Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164418/4/Br/Ba

Linz, 24.09.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                   3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Juni 2009, ZI. VerkR96-929-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet u. unbegründet -zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 u. Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den Einspruch des Berufungswerbers mit o. a. Bescheid die mit der Strafverfügung vom 2.2.2009 verhängten (vier) Geldstrafen im Gesamtausmaß von 490 Euro auf 230 Euro, zuzüglich 10% Verfahrenskosten, ermäßigt.

 

 

1.1. Auch gegen diesen Strafausspruch schien sich der Berufungswerber nicht nur in Verkennung der Rechtskraft des Schuldspruches, sondern auch des Umstandes, dass auch Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung tragen, mit seiner am 26.8.2009 der Post zur Beförderung übergebenen Eingabe zu wenden. Er bezieht sich darin auf die Bestrafung des damaligen Lenkers seines Fahrzeuges, welcher die Geldstrafe ohnedies bezahlt habe.

2.      Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, einerseits ob der offenkundigen Verspätung und weiter der gänzlich unbegründet bleibenden Berufung, mit h. Schreiben den Berufungswerber vom 14.9.2009 iSd § 13 Abs.3 AVG zur Klarstellung (Behebung des Formgebrechens) aufgefordert.

 

 

3.1. Der Berufungswerber gab mit seinem Schreiben vom 21.9.2009 bekannt, dass er Ratenzahlung begehre weil er die gesamte Summe nicht auf einmal bezahlen könne. Auf die Frage der Verspätung ging er nicht ein.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der Bescheid, mit dem die Geldstrafe bereits ermäßig wurde, ist dem Berufungswerber am 5.8.2009 durch Hinterlegung zugestellt worden. Das dem Inhalt nach dagegen erhobene Rechtsmittel übergab er jedoch erst am 26.8.2009 der Post zur Beförderung (Datum des Poststempels). Es langte schließlich bei der Behörde erster Instanz am 28.8.2009 ein (Eingangsstempel). Berufungsfrist endete hier demnach mit Ablauf des 19.8.2009. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit der nicht zuletzt gänzlich unbegründeten Berufung ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

4.1. Die Ratenzahlungsgesuch wird im Zuge der Rücksendung des Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz nachgereicht, welche letztlich darüber zu entscheiden haben wird.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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