Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100315/2/Sch/Kf

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100315/2/Sch/Kf Linz, am 2.Jänner 1992 DVR.0690392 R N, B; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R N vom 2. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 1991, VerkR-12.800/1991-Wi, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1991, VerkR-12.800/1991-Wi, über Herrn R N,B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 i.V.m. § 1 lit.c Z.1 der Verordnung vom 2.11.1989, BGBl.Nr. 527/1989 idgF., eine Geldstrafe von 4.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 111 Stunden verhängt, weil er am 9. September 1991 um 22.20 Uhr in den Gemeindegebieten W und H auf der Innkreisautobahn A 8 zwischen Straßenkilometer 37,0 und 42,0 in Fahrtrichtung R als Lenker des PKW's eine Geschwindigkeit von mindestens 169 km/h gefahren ist, obwohl auf der Innkreisautobahn für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker von PKW's mit 110 km/h festgesetzt wurde.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 460 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten führen immer wieder zu gravierenden Verkehrsunfällen. Derartige Übertretungen können daher nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im konkreten Fall betrug die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit immerhin 59 km/h, also lag eine beträchtliche Überschreitung vor.

Andererseits kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß es sich beim Tatort um eine Autobahn, also um eine höherwertige Kategorie einer Straße handelt. Im Hinblick auf die möglichen Folgen einer Tat ist auf diesen Umstand naturgemäß Bedacht zu nehmen.

Von der Erstbehörde wurde ungeprüft behauptet, daß strafmildernde Umstände nicht vorlägen. Es wurde insbesonders nicht begründet, warum der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Berufungswerber nicht mehr zugute kommen sollte. Der unabhängige Verwaltungssenat ist zu der Auffassung gelangt, daß, wenn einer Behörde der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eines Beschuldigten nicht bekannt ist, sie diesen entweder zu erheben oder als gegeben anzunehmen hat. Es geht nicht an, solche Erhebungen zu unterlassen und dann zu behaupten, daß dieser Milderungsgrund nicht vorläge. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die verhängte Strafe auch aus diesem Grunde herabzusetzen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde Bedacht genommen. Die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe muß dem Berufungswerber, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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