Linz, 16.09.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn K-H G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S-B, Dr. F V, Dr. C M, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Februar 2008, SV96-55-2007, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2008, 17. Dezember 2008 und 21. April 2009 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 2.500 Euro (insgesamt somit 20.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 42 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 2.000 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Februar 2008, SV96-55-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF, acht Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 101 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 2.400 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG. nach aussen hin berufenes Organ der P T GmbH, F, G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma die Ausländer
1. D J K, geb., vom 13.11.2006 bis 28.11.2006
2. F H, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
3. K B, geb., vom 13.11.2006-28.11.2006
4. K D, geb., am 28.11.2006
5. M P K, geb., am 28.11.2006
6. N J, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
7. R K W, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
8. S H P, geb., am 28.11.2006
alle polnische Staatsangehörige,
in V, Baustelle 'S V GmbH, D, K als Bauhilfsarbeiter beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor."
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie unter Hinweis auf die am 28.11.2006 mit Herrn M und Herrn J G aufgenommene Niederschrift an, dass Herr G nach seinen eigenen Angaben Weisungen zumindest an die Inhaber der Subfirmen weitergegeben habe. Auch würden die polnischen Arbeiter in keiner Weise ein unterscheidbares Werk bezüglich des ihnen erteilten Auftrages hergestellt haben. Die Arbeiter der Firma P seien sogar mit den gleichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen wie die polnischen Arbeitskräfte. Zudem hätten die polnischen Arbeiter ausschließlich mit dem Material, welches bereits auf der Baustelle vorhanden war, bzw. das nachweislich von der Firma P zur Verfügung gestellt wurde, gearbeitet. Wenn auch das Werkzeug von den "Subfirmen" zur Verfügung gestellt wurde, so dürfe bemerkt werden, dass der Werkzeugaufwand beim Verschrauben bzw. Verspachteln von Rigipswänden ein sehr geringer ist. Hinsichtlich der Vertragsverhältnisse wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsstrafe nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt abzuwickeln ist.
Nach Ansicht der Behörde handle es sich bei den polnischen Staatsangehörigen um sogenannte Scheinselbstständige. Merkmale einer Selbstständigkeit würden in keiner Weise vorliegen. Vielmehr sei die Erstbehörde zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall Scheinverträge vorgelegt wurden, um die Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu umgehen. Zur Strafbemessung wird angeführt, dass als mildernd lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten war. Die von der anzeigenden Behörde beantragte Strafhöhe sei jedoch zu hoch gegriffen, da gegen den Bw zwar viele Strafverfahren anhängig seien, jedoch eine rechtskräftige Bestrafung nicht vorliege, weshalb die verhängte Strafe ausreichend erscheine, um den Bw in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 12. März 2008.
Darin bringt der Bw vor, dass er bereits im Jahr 1994 mit seinem Mitgeschäftsführer, Herrn K P, vereinbart habe, dass dieser als verantwortlich Beauftragter im Sinn des § 9 Verwaltungsstrafgesetz für sämtliche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, also insbesondere auch für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, fungiert. Herr K P sei mit dieser Bestellung einverstanden gewesen. Nach der damaligen Rechtslage sei eine Verständigung der Behörde nicht vorgesehen gewesen, weshalb die Bestellung des Geschäftsführers K P zum verantwortlichen Beauftragten rechtmäßig sei.
Zum Verschulden wird angeführt, dass der Bw im Unternehmen der Firma P T GmbH in erster Linie für kalkulatorische und kaufmännische Belange zuständig sei. Der Bw habe auf die Gestaltung von Subunternehmerverträgen udgl. sowie die Abwicklung der Baustelle keinen Einfluss und treffe ihn daher auch kein Verschulden.
Weiters wird vorgebracht, dass die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG als verfassungswidrig anzusehen sei, da sie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Grundsätzlich sei nämlich eine Verfolgungshandlung immer gegen eine bestimmte Person zu setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass gegenüber Herrn K H G die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Des Weiteren bringt der Bw vor, dass sich die Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach dem Tatort richte. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgehe, wurde das gegenständliche Bauvorhaben von der Niederlassung der Firma P T GmbH, W N, abgewickelt und habe sich die Baustelle in V befunden. Der Tatort liege demnach in K bzw. sei jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel W N liegt, zuständig.
Zum Tatvorwurf wird ausgeführt, dass die Firma P T GmbH beim Bauvorhaben S V Trockenbauleistungen übernommen habe. Die Leistungspositionen 3900020Z bis 399001B seien an einen Subunternehmer, nämlich die Firma M S Innenausbau, mit Sitz in W, vergeben worden. Weitere Leistungen, nämlich die Herstellung einer streiflichtfreien Verspachtelung der Decke, samt Schürze, die Herstellung von Acrylfugen sowie diverse beauftragte Leistungen in Form von Regie wurden an die Firma J C mit Sitz in W vergeben. Mit diesen Firmen wurden Werkverträge mit einer genauen Leistungsbeschreibung abgeschlossen. Die Firmen waren auf der Baustelle eigenverantwortlich tätig, mussten also der Firma P T GmbH für das hergestellte Werk gewährleisten. Arbeitsanweisungen wurden vom Personal der Firma P T GmbH an diese Unternehmen nicht getätigt. Vielmehr wurden lediglich Koordinationsfunktionen zwischen der örtlichen Bauleitung des Bauherrn und den Subunternehmern wahrgenommen. Selbstverständlich mussten auch Qualitätskontrollen durchgeführt werden, da die Firma P GmbH das von den Subunternehmern hergestellte Gewerk letztendlich an den Auftraggeber, also den Bauherrn, übergeben musste. Zwischen der Firma P T GmbH und den angeführten Personen bestand keinerlei Vertragsverhältnis, insbesondere kein Arbeitsverhältnis, aber auch kein Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis. Die betreffenden Personen wurden auch nicht vermischt mit eigenen Dienstnehmern der Firma P T GmbH tätig, sondern hat es genau abgegrenzte Arbeitsbereiche gegeben. Die im Straferkenntnis angeführten Personen verfügen über Gewerbeberechtigungen für Trockenbau und wurden offensichtlich ihrerseits von den Firmen M und C als Subunternehmer beauftragt. Es handle sich um sogenannte "neue Selbstständige" und keinesfalls um Scheinselbstständige. In diesem Zusammenhang wird den Finanzbehörden empfohlen, auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums die dort einsehbaren Publikationen zu lesen, aus denen zu entnehmen ist, dass es sich bei den angeführten Personen jedenfalls um Selbstständige handelt.
Zum Beweis für das Berufungsvorbringen wird die Beischaffung des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates von Wien, UVS-07/a/1/6762/2007-10 beantragt. Aus den darin eingeholten Zeugenaussagen ergebe sich eindeutig, dass die Verantwortung des Bw richtig ist. Im Übrigen wird die Einvernahme sämtlicher im Straferkenntnis angeführten Personen als Zeugen sowie die Einvernahme des Zeugen J G sowie die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
3. Mit Schreiben vom 13. März 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2008, 17. Dezember 2008 und 21. April 2009, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 51e Abs.7 VStG gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung betreffend die beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren des Bw und seines Mitgeschäftsführers zu VwSen-251682, VwSen-251731, VwSen-251732, VwSen-251756 und VwSen-251757 durchgeführt wurde. An dieser haben am 9. Oktober 2008 der Bw K P sowie an allen Verhandlungstagen der Rechtsvertreter der beiden Berufungswerber und eine Vertreterin der Organpartei als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr J C, Herr E F, Herr N S, Herr J G und Herrn M S einvernommen. Zur Einvernahme des Zeugen S wurde ein Dolmetscher der Verhandlung beigezogen. Sofern dem Unabhängigen Verwaltungssenat ladungsfähige Adressen vorlagen, wurden auch die übrigen in den Straferkenntnissen angeführten ausländischen Staatsangehörigen zur Berufungsverhandlung geladen, diese haben der Ladung jedoch unentschuldigt keine Folge geleistet. Des Weiteren wurde in die in der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2008 und 28. September 2008 zu den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten Verfahren zu VwSen-251658, VwSen-251659, VwSen-251660 und VwSen-251727 getätigten Aussagen der Berufungswerber über die Aufgabenverteilung im Unternehmen Einsicht genommen. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu UVS-07/A/1/6762/2007 sowie die von den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen und Pläne. Dem in der Berufungsverhandlung vom Rechtsvertreter des Bw gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Trockenbauwesen war nicht stattzugeben, da es sich bei der Beurteilung, ob sich aus den festgestellten Umständen der Arbeitsleistung eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des AuslBG ergibt, um eine Rechtsfrage handelt, die von der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu beurteilen ist. Der in der Berufung gestellte Antrag auf Einvernahme aller im Straferkenntnis angeführten ausländischen Staatsangehörigen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Rechtsvertreter des Bw zurückgezogen.
4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P T GmbH, F, G (in der Folge: Firma P). Die Geschäftstätigkeit der Firma bezieht sich auf Trockenbauleistungen, worunter die Herstellung von Gipskartonzwischenwänden und abgehängten Decken in Gebäuden zu verstehen ist.
Im Jahr 1994, in welchem die bis dahin als Einzelfirma geführte Baufirma P T in eine GmbH umgewandelt wurde, vereinbarte der Bw mit dem Mitgeschäftsführer, Herrn K P, eine interne Aufgabenverteilung, wonach der Bw für den Verkauf, Herr K P für die Verwaltung, Organisation und Baustellenabwicklung zuständig ist.
Im Jahr 2006 übernahm die Firma P T GmbH beim Bauvorhaben "Hotel S V" im Altbau den Auftrag zur Errichtung von abgehängten Decken mit einer Auftragssumme von rund 250.000 Euro.
Als für das Projekt zuständiger Bauleiter im Unternehmen wurde Herrn J G eingesetzt, dem neben der Materialbestellung und der Baustellenbetreuung auch der für die Baustelle erforderliche Personaleinsatz oblag.
Während der im Herbst des Jahres 2006 beginnenden Bauphase setzte die Firma P auf der Baustelle ständig zwei Mitarbeiter aus dem eigenen Stammpersonal ein, insgesamt waren maximal zwölf eigene Arbeitnehmer der Firma P auf der Baustelle tätig. Ihnen oblag die Montage der abgehängten Decken, teilweise wurden von ihnen auch Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Herr J G besuchte die Baustelle regelmäßig um an den Baubesprechungen teilzunehmen, eine Baubegehung mit dem auf der Baustelle der Firma P aufhältigen Vorarbeiter sowie regelmäßige Qualitäts- Ausführungs- und Sicherheitskontrollen durchzuführen.
Des Weiteren setzte sich Herr G mit Herrn S M in Verbindung. Datiert mit 9. November 2006 wurde auch zwischen der Firma P T GmbH und der Firma M S Innenausbau, K, W ein gleichlautender "Rahmenvertrag betreffend Werkverträge für Trockenbauleistungen" abgeschlossen. Nachweise der Gewerbeberechtigung bzw. Gewerbescheine wurden dieser Vereinbarung nicht angeschlossen bzw. vom Bw auch nicht vorgelegt. Tatsächlich geht aus dem der Anzeige angeschlossenen und im Akt der belangten Behörde einliegenden Gewerberegisterauskunft vom 28. November 2006 hervor, dass die Firma S M vom 17.3.2003 bis 27.1.2004 und vom 13.8.2004 bis 25.11.2004 einen Gewerbeschein lautend auf "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" sowie vom 8.11.2004 bis 25.11.2004 lautend auf "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen" innehatte.
Ebenfalls datiert mit 9. November 2006 wurde zwischen der Firma P T GmbH und der Firma M ein "Werkvertrag für Trockenbauleistungen" unter Hinweis auf den Rahmenvertrag vom 9.11.2006 betreffend das Bauvorhaben S V, KSTNr., abgeschlossen, in dem die Ausführung von Trockenbauleistungen entsprechend den Positionen 39.00020Z bis 39.9001B beginnend mit 13.9.2006 bis 15.12.2006 vereinbart wird. Eine Auftragssumme ist im Vertrag nicht angeführt. Der vom Rechtsvertreter des Bw in der Berufungsverhandlung vorgelegten Schlussabrechnung der Firma P mit der Firma M hinsichtlich Auftrag Nr. ist zu entnehmen, dass durch die M eine Rechnung in Höhe von 3.857,90 Euro gelegt wurde und – nach Abzügen in Höhe von 206,30 Euro aufgrund Ersatzvornahme Firma M - ein Betrag in Höhe von 3.651,60 Euro anerkannt wurde. Bei seiner Einvernahme durch die KIAB anlässlich der Baustellenkontrolle am 28. November 2006 gab Herr M an, dass für die Verspachtelung von Rigipsdecken, Verkleidungen und Schürzen im Ausmaß von ca. 3.000 m2 ein Quadratmeterpreis von 2,80 Euro festgelegt wurde.
Anlässlich einer Kontrolle beim Bauvorhaben Hotel S V in -V wurde durch die KIAB am 28.11.2006 festgestellt, dass auf der Baustelle die von der Firma S M, K, W (in der Folge: Firma M) an die Firma P überlassenen polnischen Staatsangehörigen
D J K, geb., vom 13.11.2006 bis 28.11.2006
F H, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
K B, geb., vom 13.11.2006-28.11.2006
K D, geb., am 28.11.2006
M P K, geb. 24.05.1975, am 28.11.2006,
sowie die von der "Firma J C", N, W (in der Folge: Firma C) an die Firma P überlassenen polnischen Staatsangehörigen
N J, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
R K W, geb., vom 27.11.2006 bis 28.11.2006
S H P, geb., am 28.11.2006,
mit Verspachtelungsarbeiten beschäftigt wurden. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigungen lagen nicht vor.
Das erforderliche Material für die Spachtelarbeiten wurde von der Firma P beigestellt, das erforderliche Werkzeug (Spachtel, Kübel, Kleinmaterial etc.) hatten die Ausländer mit.
Die Entlohnung der von der Firma C überlassenen Arbeiter durch die Firma P erfolgte nach geleisteten Quadratmetern, wobei für schwierige Arbeiten (z.B. enge Zugänge) ein höherer Quadratmeterpreis verrechnet wurde. Herr M gab anlässlich der Kontrolle an, dass die ausländischen Arbeiter je verspachteltem Quadratmeter 1,50 Euro erhalten würden.
Die ausländischen Staatsangehörigen kamen selbstständig zur Baustelle. Dort wurde ihnen von Herrn G oder dem auf der Baustelle tätigen Vorarbeiter bzw. Partieführer der Firma P gezeigt, in welchen Bereichen die Verspachtelungen durchzuführen sind. Teilweise wurde ihnen vom Vertreter der Firma P – abhängig vom Fertigstellungsgrad der von den eigenen Arbeitern der Firma P durchgeführten Arbeiten bzw. von den Terminerfordernissen nachfolgender Handwerker – auch die Reihenfolge der zu verspachtelnden Flächen vorgegeben. Teilweise mussten von ihnen auch Ausbesserungsarbeiten an bereits vorgespachtelten Flächen durchgeführt werden. Herr G bzw. der auf der Baustelle anwesende Polier der Firma P standen auch für sonstige Rückfragen zur Verfügung.
Im Übrigen arbeiteten die Arbeiter der Firma P auf der Baustelle getrennt von den, teilweise im Arbeitsverbund arbeitenden, ausländischen Staatsangehörigen.
Herr G sorgte für die Unterkunft der ausländischen Staatsangehörigen in der Nähe der Baustelle. Die Ausländer waren auf der Baustelle im Wesentlichen an die für die Arbeiter der Firma P geltenden Arbeitszeiten gebunden und benutzten mit diesen gemeinsam die Aufenthaltsräume. Herr M gab anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Baustellenkontrolle an, dass er die Haftung für die geleistete Arbeit übernimmt und von ihm Arbeitsanweisungen an die Arbeiter erteilt werden.
Im vom Bw vertretenen Unternehmen ist kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sichergestellt wird.
5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 32 Abs.3 1. Satz VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 forderte die belangte Behörde den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer des vom Bw vertretenen Unternehmens, Herrn K P, auf, sich zu dem nunmehr dem Bw zur Last gelegten Tatvorwurf zu rechtfertigen. Nach Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung gilt diese Verfolgungshandlung auch gegen den Bw als weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma P. Mit einer Verfolgungshandlung tritt der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der verfolgenden Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung dabei nicht erforderlich (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1464, E 5 fortfolgende wiedergegebene Rechtssprechung des VwGH). Die vom Bw in seiner Berufung dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken liegen daher nicht vor.
5.2. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Als Tatort wird im Spruch der belangten Behörde der Sitz der P T GmbH genannt, was der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach als Tatort im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG der Sitz der Unternehmensleitung heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 21. Juni 2000, 2000/09/0016 mwN).
5.3. Der Bw bestreitet im gegenständlichen Verfahren seine strafrechtliche Verantwortung unter Hinweis auf den Umstand, dass im Jahre 1994 zwischen ihm und seinem Mitgeschäftsführer vereinbart wurde, dass dieser als verantwortlicher Beauftragter für sämtliche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten fungiere und auf Grund der damaligen Rechtslage eine Verständigung der Behörde nicht vorgesehen war.
Zwar kommt es zur Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dann nicht auf das mit BGBl. Nr. 1995/895 in § 28a Abs.3 AuslBG normierte Einlangen der Bestellungsurkunde bei der zuständigen Behörde an, wenn bereits vor Inkrafttreten dieser Norm eine wirksame Bestellung vorlag, jedoch galt auch für die Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu diesem Zeitpunkt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, das spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein – aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender – Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen muss. Ein entsprechendes Beweisergebnis ist dem Bw jedoch nicht gelungen (vgl. dazu hinsichtlich das gegenständliche Unternehmen bereits VwGH vom 16.12.2008, 2008/09/0285).
5.4. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs.3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgagen einsetzt.
Gemäß § 3 Abs.4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
Gemäß § 4 Abs.1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 4 Abs.2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnisses des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zuzurechnendes Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
5.5. Die verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle auf einer Baustelle der Firma P und somit in deren Betrieb arbeitend, angetroffen. Dass an der Baustelle auch von anderen Unternehmen Arbeiten verrichtet wurden, führt nicht dazu, dass deshalb keine auswärtige Arbeitsstelle des vom Bw vertretenen Unternehmens mehr vorliegt (VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0125).
Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs.2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. VwGH 16.10.2001, 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, oder eine anderweitige Zulassung der Arbeitskraft zum Arbeitsmarkt besteht, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit. a leg.cit. verantwortlich.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher Für und Wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechenden Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2000/09/0147, mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistungen (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen des Werkvertrages (VwGH 8.8.2008, 2008/09/0022).
Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei den von den ausländischen Staatsangehörigen durchgeführten Tätigkeiten, nämlich dem Verspachteln von vormontierten Rigipsplatten, um relativ einfache Arbeiten (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0341). Im Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, 96/09/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einfache Hilfsarbeiten, wie beispielsweise das Aufstellen von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können, das von Subunternehmern erbracht wird. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall gegeben. Aus den in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugenaussagen ist zudem ersicht, dass es sich bei den Arbeiten um einen von mehreren Arbeitsschritten zur Fertigstellung der von der Firma P durchzuführenden Trockenbauarbeiten auf der Baustelle handelte. In diesem Zusammenhang darf insbesondere auf die Schilderung des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2006 verwiesen werden, wonach für ihn oft nicht ersichtlich war, ob die von den Arbeitern der Firma P geleistete Vorarbeit bereits abgeschlossen ist und daher mit der Verspachtelung begonnen werden kann. Es geht daher auch aus dieser Zeugenaussage unzweifelhaft hervor, dass die auf der Baustelle eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte offenbar kein von den Dienstleistungen der Firma P abweichendes, unterscheidbares und der Firma C zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt haben. Gleiches gilt offenbar auch für die über die Firma M auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter.
Auch die Vereinbarungen über die Entlohnung sprechen gegen das Vorliegen einer Leistung in Erfüllung eines Werkvertrages. Aufgrund der Zeugenaussagen war hinsichtlich der mit der Firma C vereinbarten Entlohnung zwar eine mengenmäßige Größe nach m² bzw. lfm vereinbart, diese variierte jedoch je nach zeitlichem Arbeitsaufwand. Hinsichtlich der von der Firma M überlassenen Arbeiter wurde von Herrn M eine Entlohnung je verspachteltem Quadratmeter angegeben. Darüber hinaus ist auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass vom Bauleiter der Firma P für die Baustelle tatsächlich reine Arbeitskräfte, nämlich konkret "Spachtler", von den Überlassern angefordert wurden. Weiters hat ein Mitarbeiter der Firma P die Arbeiten an Ort und Stelle zugewiesen. Auch wurde nicht bestritten, dass sich die Arbeiter an der auf der Baustelle vorgegebenen Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Firma P zu orientieren hatten (vgl. dazu TBP vom 17.12.2008, Zeuge Gleichweit: "Die Baustelle war versperrt und man kam nur mit dem Pass hinein. Dadurch waren die Arbeitszeiten von 7.00 bis 17.00 Uhr oder max. 18.00 Uhr.").
Für die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den gegenständlichen Spachtelarbeiten um eine im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung gehandelt haben soll. Vielmehr stellt sich die erbrachte Leistung nicht als selbstständiges Teilgewerk dar, sondern als unumgänglich erforderlicher Arbeitsschritt zur Erreichung einer individualisierten Werkleistung, nämlich der vom Unternehmen des Bw geschuldeten abgehängten Decken.
Der Umstand, dass die Ausländer bzw. die Firma C das freie Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" angemeldet haben, ist auf Grund des Beweisergebnisses ohne Bedeutung, weil es nur auf die Umstände der Ausübung der Tätigkeit ankommt und nicht darauf, ob die Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines sind (vgl. VwGH 3.11.2004, 2001/18/0129). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob sich aus den festgestellten Umständen der Arbeitsleistung eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des AuslBG ergibt, eine Rechtsfrage ist, die nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann.
Für die Verwendung überlassener Arbeitskräfte sprechen im gegenständlichen Verfahren insbesondere folgende Merkmale:
- die ausländischen Arbeiter wurden auf einer Baustelle der Firma P angetroffen;
- die Arbeiter wurden auf Grund eines Arbeitskräftemangels in der Firma P herangezogen;
- es wurden konkret Arbeitskräfte, nämlich "Spachtler", angefordert
- auf der Baustelle waren auch Arbeiter der Firma P anwesend, die zumindest teilweise die selben Arbeiten durchführten;
- die vereinbarten Arbeiten stellen keine konkretisierte und individualisierte Werkleistung dar, sondern Arbeitsleistungen zu vereinbarten Einheitspreisen;
- die von den Ausländern durchgeführte Tätigkeit ist eine zum normalen Arbeitsgeschehen gehörende arbeitstechnische Bearbeitung an den von der Firma P hergestellten Produkten;
- die Arbeiter waren hinsichtlich ihrer Rahmenarbeitszeit an die Arbeitszeiten gebunden, die auf der Baustelle für die Mitarbeiter der Firma P galten;
- die Arbeiter bekamen ihr Quartier von einem Mitarbeiter der Firma P vermittelt und gingen davon aus, dass diese auch von der Firma P bezahlt wird;
- die von den ausländischen Arbeitern verrichtete Tätigkeit wurde regelmäßig von einem Mitarbeiter der Firma P kontrolliert;
- die Arbeiter konnten ihre Tätigkeit nicht selbstständig auf der Baustelle aufnehmen, sondern mussten von einem Mitarbeiter der Firma P entsprechend eingewiesen werden und waren auch hinsichtlich des Arbeitsfortschrittes immer wieder auf Angaben durch die Mitarbeiter der Firma P angewiesen;
- das verwendete Material für die Arbeiter wurde zur Gänze von der Firma P beigestellt, das verwendete Werkzeug von den ausländischen Arbeitern, dabei handelte es sich jedoch vorwiegend um Kleinwerkzeug, welches Handwerker üblicherweise mit sich führen;
- das Entgelt für die erbrachte Leistung orientierte sich ausschließlich an einer Mengenberechnung;
- der Firma P war bereits bei Vertragsabschluss bekannt, dass die Firma C kein eigenes Personal für die Erbringung der erforderlichen Arbeiten zur Verfügung hat;
- die Firma M hatte zum Zeitpunkt der Arbeiten bzw. bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses eines "Rahmenvertrages" mit der Firma P keinerlei Gewerbe angemeldet.
Dem Umstand, dass die Arbeiter räumlich getrennt von den Arbeitern der Firma P auf der Baustelle tätig wurden, dass Herrn C anlässlich der getroffenen Vereinbarungen ein Übersichtsplan über die Baustelle ausgehändigt wurde sowie dass die Abrechnung mit der Firma M Abzüge aufweist, kommt dagegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
Im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab des § 2 Abs.4 AuslBG stellt sich daher auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehalts die vorliegende Tätigkeit als Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar.
Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.
5.6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vom Bw konnte nicht dargelegt werden, dass im Unternehmen ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet wurde, um die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger entsprechend zu unterbinden. Vielmehr ist zu erkennen, dass im Unternehmen der Versuch vorherrschte, die Bestimmungen des AuslBG durch Scheinverträge und organisatorische Vorkehrungen (Zuweisung getrennter Arbeitsbereiche) zu umgehen, ohne den wirtschaftlichen Gehalt der von den Ausländern geleisteten Tätigkeit tatsächlich zu verändern. Alleine durch die Schulung von Mitarbeitern hinsichtlich der Bestimmungen des AuslBG kann ein funktionierendes Kontrollsystem nicht nachgewiesen werden, zumal gerade im gegenständlichen Verfahren die Zeugenaussagen des zuständigen Betriebsleiters gezeigt haben, dass das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den konkreten Einsatz der Ausländer auf der Baustelle nicht näher untersucht wurde und somit offenbar keine systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eingerichtet waren. Der Bw hätte vielmehr darzulegen, inwiefern er dafür Sorge getragen hat, dass allfällig getroffene Anweisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Die interne Aufgabenteilung der handelsrechtlichen Geschäftsführer vermag an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw nichts zu ändern, diesem ist zumindest die fahrlässige Begehung einer Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vorzuwerfen.
Die vorliegende Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro zwar ohnehin bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, jedoch sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, im Hinblick auf das geringere Verschulden, das den Bw aufgrund der internen Geschäftaufteilung im Unternehmen an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft, diese geringfügig herabzusetzen.
Zudem ist als mildernd neben der Unbescholtenheit des Bw die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).
Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates 3 Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.
Nach Ansicht des erkennenden Senates des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die nunmehr verhängten Geldstrafen daher gerechtfertigt und angemessen, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und das mangelnde Kontrollsystem zur Verhinderung von arbeitsmarktrechtlichen Verwaltungsübertretungen vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Ein Vorgehen nach § 20 VStG war daher ebenso auszuschließen, wie eine Anwendung des § 21 VStG, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
7. Da die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte, ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Erstbehörde war gemäß § 64 VStG auf 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen herabzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.
VwGH vom 30.09.2010, Zlen. 2009/09/0261, 0263-6
(Zusammenhang mit VwSen-251731/44/Py vom 16. September 2009)