Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164382/8/Br

Linz, 24.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 30. Juli 2009, Zl. VerkR96-3408-2009, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.4.2009 (gleiche Aktenzahl), auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Dies mit der Begründung, dass die angefochtene Strafverfügung vom Berufungswerber am 21.5.2009 übernommen worden sei. Dies ergebe sich aus dem  Rückschein mit Datum und persönlicher Unterschrift. Das Rechtsmittel des Einspruches hätte daher bis spätestens 4.6.2009 erhoben werden müssen. Der Einspruch vom 10.7.2009 wurde aber zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Strafverfügung schon in Rechtskraft erwachsen war.

Ein. nicht rechtzeitiger Einspruch sei mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (VwGH 11.07.1998, 88/10/0113).

Bei der Einspruchsfrist nach § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht (vgl. UVS , VwSen-160916, vom 20.12.2005).

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Einspruch daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

Mit diesem Vorbringen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen den Zurückweisungsbescheid indem er auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt aber ausschließlich nur inhaltlich zur Bestrafung als Zulassungsbesitzer vorbringt. Es gebe einen Vertrag, einen sogenannten Ausleihevertrag, woraus sich seine Verantwortung (gemeint wohl als Fahrzeughalter) für den Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz nicht ableiten lasse. Deswegen könne er die Bestrafung in Höhe von 365 € weder verstehen noch akzeptieren. Der Lenker, ein Herr X, habe seine Schuld eingestanden und habe die Strafe schon bezahlt.

Seiner Meinung nach könne er nicht verantwortlich sein für die Taten die ein Volljähriger in großer Entfernung von seiner Einflusssphäre begeht.

Für diese Rechtsansicht wolle er bis zum Ende (gemeint wohl unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel) kämpfen. Damit könnte dem Berufungswerber durchaus gefolgt werden, wenn dem nicht die Rechtskraft des Schuldspruches durch die Strafverfügung entgegen stünde.

Auf das h. Parteiengehör mit einer ausführlichen rechtlichen Darstellung zu den Umständen der Verspätung des Rechtsmittels teilt der Berufungswerber folgendes mit:

„Die Bezirkhauptmannschaft Grieskirchen hat mir eine Strafverfügung geschickt, drin ganz genau geschrieben war, wer wo und wann diesen Regelverstoß begangen hat.

Als ich diese Brief gegriffen habe, da ich umgezogen bin, und erst am Ende May hat mir meine alte Nachbarin weitergeschickt, habe ich den genannten Person aufgesucht, damit er die Schuld anerkennen und die Strafe bezahlen soll. Er hat sich aber in Ausland aufenthaltet (gemeint aufgehalten). So konnte ich nur per Telefon mit Ihm sprechen. Herr X hat sein Schuld anerkannt, und hat gesagt, dass er auch ein Strafe bekommen, was schon bezahlt hat, ganz genau übergewiesen hat. Ich habe sich um die Kopie von Überweisung gebeten, damit ich mit diese Dokumente bescheinigen kann, dass ich unschuldig bin. Er hat die mir nur verspätet befördern. Ich habe dann noch nicht gedacht, dass es Probleme verursachen kann, weil in Ungarn sowas nicht gibts, dass 2 Personen müssen für gleiche Tat Strafe zahlen. So ich habe so gedacht, dass er bezahlt hat, was ich Ihnen bescheinige, also diese Dinge ist fertig, habe ich nicht mehr zu tun.

Ich Meine aber noch immer so, da ich war nicht am Tatort, ich konnte nicht wissen, dass man mit mein PKW Regelverstoss verursachen werden, konnte ich nicht dagegen tun.

Also es nicht mein Schuld ist.

Bitte, ich Frage Ihnen, wenn jemand bietet jemanden um seine Auto, und verursacht mit zB ein schwere Unfall mit Verletzten, muss der Zulassungsbesitzer ins Gefängnis gehen, obwohl hatte er keine Ahnung über diese ganze Unfall? Ins meine Fall sollte ich als Verantwortlich Strafe zahlen, trotzdem war ich nicht da, und konnte ich nichts dagegen tun, nur weil ich der Zulassungsbesitzer bin?

Ich fühle mich nicht verantwortlich in diese Sache, und bitte glauben Sie nicht, dass ich ca 2 Monatsgehalt bezahlen werde, und das Brot deswegen von meine Familie wegnehme, nur weil jemand ihre Verkehrsregeln verstossen hat.

Wenn Sie meinen weiterhin, dass die Summe dar Strafe 2x 365 €, dann ich biete Ihnen, dass die übergebliene 365 € für dem schicken, der die Regelverstoss eingestanden hat, also der wirklich verantwortlich ist.

Bitte nehmen Sie die Kontakt mit Herr X an! Ich anhänge die mich legitimierende Dokumente nochmal!

 

Vertrauend in Ihrem positiv Entscheidung ich bleibe hochachtungsvoll

X“

 

 

2.1. Auch mit diesem Verbringen tritt er der Zurückweisung des Einspruches wegen dessen Verspätung nicht entgegen und vermag damit jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Dies durch insgesamt drei verfahrensanleitende Schreiben (E-Mails vom 24.8.2009, 18:35 Uhr, vom 27.8.2009, 11:03 Uhr u. vom 31.8.2009, 13:20 Uhr) an den Berufungswerber. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem gewährten Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 21.5.2009 dem Berufungswerber persönlich zugekommen und daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt anzunehmen sei.

 

5.1. Dem Berufungswerber wurde auf seine Mitteilung vom 31.8.2009, 10:44 Uhr nochmals auf seine offenkundig vor dem Zustellorgan geleisteten Unterschrift auf dem Rückschein [siehe Abbildung unten] – welcher ihm bereits per 27.8.2009, 11:03 Uhr zur Kenntnisnahme übermittelt wurde – auf die offenkundige per 21. Mai 2009 erfolgte Zustellung hingewiesen.

 

 

>>>Im Original Rückschein vorhanden.<<<

 

 

Angesichts dieser Aktenlage wurde ihm unter nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen aufgetragen seine erstmalige Behauptung eines Zustellmangels in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allenfalls eine Bestätigung seiner Frau, über die nicht an ihn erfolgte Ausfolgung der Strafverfügung per 21. Mai 2009, vorzulegen und ein mit seiner Unterschrift versehenes Schreiben, anstatt einem mit keiner Unterschrift versehenem E-Mail,  der Berufungsbehörde zukommen zu lassen. Diese Nachricht wurde nicht einmal mehr per E-Mail beantwortet und ihr auch sonst nicht nachgenommen.

Gemäß der aussageklaren Urkunde in Form des sogenannten internationalen Rückscheins (sie oben) ist daher von einer bewirkten Zustellung der Strafverfügung per 31. Mai 2009 auszugehen.

Der Einspruch hätte demnach spätestens bis zum 4.6.2009 eingebracht werden müssen. Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist  war demnach – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte – am 10.7.2009 längst abgelaufen. 

Der Einspruch wurde am 10.7.2009 um 14:45 Uhr der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Berufungswerber als E-Mail (Adresse: X [X]) übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

Es mag wohl durchaus zutreffen, dass hier die Bestrafung - zumindest in dem hier ausgesprochenen Umfang - als nicht sachgerecht zu beurteilen gewesen wäre. Der Berufungswerber wurde als Fahrzeugverleiher für ein Delikt bestraft welches er offenkundig nicht verhindern konnte. Wie sollte er die Überladung verhindern, wenn er offenkundig lediglich sein Fahrzeug einem Bekannten borgte. Da letztlich nichts vorgebracht was allenfalls auf einen späteren Beginn des Fristenlaufes schließen lassen könnte, durfte auf den Schuldspruch in diesem Verfahren nicht mehr eingegangen werden.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Mit dem o.a. Bescheid wurde daher der Einspruch gegen die Strafverfügung vom  8.4.2009 zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher auch der Berufungsbehörde verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit dem Tat- und Strafvorwurf der Behörde erster Instanz auseinander zu setzen.

 

 

                                           Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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