Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222275/9/Bm/Ba

Linz, 04.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch Dr. G H, S, B I, gegen den das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft  Braunau am Inn vom 4.5.2009, Ge96-16-2009, wegen Verwaltungs­über­tretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.8.2009 die zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.5.2009, Ge-96-16-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.8.2004, Ge20-90-2004, Auflagepunkt 3. verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.08.2004, Ge20-90-2004, wurde die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Mengenerweiterung für die Umladung der Abfälle in der bestehenden Ladehalle sowie Vergrößerung des Lagerplatzes für die Container und Errichtung eines LKW- und PKW-Abstellplatzes im Standort I,  B I, gewerberechtlich genehmigt.

 

Unter anderem wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

1)    Auflage Punkt 3.:

Container für Hausmüll und Gewerbemüll sind ausschließlich in der bestehenden Halle zu lagern, wobei die Hausmüllcontainer ausschließlich mit dichtschließendem Deckel auszustatten sind, welche mit Ausnahme des Befüllvorganges unter Verdichtung geschlossen zu halten sind.

 

2)    Auflage Punkt 9.:

Eine Umladung von Bauschutt von einem Container in einen weiteren Container ist nicht zulässig.

 

Sie haben es am 02.10.2008, am 06.10.2008, am 31.10.2008, am 06.11.2008 und am 07.11.2008 unterlassen, die Auflage Punkt 3. des oben angeführten Bescheides einzuhalten, zumal auf Ihrem Betriebsgelände im oben angeführten Standort am 02.10.2008 zwei Hausmüllcontainer im Freien gelagert wurden, am 06.10.2008 Gewerbemüll übers Wochenende im Freien gelagert wurde, am 31.10.2008 ein befüllter Hausmüllcontainer über Nacht im Freien und ein befüllter Hausmüllcontainer ohne Abdeckung in der Halle gelagert wurden und am 07.11.2008 Hausmüll über Nacht ohne Abdeckung in der Halle gelagert wurde.

 

Weiters haben Sie es am 22.09.2008, am 09.10.2008, am 16.10.2008 und am 03.11.2008 unterlassen, die Auflage Punkt 9. des oben angeführten Bescheides einzuhalten, zumal auf Ihrem Betriebsgelände im oben angeführten Standort am 22.09.2008 Bauschutt (Dachschindeln) in der Halle von einem Container in einen weiteren Container umgeladen wurde, am 09.10.2008 und am 16.10.2008 Eternit-Platten in der Halle von einem Container in einen weiteren Container umgeladen wurden und am 03.11.2008 in der Halle Bauschutt von der Fa. L von einem Container in einen weiteren Container umgeladen wurde.

 

Sie sind als Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage Ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung zur Einhaltung der oben angeführten Auflagen nicht nachgekommen und somit für die oben angeführten Verwaltungsübertre­tungen strafrechtlich verantwortlich."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser jeden Tatvorwurf zur Gänze bestritten und die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinterfragt. Die Zeugin habe in der Vergangenheit den Bw bereits mehrfach angezeigt. Bei den aufgrund dieser Anzeigen erfolgten behördlichen Überprüfungen habe sich stets herausge­stellt, dass der Bw keine Übertretungen zu verantworten gehabt habe.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.8.2009, zu welcher der Bw und sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind und gehört wurden. Frau I Z wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw ist Inhaber der Betriebsanlage am Standort I, B I; ein gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde nicht bestellt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom Bw die Tatvorwürfe bestritten und ausgeführt, dass er die betreffenden die gegenständliche Betriebsanlage bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen penibel einhalte. Von der Zeugin Z sei schon mehrfach Anzeige wegen Nichteinhaltung von Auflagen erstattet worden, die sich nach darauf gründenden durchgeführten behördlichen Überprüfungen immer als haltlos herausgestellt hätten.

Von der Zeugin Z wurden Fotos –allerdings ohne Datumsanzeige - vorgelegt, die verschiedene Betriebstätigkeiten und –zustände darstellen sollen. In der mündlichen Verhandlung konnte von der Zeugin nicht nachvollziehbar dargelegt werden, um welche Vorgänge es sich dabei tatsächlich handelt und ob diese den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagepunkten widersprechen. Es konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr festgestellt werden, ob die von der Zeugin behaupteten Vorgänge tatsächlich zu den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkten stattgefunden haben.

Zudem hat sich die Zeugin bei der Erklärung der von ihr beobachteten Tätigkeiten anhand der Fotos auch in Widersprüche verwickelt.

Für die Darstellung des Bw spricht dagegen der Umstand, dass bei mehreren durchgeführten Über­prüfungen sowohl durch die Polizeiinspektion Braunau am Inn als auch durch das Bezirksbauamt Ried keinerlei Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.1.2009).

In Zusammenschau sämtlicher vorliegender Beweismittel zeigt sich die Verant­wortung des Bw für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als nachvollziehbar und konnten die Tatvorwürfe durch die unschlüssige und wider­sprüchliche Zeugenaussage nicht erhärtet werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Wie bereits unter Punkt 4.1. dargestellt, kann im gegenständlichen Verfahren nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, ob der Bw die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat oder nicht. Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG einzustellen.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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