesetzen auch sagen muss, der nicht reagiert. Ein Bürger hat ein Recht auf Antworten, vor allem wenn er Beweise vorlegt wie das mit dem 9/11 und der Sprengung der Türme im ausreichenden Maße passiert ist. Niemand wird sich herausreden können, er hätte nichts gewusst, auch Sie nicht. Denn Gehorsam darf man nur einem Staat leisten, wenn man sich auf sein Gewissen beruft, und wenn das nach bestem Wissen und Gewissen ein gewaltiges Verbrechen zeigt, wie die Sprengung der Türme, wo alleine 420 Feuerwehrleute wissendlich bei ihrer Arbeit durch die vorsätzliche Sprengung ermordet wurden, so darf nach dem Gesetz das Niemand leugnen oder ignorieren, er würde sich dadurch strafbar machen.

7. Das Land Oberösterreich ist also nicht berechtigt mich zu beschuldigen und Güterabwägungen zu meinen Nachteil auszuführen, der mich in lebensbedrohliche Situation bringen würde.

8. Ich erwähnte, dass ich auf zusätzliche Leistungen des Staates Österreich bisher verzichtet habe, diesen Sachverhalt haben Sie in Ihrer Begründung verschwiegen, damit ist ein weiterer Verstoß gegen eine Güterabwägung zu erkennen.

9. Es geht nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die Erkenntnis, das dieser Staat nach unten tritt, weil er sich von oben treten lässt, doch er vertritt nicht den Bürger, er vertritt nicht das Gesetz, nur wenn es zu seinem Vorteil ist, und zum Aussaugen und zur Anpassung der Bevölkerung dient, doch wenn der Mensch in seiner Würde als Mensch bedroht ist, ziehen Sie dich auf eine partikulare Rechtspositionen zurück, die der heutigen Situation nicht mehr angemessen ist.

10. Ich schrieb Ihnen, dass ich mich für das Grundeinkommen einsetze, damit wir von der Schuld befreit werden, die Sie sprechen müssen, weil Sie Ihre Schuld nicht sehen wollen. Doch solange das der Zustand ist, bin ich untergeordnet schuldig. Und an eine Gruppe, die die Schuld nicht bekennt kann ich, um meine Lebensgrundlage nicht weiter zu gefährden keine zusätzlichen Zuwendungen zukommen lassen. Ich habe mich seinerzeit bereit erklärt das Klima in der L durch Lach- und Atemarbeit zu verbessern. Es wurde von Herrn .... F H dankbar angenommen, jedoch nicht weiter verfolgt, weil es nicht erwünscht ist, dafür werden dann heute mehr Polizisten eingestellt. So stelle ich die Frage, wer will Frieden? Die Leitung der Landesregierung? Wir wissen dass wir durch die Finanzkrise in eine bedrohliche Situation kommen. Welche Vorkehrungen hat das Land getroffen, damit es friedlich abläuft, wenn die Banken zusammenbrechen? Das sind die Fragen mit denen Sie sich beschäftigen sollten. Sie sehen die Katastrophe und verschwenden Ihre Arbeitszeit um mich zu bestrafen?

 

Mit freundlichen Grüßen                                                           A T“

 

 

 

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er jedoch dem Strafausspruch inhaltlich nicht entgegen und vermag damit eine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides (Straferkenntnisses) nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

5. Der Berufungswerber lenke Pkw an der im rechtskräftigen Schuldspruch bezeichneten Örtlichkeit auf der A1 in einer Baustelle mit 93 km/h, obwohl an dieser Stelle eine wegen einer Baustelle verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h kundgemacht war.

In seinem als gegen die Strafhöhe gewerteten Einspruch polemisiert der Berufungswerber im Ergebnis gegen die Vollziehung dieses Bereiches der StVO und prangert im Ergebnis globale politische u. wirtschaftliche Gegebenheiten an. Der Hinweis auf sein Einkommen von nur 650 Euro lässt auf ein Begehren der Reduzierung des Strafausmaßes schließen. Dem kam die Behörde erster Instanz jedoch nicht entgegen.

Auch mit seinem oben zitierten Berufungsvorbringen vermag der einen Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht aufzuzeigen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Der Behörde erster Instanz ist darin zu folgen, dass einer um 33 km/h überhöhten Fahrgeschwindigkeit ein durchaus nicht unerheblicher Unwertgehalt zuzuordnen ist. Dies trifft insbesondere für Autobahnbaustellen zu.

Zur Illustration sei auf physikalisch bedingten Veränderung der Anhaltwege hingewiesen, wobei dieser bei einer Bremsung mit 7,5 m/sek2 (ein einer Vollbremsung nahe kommender Verzögerungswert) aus 60 km/h unter Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde 36,84 m beträgt, während dieser bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit bereits bei 72,89 m liegt. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt wird aus 93 km/h noch mit ca. 84 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer PRO 6.0).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit dem über weite Teile nicht sachbezogenen und in weitwendige   Betrachtungen ausufernde Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber dem Strafausspruch jedenfalls nicht entgegen treten. Inwiefern mit der hier verhängten Geldstrafe die Lebensgrundlage gefährdet werden sollte ist ebenso wenig erkennbar wie auch kein Mangel in der Abwägung des durch die zu verhängen gewesene Strafe ein unverhältnismäßiger  Eingriff in die Rechtssphäre (Rechtsgüter) des Berufungswerbers erfolgen würde. Das Berufungsvorbringen lässt im Ergebnis den Schluss zu, dass es dem Berufungswerber jeglicher deliktsspezifischen Unrechtseinsicht betreffend verordneter Höchstgeschwin­digkeiten im Straßenverkehr zu ermangeln scheint. Mit Blick auf die bereits einschlägigen Vormerkungen bedarf es daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen einer nachhaltigen Bestrafung.

Die hier mittels Strafverfügung  bloß 100 Euro ausgesprochene und seitens der Behörde erster Instanz unter Verzicht auf deren Verfahrenskostenbeitrag von 10% ausgesprochenen Geldstrafe ist vor diesem Hintergrund  daher als überdurchschnittlich milde zu erachten (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich begründet.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Anlagen

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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