Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522305/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 08.09.2009

 

                                                                                                                                                        

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D G, geb. ,  F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T H,  L, L, vom 8. Juni 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26. Mai 2009, GZ VerkR21-78-2009-Gg, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und sonstiger Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z9 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 26. Mai 2009,
GZ VerkR21-78-2009-Gg, Herrn D G (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen, ausgesprochen, dass sich die Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer künftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt, das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und für die gleiche Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Überdies wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein sowie einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich ab Vollstreckbarkeit des Bescheides der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27. Mai 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 9. Juni 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebrachte Berufung.

 

Der Berufungswerber wendet sich darin gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und bringt im Wesentlichen vor, dass er zwar im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden sei, es könne jedoch keine Rede davon sein, dass er verkehrsunzuverlässig sei. Es liege keine tatbestandsmäßige Handlung im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG vor. Im gerichtlichen Strafverfahren sei er nach den Bestimmungen der §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB verurteilt worden. Nach den gerichtlichen Konstatierungen habe ausschließlich Vorsatz hinsichtlich der Misshandlung vorgelegen, die Körperverletzung sei jedoch nur fahrlässig herbeigeführt worden. § 7 Abs.3 Z9 FSG umfasse jedoch nur Vorsatzdelikte. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass der erstinstanzliche Bescheid daher völlig willkürlich erlassen worden und die Entziehung der Lenkberechtigung gesetz- bzw. rechtswidrig sei.

 

Ferner bringt er vor, dass die Ausführungen bezüglich den Wertungskriterien unverständlich und unschlüssig seien. Bei objektiver Betrachtung lasse der Bescheid jegliche Wertung vermissen. Die Erstinstanz habe mit der Aneinanderreihung nicht einschlägiger Erkenntnisse versucht, den gesetzwidrigen Bescheid zu rechtfertigen. Selbst ausgehend von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG liege allerdings nach Wertung derselben keine Verkehrsunzuverlässigkeit seinerseits vor. Mit Ausnahme der Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung sei im Bescheid kein Argument zu seinen Lasten angeführt. Das Strafgericht habe festgestellt, dass bei der gegenständlichen Tat ein vergleichsweise geringes Handlungsunrecht und sohin eine geringe Verwerflichkeit der Tat vorliege. Demzufolge hat das Oberlandesgericht auch die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe herabgesetzt und seien zudem von der Haftpflichtversicherung die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten bereinigt worden. Darüber hinaus sei er bislang unbescholten gewesen und es sei lediglich eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen worden.

 

Abgesehen davon sei die Verkehrsunzuverlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab dem Abschluss des strafbaren Verhaltens zu berechnen. Seit der Tat habe er sich wohlverhalten. Eine dreimonatige Entziehungszeit würde eine prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit von über 15 Monaten seit der Straftat bedeuten. Dies sei nach der Rechtsprechung des UVS überzogen. Überdies sei die Tat nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang gestanden und er habe die Verkehrssicherheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen in keiner Weise gefährdet.

 

Der Berufungswerber beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gänzliche Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Die vom Berufungswerber beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich und kann deshalb entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde vom Oberlandesgericht Linz unter der GZ 8 Bs 28/09p am 10. Februar 2009 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.2 und 84 Abs.1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die verbleibende Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) wurde unbedingt verhängt.

Dieses Urteil ist seit 10. Februar 2009 rechtskräftig.

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 1. Juni 2008 in R eine Person am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat, indem er ihr einen Stoß versetzte, durch den die Person stürzte und sich dabei eine an sich schwere Verletzung in Form eines Bruches des linken äußeren Knöchels, verbunden mit länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zuzog.

 

Der Berufungswerber war bislang in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Auch im Straßenverkehr ist er bisher - mit Ausnahme einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.6 StVO aus dem Jahr 2006 - nicht negativ in Erscheinung getreten. Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei  Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. Februar 2009, GZ 8 Bs 28/09p, wegen der Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB rechtskräftig bestraft.

 

Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (VwGH 20. Februar 2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Straftat in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.

 

Die vom Berufungswerber begangene strafbare Handlung nach dem StGB stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG dar, welche gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (sogenannte Gewaltdelikte) einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit, darstellen und daher besonders verwerflich und auch gefährlich sind. Im konkreten Fall wurde die Verwerflichkeit insbesondere noch dadurch verstärkt, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers letztlich eine Person so schwer verletzt wurde, dass damit eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbunden war. Eine Wertung des Vorfalles kurz nach der Tat hätte daher durchaus eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ergeben können.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens muss bei der Wertung der vom Berufungswerber begangenen bestimmten Tatsache aber auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers während dieser Zeit berücksichtigt werden. Die Tat liegt bereits mehr als 15 Monate zurück. Zudem ist der Berufungswerber bislang in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten, es liegt ihm weder eine einschlägige Vorverurteilung noch eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Last. Auch seither hat er sich im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, sondern § 37 Abs.1 StGB angewendet und den Berufungswerber zu einer Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt hat, wobei der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.  

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) zufolge § 25 Abs.3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/11/0017, vom 23. April 1996, 95/11/0225 sowie vom 23. April 2002, 2001/11/0149). Wird die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beginnend mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides verfügt, muss Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden noch zumindest für drei Monate ab Erlassung des Berufungsbescheides vorliegen, um rechtmäßig eine Entziehung aussprechen zu können.

 

Ausgehend vom Tatzeitpunkt (1. Juni 2008) ergäbe sich im konkreten Fall  bei Bestätigung der von der Erstinstanz verfügten dreimonatigen Entziehungsdauer   eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von über 18 Monaten. Diese von der Behörde prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu ähnlichen Fällen zu lang.

Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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