Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163982/2/Fra/La

Linz, 22.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2009, VerkR96-7486-2008, betreffend Übertretung des § 45 Abs.4 2. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (22 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 45 Abs.1 2. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt, weil er am Feiertag, den 15.08.2008 (Freitag) um bzw. vor 10.55 Uhr im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis auf der Phyrnautobahn A9 bis auf Höhe des Strkm.s 1,280 in Fahrtrichtung Süden als persönlich haftender Gesellschafter (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma X, bzw. in X, die Besitzer der Probefahrtkennzeichen X ist und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG, diese Probefahrtkennzeichen verwendet hat, indem er diese Kennzeichen seinem Dienstnehmer Herrn X überlassen hat, obwohl offensichtlich keine Probefahrt durchgeführt wurde, da diese Kennzeichen auf einem PKW der Marke Chrysler, Fahrgestellnummer X, angebracht waren und das Fahrzeug zu einer Fahrt bis Ried im Traunkreis verwendet wurde, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Es hat sich um keine Probefahrt gehandelt, da Herr X bereits am 14.08.2008 um 19.00 Uhr eine Probefahrt mit dem angeführten Fahrzeug unternahm und der Kofferraum bei dieser Fahrt am Feiertag vor dem Wochenende beinahe vollständig mit Taschen (augenscheinlich Reisegepäck) befüllt war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

I.2.1. Der Bw behauptet, Herr X habe die Bestimmungen des § 45 KFG 1967 eingehalten und bringt damit sinngemäß vor, dass es sich bei der spruchgegenständlichen Fahrt um eine Probefahrt gehandelt hätte. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass mit hg. Erkenntnis vom 1. April 2009 Zl. VwSen-163873/2/Fra/Rst, rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG 1967 gehandelt hat.

 

Der Bw bringt in seinen Rechtsmittel weiters vor, dass Herr X, ein Angestellter von ihm, den Auftrag gehabt habe, mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen. Seines Wissens habe er diese Probefahrt auch erfolgreich hinter sich gebracht. Er sei zwar der Arbeitgeber, oder genauer gesagt, der Geschäftsführer des Arbeitgebers, aber er sei keinesfalls das Kindermädchen von X. Er habe darauf vertrauen können, dass dieses Probefahrtkennzeichen im Sinne des Gesetzes verwendet werde. Von der Gesellschaft wurde das Kennzeichen X genauso wie das KFZ Herrn X zur Durchführung einer Probefahrt übergeben. Er sei nicht dafür verantwortlich, was X mit einem Fahrzeug an einem Feiertag mache. Wenn er die Probefahrt an einem Feiertag durchgeführt hat, sei es ausgesprochen fleißig für ihn, aber von der Tatsache abgesehen sei es nicht verboten auch an einem Feiertag eine Probefahrt durchzuführen.

 

Mit dem letztgenannten Vorbringen bestreitet der Bw sinngemäß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der ihm der zu Last gelegten Verwaltungsüberübertretung. Er zeigt jedoch damit nicht auf, dass er den ihm obliegenden Pflichten in der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Weise nachgekommen ist. Unstrittig ist, dass Herr X die spruchgegenständliche Fahrt mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug, Probefahrtkennzeichen X, durchgeführt hat obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Dem Vorbringen des Bw er sei nicht das Kindermädchen von Herrn X, ist zu entgegnen, dass er bei gebotener Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre, jene Vorkehrungen zu treffen, welche mit Grund erwarten lassen, dass derartige Fahrten vermieden werden. Dem Bw gelingt es mit dieser Argumentation nicht, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 VStG zu entkräften, er hat daher die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

 

Wenn der Bw weiters feststellt, dass er keinesfalls an einem Feiertag ein Probefahrtkennzeichen und ein Fahrzeug seinem Angestellten X überlassen habe, sondern zeitlich gesehen vorher, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Tatort und die Tatzeit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers richtet.

 

I.2.2. Hinsichtlich der Strafbemessung wird grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde ging bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend davon aus, dass der Bw wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 im Jahre 2004 verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten war. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung ist diese Vormerkung getilgt. Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen, was als mildernd zu werten ist. Eine Herabsetzung der Strafe kam dennoch nicht in Betracht, weil die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen ohnehin nur zu 2,2% ausgeschöpft hat und die Strafe daher im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Auch präventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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