Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522319/10/Kof/Jo

Linz, 09.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L, geb. , B, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, U, S gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.06.2009, VerkR21-263-2009
und VerkR21-264-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

                    (= idF vor der 12. FSG-Novelle, BGBl I Nr. 93/2009)

§§ 30 Abs.1  und  32 Abs.1 Z1 FSG

§ 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7   sowie   § 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-             die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 15 Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides
(= 25.03.2009),  somit  bis  einschließlich  25.06.2010  –  entzogen

-             für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-             für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten

-             verpflichtet,

-                     sich einer Nachschulung zu unterziehen

-                     ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen  und

-                     eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18.06.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.07.2009 erhoben und im Ergebnis vorgebracht, dass zur Tatzeit und am Tatort ( = am 10.03.2009 um 03.37 Uhr
in Linz, Landstraße sowie Bürgerstraße) der auf ihn zugelassene PKW nicht von ihm selbst, sondern von seinem Freund, Herrn D. H., gelenkt worden sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 24.08.2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von
zwei Jahren,  somit (ursprünglich) bis 24.08.2009.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" (Alkoholisierungsgrad:  ab  inklusive  0,6  bis  exklusive  0,8 mg/l) –

die Lenkberechtigung für den Zeitraum 05.02.2008 bis 10.08.2008 entzogen.

Aufgrund dieses Alkoholdeliktes verlängerte sich gem. § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr, somit bis 24.08.2010.

 

Der Bw lenkte am 10.03.2009 um 03.37 Uhr einen – auf ihn zugelassenen –
dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Linz, Landstraße vom Bereich Blumau/Goethekreuzung kommend stadteinwärts, bog nach rechts in die Bürgerstraße – trotz des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" – ein
und stellte diesen PKW vor dem Haus Bürgerstraße Nr. .. – trotz des Vorschriftszeichens  "Halten und Parken verboten"  –  ab.  

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die anlässlich einer Amtshandlung vorgenommene Messung der Atemluft einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,82 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat in den aus diesem Grund anhängigen Verfahren,  wegen der

-             Verwaltungsübertretung ua. nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie

-             Entziehung der Lenkberechtigung

angegeben, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst, sondern sein Freund, Herr D. H. den PKW gelenkt habe.

 

Am 20.08.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, insbesondere betreffend die Frage der Lenkereigenschaft.

 

Der UVS hat anschließend mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 01.09.2009, VwSen-164282/9 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung
ua wegen § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

In der umfangreichen Beweiswürdigung – Seite 15 bis 19 dieses Erkenntnisses – wurde ausführlich dargelegt, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht Herr D. H., sondern der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

 

Das Verfahren vor dem UVS ist ein Mehrparteienverfahren.

 

Dieses/r  Erkenntnis/Bescheid  des UVS wurde am 04.09.2009 an die Erstbehörde – als eine Partei des Verfahrens – zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 262
zu § 51 VStG (Seite 1006 f) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 30.04.2007, 2006/02/0086 mit Vorjudikatur.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs. 1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe,
sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089; vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285; vom 27.2.2004, 2002/11/0036 ua.

 

Der Bw hat am 10.03.2009 das Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen, obwohl

-             er nur etwas mehr als ein Jahr zuvor einen derart schweren Verstoß
gegen die Verkehrssicherheit begangen hat  und  über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde  sowie  ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde,

-             seit dem Ablauf der Entziehungsdauer (10.08.2008) ein Zeitraum von
nur 7 Monaten vergangen ist  und

-             er sich noch in Probezeit befunden hat.

 

Der Bw ist somit hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen;  auch bei der zweiten Begehung kann bereits von einem "Wiederholungstäter" gesprochen werden.

VwGH vom 27.04.1993, 93/11/0050.

 

Bei Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes ist gemäß der Rechtsprechung des VwGH eine Entziehungsdauer

-             von 15 Monaten (Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0401)  und  sogar

-             von 18 Monaten

      (Erkenntnisse vom 27.04.1993, 93/11/0050; vom 19.04.1994, 94/11/0081)

gerechtfertigt.

 

Besonders zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw (sowohl das erste, als) auch das zweite Alkoholdelikt innerhalb der Probezeit begangen hat.

 

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb nehmen und/oder lenken, wenn der Atemluftalkoholgehalt nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Beim Bw hat der Atemluftalkoholgehalt – wie dargelegt – 0,82 mg/l betragen; dies ist das  16-fache des erlaubten Höchstwertes  nach § 4 Abs.7 FSG!

 

Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.4 FSG fällt unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit insbesondere ins Gewicht, dass der Bw – als Besitzer einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) – gemäß § 4 FSG innerhalb
der Probezeit zum zweiten Mal (!) in einem stark alkoholisierten Zustand
einen PKW gelenkt hat.

Der Bw hat gegen diese Bestimmung – welche insbesondere das durch
die Teilnahme unerfahrener jugendlicher Fahranfänger erhöhte Risiko im Verkehrsgeschehen bekämpfen und begrenzen soll – zum zweiten Mal (!)
in auffallender Weise verstoßen;   VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0143.

 

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (15 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) ist somit
als  Untergrenze  dessen  anzusehen,  was  gerade  noch  vertretbar  ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung
in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges
zu verbieten.

 

Während der Probezeit darf der Lenker gemäß § 4 Abs.7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Verstößt der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit gegen diese Bestimmung, so ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,8 mg/l oder mehr (= Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1a StVO)  –  so hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG anzuordnen:

-             die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über
die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG   sowie

-             die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

 

Die belangte Behörde hat somit den Bw völlig zu Recht verpflichtet,

-             eine Nachschulung zu absolvieren,

-             ein amtsärztliches Gutachten beizubringen  sowie

-             eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

 

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles ist – insbes. im Hinblick
auf die vorzunehmende Beweiswürdigung betreffend die Lenkereigenschaft –
im Verwaltungsstrafverfahren die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides unterblieben; VwGH vom 09.10.2007, 2007/02/0197.

 

Auf Grund der – bereits erwähnten – Bindungswirkung ist die Verkündung des gegenständlichen Bescheides gemäß § 67g Abs.2 Z2 AVG unterblieben.

 

Obendrein hat der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet; VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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