Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390274/5/Bm/Pe/Sta

Linz, 04.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. J H, G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.2009, EnRo96-2-2008/Stu, wegen Übertretungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.2009, EnRo96-2-2008/Stu, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G H Bauunternehmung GmbH wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetzes zwei Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweis sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Mit Schreiben vom 5.8.2009 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.8.2009 wurde vom Bw bekannt gegeben, dass die Berufung aufrechterhalten werde.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27.3.2009 beim Postamt G hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 10.4.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 8.5.2009 (datiert mit 5.5.2009) eingebracht. Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5. Unbeschadet der obigen Ausführungen wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Sämtliche im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen richten sich gegen Herrn Ing. J H. Er war Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren. Die Berufung vom 5.5.2009 wurde jedoch von Herrn H H unterfertigt. Ein Vertretungsverhältnis wurde zu keiner Zeit des Verfahrens bekannt gegeben, weshalb die von Herrn H H unterfertigte Berufung schon wegen fehlender Beschwerdelegitimation sowie mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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