Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100314/7/Sch/Ka

Linz, 30.06.1992

VwSen - 100314/7/Sch/Ka Linz, am 30.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H M vom 3. Dezember 1991 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. November 1991, VerkR-96/502/1991/Ga (Faktum 1.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. November 1991, VerkR-96/502/1991/Ga, über Herrn H M,L, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 lit.a der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 6. November 1991 um 10.54 Uhr den PKW, in R im Innkreis bis zum Haus Marktplatz Y gelenkt und das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen (Faktum 2.) Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die im gegenständlichen Berufungsverfahren bereits ergangene Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juni 1992, VwSen-100313/8/Sch/Rd, verwiesen. In Ergänzung dazu wird bei der Erstbehörde angeregt, vor einer allfälligen Weiterführung des Verfahrens ihre Zuständigkeit einer Überprüfung zu unterziehen, da die von der Bezirkshauptmannschaft R vom 4. Jänner 1991 durchgeführte Abtretung gemäß § 29a VStG offensichtlich von W D als Beschuldigten ausgegangen ist. Daß damit auch ein Verfahren gegen H M, der im übrigen seinen Wohnsitz nicht im Sprengel der do. Behörde hat, gemeint war, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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