Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340057/20/Br

Linz, 14.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J B geb., U, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 29. Juni 2009, Zl. Agrar96-3-2009, nach der am 14. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben; der Schuldspruch wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG, iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden ausgesprochen, weil er (gemeint wohl als verantwortlicher Mitpächter) die im Abschlussplanbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Mai 2008, Zl. Agrar01-13-2008, für das Genossenschaftsjagdgebiet H unter Spruchabschnitt II in seinem Revierteil M vorgeschriebene Schwerpunktbejagung mit 15 Stück mit einem Gesamtabschuss von nur 9 Stück lediglich zu 60 % erfüllt habe. Dadurch habe er gegen § 93 Abs.1 lit. j) in Verbindung mit § 50 Abs.1 Oö. Jagdgesetz, LGBI.Nr. 32/1964, i.d.g.F. (gemeint idF LGBl.Nr. 67/2009  in Verbindung mit § 6 Abs.3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste verstoßen (LGBI.Nr. 74/2004, i.d.g.F. (gemeint wohl auch idF LGBl. Nr. 74/2004).

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Aus einem Aktenvermerk der Forstinspektion der BH. Freistadt vom 13. Mai 2009 sowie aus den Aufzeichnungen in der Jagdstatistik geht hervor, dass Sie die im Abschlussplanbescheid der Bezirks­hauptmannschaft Freistadt vom 5. Mai 2008 für das Genossenschaftsjagdgebiet H. in Ihrem Revierteil M vorgeschriebene Schwerpunktbejagung mit 15 Stück nur zu 60 % mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück erfüllt haben.

Außerdem wird in Ihrem Revierteil seit nunmehr 10 Jahren der jagdintern festgelegte Abschuss nur mangelhaft durchgeführt, sodass durch die permanente Nichterfüllung des Abschusses die Herstellung einer ökologisch tragbaren Wilddichte bzw. das Aufkommen der Mischbaumarten, insbesondere der Tannen, in den forstgesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen nicht möglich ist. Zusätzlich ergab sich für die in Ihrem Revierteil befindlichen Vergleichs- und Weiserflächen für Tannen bei der Begehung 2009 eine deutliche Verschlechterung von Stufe II auf Stufe III.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Juni 2009, ZI. Agrar96-3-2009, wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 25. Juni 2009 im Beisein Ihres Ausgehers W W haben Sie angegeben, dass Sie stets bemüht gewesen wären die vorgeschriebenen Abschüsse zu erfüllen, jedoch viele Ansitze umsonst gewesen wären. Zusätzlich hätten Sie auch immer rechtzeitig mit dem Abschuss begonnen. Außerdem haben Sie gleichzeitig die Jagdbehörde um eine milde Bestrafung ersucht.

 

Nach § 93 Abs. 1 lit. j) Oö. Jagdgesetz 1964 i.d.g.F. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschussplan zuwider handelt.

§ 50 Oö. Jagdgesetz 1964 i.d.g.F. legt fest, dass der Abschuss von Schalenwild im Rahmen und auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig ist. Die festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder über- noch unterschritten werden. Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Behörde gemäß § 6 Abs.3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004, in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen von Vergleichs- und Weiserflächen in der Beurteilungsstufe III, im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden wie z.B. die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung vorschreiben.

 

Da Sie die im Abschussplanbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Mai 2008 für das Genossenschaftsjagdgebiet H. in Ihrem Revierteil M vorgeschriebene Schwerpunktbejagung mit 15 Stück nur zu 60 % mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück erfüllt haben, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Wer gemäß § 93 Abs. 1 lit. j) Oö. Jagdgesetz 1964 i.d.g.F. den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschussplan zuwider handelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zum Tatbestand der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen gehört kein Merkmal, das auf den Eintritt eines Erfolges (Schaden oder Gefährdung) hinweist.

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt. Das Gesetz nimmt für eine Strafbarkeit Rechtswidrigkeit und Verschulden an."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber diesem Schuldspruch mit dem Hinweis entgegen, dass laut Aufzeichnungen des Jagdleiters in der Jagdstatistik im fraglichen Revierteil "Brandstetter" die Schwerpunktbejagung nicht nur zu lediglich 60 % erfüllt, sondern 25 Stück Wild erlegt worden seien. Als Nachweis lege ich einen Ausdruck des Jagdleiters bei.

Er ersuche um positive Behandlung seiner Berufung, so der Berufungswerber abschließend.

Dem Berufungsschreiben findet sich eine Liste mit folgenden Abschussaktivitäten in den Schwerpunktbejagungsbereichen im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers  betreffend Rehwild angeschlossen:

 

46

13.05.2008

Rehwild Bock Kl. III

1

12 Erl s)       E H

53

17.05.2008

Rehwild Bock,KJ. Hl

1

13,5 Erl s)    W W

59

28.05.2008

Rehwild Schmalgeiß

1

12,5 Erl s)    W W

74

07.06.2008

Rehwild Bock Kl. II Rehwild Bock Kl. II

4

20 Erl s)        E H

76

08.06.2008

4

23 Erl s)        W W

80

13.06.2008

Rehwild Bock Kl. III

1

10,5 Erl s)     B J

82

14.06.2008

Rehwild Bock Kl. Iii

1

14 Erl s)        B J

87

18.06.2008

Rehwild Bock Kl. II

4

17,5 Erl s)     W W

93

23.06.2008

Rehwild Bock Kl. II

2

19 Erl s)        B J

154

04.09.2008

Rehwild Kitz männlich

0

9,5 Erl s)       B J sen.

158

05.09.2008

Rehwild Kitz männlich

0

9 Erl s)          W W

160

06.09.2008

Rehwild Altgeiß

0

16 Erl s)         E H

165

08.09.2008

Rehwild Altgeiß

0

13 Erl s)         E H

174

09.09.2008

Rehwild Kitz männlich

0

8 Erl s)           E H

217

17.09.2008

Rehwild Kitz männlich

0

4 Erl s)           W W

223

18.09.2008

Rehwild Kitz weiblich

0

10 Erl s)         W W

224

18.09.2008

Rehwild Altgeiß

0

13 Erl s)         B J sen.

258

29.09.200S

Rehwild Kitz weiblich

0

6,5 Erl s)        W W

266

01.10.2008

Rehwild Altgeiß

0

12 Erl s)         W W

274

03.10.2008

Rehwild Kitz weiblich

0

8,5 Erl s)        B J sen.

285

07.10.2008

Rehwild Kitz männlich

0

9 Erl s)           B J sen.

286

08.10.2008

Rehwild Altgeiß

0

14 Erl s)         B J sen.

296

23.10.2008

Rehwild Kitz männlich

0

9,5 Erl s)       B J

302

15.12.2008

Rehwild Kitz männlich

0

8 Erl s)          E H

88

18.06.2008

Rehwild Bock Kl. 11

3

17 Erl s)        B R

 

 

2.1. Im Rahmen seiner Rechtfertigung vor der Behörde erster Instanz am 25. Juni 2009 gab der Berufungswerber an, er habe gemeinsam mit seinem Ausgeher W W den Rehbestand laufend kontrolliert, wobei dies wenig Erfolg brachte weil etwa 20 Ansitze erfolglos blieben. Nicht viel anders habe sich die Situation im Revierteil P ergeben, welchen sein Vater J B sen. u. J E bejagte. Allseits sei man bemüht gewesen den vorgeschriebenen Schwerpunktabschuss zu erfüllen, habe mit dem Abschuss früh begonnen jedoch seinen auch dort viele Ansitze umsonst gewesen. Vor zwei Jahren sei in diesen Revierteilen eine Bewegungsjagd durchgeführt worden wobei überhaupt nichts erlegt werden habe können. Der Berufungswerber schlug vor, dass in diesem Revierteil eine weitere Bewegungsjagd durchgeführt werde an der der Förster Ing. S teilnehmen wolle um sich vom Rehwildbestand zu überzeugen. Ihm ist zu diesem Zweck auch jederzeit ein Ansitz erlaubt.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Lichte der klärenden erstinstanzlichen Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung im Recht!

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der Faktenlage und Verschuldensfrage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK garantierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme u. Verlesung in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Im Wege des Jagdleiters wurde ein Luftbild über das gesamte genossenschaftliche Jagdrevier beigeschafft. Darauf markiert wurde der von der verfahrensgegenständlichen Schwerpunktbejagung betroffenen Revierteil. Da der Jagdleiter wegen eines Auslandsaufenthaltes an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teilnehmen konnte, übermittelte dieser auch noch eine schriftliche Stellungnahme welche ebenfalls verlesen wurde.

Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Anhörung des Bezirksjägermeisters, Konsulent P u. des Revierförsters Ing. S, als sachverständige Auskunftspersonen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der jagdfachliche Sachverständige Dipl.-Ing. R wurde zwecks Erstattung eines Gutachtens zur Frage allfälliger jagdfachlicher Defizite betreffend die zur Last gelegte Mindererfüllung der Schwerpunktbejagung beigezogen. Zu diesem Zweck wurden ihm vorweg wesentliche Aktenauszüge übermittelt. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter befragt. Zur Berufungsverhandlung als Zeugen stellig gemacht wurden die Ausgeher H. E u. W. W. Der Obmann des Jagdausschusses G. S entschuldigte sein Nichterscheinen wegen einer Autopanne im Zuge der Fahrt zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls nahm eine Vertreterin der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist Mitpächter im Genossenschaftsjagdgebiet H.

Mit dem Abschussplan für das Jagdjahr 2008/2009 vom 26.3.2008, AZ: Agrar-01-13-2008 wurde für das Genossenschaftsjagdgebiet H (Größe des Jagdgebietes 2.365 ha. davon 700 ha. Wald) ein Gesamtabschuss von 300 Stück Rehwild (beantragt waren 275) vorgeschrieben. Aufgegliedert wurde diese Planvorgabe in 90 Böcken, 65 Altgeißen, 35 Schmalrehen und in der Jugendklasse 50 männliche und 60 weibliche Stück.

Textfeld:  Diese Planvorgabe wurde durch die Erlegung von insgesamt 302 Stück Rehwild übererfüllt.

 

 
Auf Grund der örtlichen Verbisssituation (40 % verbissene Tannen) in zwei Revierteilen, verfahrensgegen-ständlich ist hier der Revieranteil M (gelbe Umrandung im Bild), wurde auf § 6 Abs.3 der Ab-schussplanverordnung eine Schwerpunktbejagung mit einer quantitativen Vorgabe von 15 Stück Rehwild festgelegt. Auch dieser wurde – wie jedoch erst bei der Berufungsverhandlung klar-gestellt wurde - mit 16 Stück übererfüllt. Dieser Revierteil ist dem Berufungswerber zugeteilt wobei dieser ca. 15 ha und demnach nur 0,67 Prozent des gesamten Jagdgebietes und nur einen relativ kleinen Bereich (gelbe Markierung im Bild) des vom Berufungswerber jagdlich bewirtschafteten Anteils von insgesamt 375 ha (siehe grüne Markierung im Bild) umfasst. Die mit der Schwerpunktbejagung angeordnete Vorgabe hat zum Ergebnis, dass auf einer Fläche von 0,67 % fünf Prozent des Gesamtabschusses zu tätigen waren. 

Wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die Ausführungen des Bezirksförsters Ing. M. S ergab, beruhte die Annahme eines Abschusses von nur neun  Stück und demnach einer Mindererfüllung um sechs Stück, auf einen Zählfehler bzw. Irrtum. Dies wurde auch vom Bezirksjägermeister Konsulent P mit einen Hinweis auf seine Aufzeichnungen bestätigt.

Diesem unangefochten bleibenden Bescheid war das Ergebnis der am 25.3.2008 durchgeführten Begehung zu Grunde gelegt, wobei sieben Flächen besichtigt wurden wobei fünf Flächen mit der Stufe I und zwei Flächen mit der Stufe II bewertet wurden. Als Gesamtbeurteilung wurde die Stufe I ausgewiesen, die Verbissentwicklung wurde insgesamt als negativ beurteilt.

Der Bescheid wurde 1. den Jagdausübungsberechtigten, 2. dem Jagdleiter F G, S, H., 3. dem Jagdausschuss zu Hd. des Obmanns G S, A (nunmehr ONr. ) H und 4. dem Bezirksjagdbeirat zHd. BJM G P W zugestellt. Dem Berufungswerber erhielt im Wege des Jagdleiters vom Bescheidinhalt Kenntnis.

Der Berufung wird eine Liste über Abschussaktivitäten im Revier des Berufungswerbers  im Umfang von insgesamt 25 Stück beigefügt, wobei er selbst vier Böcke, davon ein Bockkitz erlegte (jeweils am 13., 14. u. 23. Juni und am 23.10.2008). Insgesamt wurde neun Böcke, sechs weibliche Rehe (5 Altgeißen u. ein Schmalreh), sowie sieben männliche und drei weibliche Kitze von namentlich angeführten anderen Jägern [dem Vater des Berufungswerbers, Ausgehern u. Gästen] - mit Ausnahme der Zeit vom 23.6. bis zum 4.9. -  bis zum 15.12.2008 weitgehend gleichmäßig verteilt über die Schusszeit, erlegt.

Im November 2008 wurde im M eine Bewegungsjagd durchgeführt. In diesem Revierteil, so der Jagdleiter, befinden sich zur weidgerechten Bejagung insgesamt fünf Ansitzkanzeln. Die h. Frage ob ihn der Berufungswerber über  die allfällige Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Planziels informiert habe wurde nicht beantwortet.

 

 

4.1. Da sich letztlich die Verantwortung des Berufungswerbers als zutreffend erwies, weil seitens der Behörde und des anzeigenden Revierförsters ein an sich schon früher erkennbarer Fehler unterlief, was letztlich zu einem hohen Aufwand der Berufungsbehörde führte, konnte letztlich eine weitere Beweisaufnahme unterbleiben. Auf die Befragung der vom Berufungswerber gestellten Zeugen konnte verzichtet werden.

Das Forum der Berufungsverhandlung konnte noch dahingehend genutzt werden, die diesjährige Situation darzustellen und Standpunkte fachlich abzuklären. Dabei waren sich die Beteiligten darüber einig, dass der fragliche Revierteil einen für Rehe sehr guten Einstand darstellt und daher ein erhöhter Verbissdruck auch derzeit wieder festzustellen ist. In diesem Jahr wurde dort sogar eine Stufe III erreicht, obwohl der Abschuss sehr nachhaltig befolgt wurde. Der Sachverständige Dipl.-Ing. R wies auf den im Verhältnis geringeren Anteil von Entnahmen bei weiblichem Rehwild hin. Der Bezirksjägermeister strich etwa noch hervor, dass naturgemäß auch noch ein einzelnes Reh einen Schaden an den Forstkulturen herbeizuführen in der Lage ist.

Zusammenfassend ist auf das letztlich in diesem Zusammenhang nicht selten unüberbrückbare Spannungsfeld von Wald und Wild hinzuweisen. Dies in Verbindung mit den begrenzten Ressourcen die sich insbesondere aus einer weidgerechten Jagdpraxis zwangsläufig ergeben. Diese gilt es in bestmöglicher Weise miteinander in Einklang zu bringen. Die Grenzen der Machbarkeit müssen seitens der planenden Vorgaben ebenso erkannt werden wie seitens der Jagdausübenden die zumutbaren Anstrengungen die Vorgaben zu erfüllen aufzubringen sind.

 

 

5. Auch rechtlich wird  noch die Basis dieses von der Behörde erster Instanz der Berufungsbehörde vorgelegten Verfahrens - trotz Fehlens  des Tatvorwurfes schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zusammenfassend dargestellt.

Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan. Der Abschuss von Schalenwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Behörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die dort festgelegten Zahlen dürfen weder unter - noch überschritten werden. Ob jedoch damit auch eine auf eine innerhalb eines Jagdgebietes spezifizierten Fläche eine im Ergebnis die Strafsanktion ausdehnende flächenspezifische Planzielvorgabe impliziert ist, muss dahingestellt bleiben. Das Jagdgesetz spricht nur von spezifischen Bejagungsmethoden und primär nur von Sanktionen bei Nichterfüllung von Abschussplanvorgaben. Diese wurden hier erfüllt. Für dennoch auftretende Wildschäden sieht das Jagdgesetz umfassende zivilrechtliche Maßnahmen vor (§ 21 Abs.6 u. § 64 Abs.2 u. § 65 ff leg.cit.).

Nach § 21 Abs.7 Oö. JagdG sind für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Damit geht aber nicht zwangsläufig auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einher.

Durch Zustellung des Abschussplans an die Jagdgesellschaft wurde der Bescheid auch für den Berufungswerber verbindlich.

Der § 6 Abs.3 der Abschussplanverordnung ermächtigt die Behörde in begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III "zur Sicherung der Abschussplanerfüllung" bestimmte Bejagungsmethoden vorzuschreiben.

Von dieser Ermächtigung hat hier die Jagdbehörde wegen der im genannten Revierteil auftretenden Verbissschäden insbesondere an der Tanne durch die Anordnung der Schwerpunktbejagung und zusätzlich mit einer spezifischen Abschusszahlenvorgabe Gebrauch gemacht.

 

 

5.1. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat auch bereits im h. Erk. v. 17.8.2005, VwSen-340041/8/Br/Gam ausgesprochen hat, gilt in verfassungskonformer Gesetzesvollziehung zu bedenken, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Nur eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung, ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.

Wie oben schon festgestellt, ist auch rechtlich nicht unbeachtlich, dass die Jagd durchaus von nicht gänzlich objektivierbaren, jedoch einem Erfolgsziel oft entgegenstehenden, Komponenten begleitet ist. Solche sind auch in jagd(recht)lichen Grundsätzen, etwa in der "Weidgerechtigkeit" eine zu beachtende (Leistungs-)Grenze gelegen. So gilt es etwa das Wild sicher anzusprechen und etwa auch Weitschüsse zu vermeiden (vgl. auch P/R, Das Oö. Jagdrecht [Loseblattausgabe] § 38 Anm. 3).

Das Faktum eines schuldhaften Nichterreichens von – hier auf einen Revierteil spezifizierte - Abschussquoten lässt daher nicht immer zwingend den Schluss auf ein "schuldhaftes Untätigsein" zu.

Hier kann jedenfalls eine nachhaltige jagdlichen Aktivität des Berufungswerbers und seiner Ausgeher im fraglichen Revier als evident angenommen werden. Ebenfalls ermangelt es offenbar auch nicht an geeigneten Reviereinrichtungen. Die Rechtsordnung sieht eine Strafsanktion bloß für die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten vor, welche sie nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise erwarten darf.

Mit diesen spezifischen Erörterungen sollte insbesondere aufgezeigt sein, dass der Vollzug des Jagdgesetzes durch allzu starke Anlehnung an statische Parameter dieses komplexen Fachgebietes im Ergebnis nicht zu einer Erfolgshaftung führen darf, welche dem Rechtsgrundsatz (keine Strafe ohne Schuld) zuwiderlaufen würde.

 

 

5.2. Zutreffend hätte die Behörde erster Instanz hier die Frage der Mindererfüllung der Abschussplanvorgabe als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG beurteilt (VwGH v. 20.9.1995, 93/03/0083).

Ob unter diesem Aspekt den Berufungswerber in der vermeintlichen Mindererfüllung mit nur neun Stück eine Verletzung von Sorgfaltspflichten gelegen wäre, hätte hier einer jagdfachlichen Beurteilung unterzogen werden müssen. Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflicht versteht sich im Sinne der Judikatur derart, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der  einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des jeweiligen Verkehrskreises dem der handelnde angehört (hier eines Jagdausübungsberechtigten) an seiner  Stelle anders verhalten hätte (VwGH Slg. 9710 A und 28.10.1980, 2244/80, sowie VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem  Abschussplan bewilligte bzw. der von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Revierteil erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; Hierüber hätte das aufgetragene Sachverständigengutachten Aufschluss gebracht (VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Da sich im Rahmen der Berufungsverhandlung der Tatvorwurf jedoch als Irrtum herausstellte, war der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt und Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Anlagen

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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